JudikaturJustizRS0022462

RS0022462 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 2021

Dem "Vermögen" einer Person kommt kein absoluter Schutz zu. Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm steht vielmehr nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zu.

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