BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1392

§ 13923) Cession.

Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen, und von dieser angenommen wird; so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heißt Abtretung (Cession), und kann mit, oder ohne Entgeld geschlossen werden.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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