BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 880a

§ 880a

Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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