§ 440 Vorschrift über die Colision der Einverleibungen.
§ 440 Vorschrift über die Colision der Einverleibungen. — ABGB
§ 440 Vorschrift über die Colision der Einverleibungen. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018167
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Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.