JudikaturJustizRS0025920

RS0025920 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2018

Auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen ist gegen Eingriffe Dritter grundsätzlich zu schützen; ein Dritter darf das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen.

Entscheidungen
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