Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 440

§ 440Vorschrift über die Colision der Einverleibungen.

Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.

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