JudikaturJustizRS0022571

RS0022571 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2018

Wird gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen, die den Schutz fremden Eigentums bezweckt, so ist nicht nur der Schaden am absolut geschützten Eigentumsrecht, sondern auch der Folgeschaden im sonstigen Vermögen des Geschädigten zu ersetzen.

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