Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 440 Vorschrift über die Colision der Einverleibungen.
…Vorschrift über die Colision der Einverleibungen. § 440. Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.…
Rückverweise