RS0022813 – OGH Rechtssatz
RS0022813 – OGH Rechtssatz
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Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zu. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht daher nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung zum Beispiel aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt.