JudikaturJustiz1Ob2317/96h

1Ob2317/96h – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria F*****, vertreten durch Dr.Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wider die beklagte Partei Anton K*****, vertreten durch Dr.Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wegen 85.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 25.Juni 1996, GZ 6 R 206/96b 58, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 20.März 1996, GZ 2 C 594/94h 53, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens für den Zeitraum vom 7.April 1991 bis 11.April 1994 als unangefochten unberührt bleiben, werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die damals noch minderjährige, durch ihren Vater vertretene und im Haus ihrer Eltern wohnende Schwester der Klägerin kaufte am 10.März 1991 von dem - durch seinen Vater vertretenen - Beklagten ein Moped, dessen Betriebssicherheit ausdrücklich zugesichert war. In der Folge blieb das Moped vorerst in der Garage der Eltern der Klägerin, weil die Schwester der Klägerin ihr 16.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Klägerin, die damals nicht mehr im Familienverband ihrer Eltern und ihrer Schwester lebte und bereits mehrere Kinder hatte, kam am 7.April 1991 zu Besuch zu ihren Eltern und unternahm mit dem Moped einen Fahrversuch. Als sich bei dieser langsamen Probefahrt im Hof des elterlichen Anwesens in Richtung Eingangstor herausstellte, daß die Vorderradbremse nicht griff, kam die dadurch überraschte und ungeübte Klägerin zum Sturz und wurde dabei verletzt.

Die Vorinstanzen gaben im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren auf Zahlung von 70.000 S als Schmerzengeld sowie 15.000 S als Ersatz für Haushaltshilfe, Kleiderschaden und diverse Spesen in der Hauptsache statt und stellten noch fest, bei Übergabe des Mopeds seien die Bremsbacken der Vorderradbremse nicht eingebaut gewesen, dem Vater der Klägerin sei dieser Umstand nicht mitgeteilt worden. Rechtlich folgerten sie, der beklagte Verkäufer habe kein betriebssicheres Moped übergeben und hätte daher nach § 1298 ABGB seine Schuldlosigkeit an der Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung beweisen müssen, habe dies indes nicht getan. Ein Mitverschulden der Klägerin wegen Verletzung des § 102 Abs 1 KFG sei zu verneinen, weil die Betriebssicherheit des Mopeds ausdrücklich zugesichert und die Probefahrt nur mit geringer Geschwindigkeit und nicht im öffentlichen Verkehr unternommen worden sei.

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Hat die Revisionsgegnerin nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision bereits von sich aus noch vor der in § 508a Abs 2 erster Satz ZPO vorgesehenen Mitteilung eine Revisionsbeantwortung eingebracht, bedarf es einer gesonderten Beschlußfassung über die Freistellung der Revisionsbeantwortung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr; vielmehr kann in einem solchen Fall bereits in der Sache selbst erkannt werden, ohne daß es vorher noch der Mitteilungen nach § 508a Abs 3 ZPO bedürfte (10 Ob 509/96 = ÖBA 1996, 631 [ Rummel ]; RIS Justiz RS0104882 ) .

Ein bei einer Vertragsabwicklung geschädigter Dritter ist grundsätzlich auf das Deliktsrecht verwiesen. Den Beklagten traf als Folge der in § 1298 ABGB angeordneten Beweislastumkehr demnach nur bei Verletzung vertraglicher Pflichten einschließlich der Nebenpflichten die Behauptungs- und Beweispflicht dafür, daß sein Verschulden und damit ein Haftungsgrund nicht vorliege (1 Ob 567/95 = RdW 1995, 467 = ecolex 1995, 629; SZ 54/4 mwN ua).

Es ist heute ungeachtet der Kritik Reischauers (in Rummel 2 , § 1295 ABGB Rz 30 bis 32; vgl für den deutschen Rechtsbereich Jagmann in Staudinger , BGB 13 Vorbem §§ 328 ff Rz 99 mwN) in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber dritten Personen bestehen können; in diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner (SZ 67/40; WBl 1993, 264; SZ 59/189, SZ 58/4 = JBl 1986, 452 = EvBl 1986/110 mwN uva; Koziol , Haftpflichtrecht 2 II 85; Koziol/Welser , Grundriß 10 I 309; Reischauer aaO mwN aus Lehre und Rspr), der dann auch gemäß § 1313a ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (SZ 67/40; JBl 1992, 323; SZ 58/4 uva). Der in den Schutzkreis des Vertrags aufgenommene Dritte kann somit direkt gegen den Schuldner ex contractu Schadenersatzansprüche geltend machen (SZ 67/40; JBl 1992, 323; JBl 1991, 453). Die dogmatische Begründung dieses Rechtssatzes findet die österreichische Lehre und Rechtsprechung in einer objektiven (ergänzenden) Vertragsauslegung entsprechend den Auffassungen des redlichen Verkehrs. Die deutsche Lehre leitet die Rechtsfigur des „Vertrages mit Schutzwirkungen für Dritte“ aus dem sich aus § 242 BGB ergebenden Prinzip von Treu und Glauben und richterlicher Rechtsfortbildung ab. Aber auch die objektive (ergänzende) Vertragsauslegung kann nicht umhin, im Wege der Rechtsfortbildung im Anschluß an die Auffassung des redlichen Verkehrs Regeln auszuarbeiten, die ähnlich gesetzlichen dispositiven oder wenigstens Auslegungsnormen den unzulänglichen Vertrag ergänzen. Die österreichischen und deutschen Rechtsgrundlagen stimmen daher im praktischen Ergebnis weitgehend überein (SZ 58/4 mwN).

Im Vordergrund steht die Frage, zur Vermeidung einer unkontrollierbaren Billigkeitsrechtsprechung Gesichtspunkte herauszuarbeiten, die die allgemein gehaltene Formel bei der Abwägung typischer Fälle zu übersehbaren, wenigstens im Kern festen Rechtssätzen verdichten zu können. Der Kreis der geschützten Dritten ist dabei auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu umgrenzen (WBl 1993, 264; SZ 58/4 mwN). Im Anschluß an Bydlinski (Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359 ff) - er formulierte: „ Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist, werden vom Vertrag mitgeschützt “ - verlangt die Rechtsprechung, daß der Dritte der vertraglichen Leistung nahesteht (SZ 58/4, SZ 49/14, je mwN), für den Schuldner der Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war (SZ 59/189, SZ 58/4, SZ 51/169) und entweder der Vertragspartner den Dritten durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen wollte oder dem Dritten selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet war (SZ 64/15, SZ 59/189, SZ 58/4 ua; Apathy in Schwimann , § 882 ABGB Rz 10). Auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung verlangt Leistungs (Vertrags)Nähe und eine Schutz- und Sorgfaltspflicht des Gläubigers sowie für den Schuldner die Erkennbarkeit der Schutzpflicht des Gläubigers für den Dritten und von dessen Leistungsnähe. Auch dort wird betont, daß die Erweiterung des Haftungsrisikos des Vertragsschuldners eines rechtfertigenden Grunds bedarf, weil der Schuldner seine Risiken übersehen können muß und die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktshaftung nicht in unerträglicher Weise verwischt werden darf (SZ 58/4 mwN aus deutscher Lehre und Rechtsprechung und einer ausführlichen Zusammenfassung der Judikaturthesen). Der Kreis der geschützten Personen ist eng zu ziehen.

Nach Auffassung des erkennenden Senats sind zufolge der primär erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall die oben aufgezeigten allgemeinen Kriterien auf den jeweiligen Vertrag anzupassen, sodaß zu Werk- oder Mietverträgen ausgesprochene Rechtssätze über die Einbeziehung von Besuchern hier nicht ohne weiteres übernommen werden können. Eine Reihe von Fällen zu verschiedenen Vertragstypen, mehrheitlich zu Werkverträgen, wird in der Entscheidung SZ 58/4 referiert. Die Entscheidungen SZ 46/79 (Haushaltsleiter) und EvBl 1969/216 (Hühnermastanlage) betrafen Rechtsfälle mit einem Kaufvertrag. In beiden Fällen wurde der Verkäufer für Schäden Dritter (der im Haushalt des Käufers lebenden Schwiegermutter bzw des Sohns der Käuferin der Anlage, die mit diesem Werkverträge über die Hühnermast abgeschlossen hatte) ex contractu haftbar gemacht, weil die Dritten aus im einzelnen genannten Gründen der vertraglichen Leistung nahestanden. Nach deutscher Lehre und Rechtsprechung können in den Schutzbereich von Kauf- und Lieferverträgen nach dem Entstehen des rechtsgeschäftlichen Kontakts Dritte, seien es Angehörige, Arbeitnehmer, die bestimmungsgemäß mit der Sache in Berührung kommen, oder sonstige Dritte, die bei der Anbahnung oder Durchführung mitwirken, in den Bereich des vertraglichen Schutzes einbezogen sein ( Jagmann aaO Vorbem §§ 328 ff Rz 98, § 328 Rz 137 f, je mwN; Gottwald in Münchener Kommentar 3 § 328 BGB Rz 126; Hadding in Soergel , BGB 12 Anh § 328 Rz 35 mwN; Heinrichs in Palandt , BGB56 § 328 Rz 27 mwN auf Rspr des OLG Hamm und des LG Frankfurt am Main; Ballhaus in RGK BGB12, § 328 Rz 91). Nicht in den Schutzbereich gelangen dagegen bei einer Weiterverleihung der gekauften Sache der Entleiher sowie dessen Hilfspersonen (BGH LM § 328 Nr 11 = NJW 1956, 1193 [ Larenz ]; Hadding aaO Anh § 328 BGB Rz 35).

Beim Werkvertrag wurde ausgesprochen, vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten bestünden auch gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, nicht aber Personen gegenüber, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt komme (SZ 64/86). Zum Kreis der in den Schutzbereich eines Kaufvertrags über ein Moped einbezogenen Personen gehören nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls auch Familienangehörige, freilich im allgemeinen nur solche, denen der Käufer rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (vgl SZ 64/15; RZ 1990/102). Auch Larenz (in seiner Entscheidungsbesprechung zu NJW 1956, 1193) begrenzt insoweit den Schutz durch den Vertrag auf die Fürsorgeverpflichtung des Gläubigers, daher auf Familienangehörige oder sonstige, in die häusliche Gemeinschaft aufgenommene oder im Haushalt oder Betrieb des Gläubigers beschäftigte Personen. Für ihr Wohl und Wehe sei er, soweit es sich um die von ihm zur Verfügung gestellten Räume und Gerätschaften handle, mitverantwortlich, und daher habe er auch ein Interesse daran, daß diese Personen nicht durch vom Vertragspartner zu vertretende Mängel der Leistung zu Schäden kämen. Deshalb sei es im Sinn der immanenten Vertragsgerechtigkeit nur „richtig“, diese Personen in den Schutzbereich einzubeziehen. Als Anknüpfungspunkt, daß der Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten verantwortlich sein müsse, werden alle Rechtsverhältnisse mit personenrechtlichem Einschlag verstanden, insbesondere auf den Gebieten des Familien , Arbeits- und Sozialrechts ( Jagmann aaO Vorbem §§ 328 ff Rz 96 mwN; Hadding aaO Anh § 328 BGB Rz 15 mwN in FN 23; Dubischar in AK BGB, § 328 BGB Rz 15). Diesen Wertungen ist bei der erforderlichen Interessenabwägung bei einem Kaufvertrag über ein Moped voll beizutreten. Dem Schuldner gegenüber ist die damit verbundene Erweiterung seiner Verantwortlichkeit deshalb gerechtfertigt, weil er zu erkennen vermag (vgl dazu Hadding aaO Anh § 328 BGB Rz 17 mwN), daß sein Vertragspartner auf die Sicherheit dieser Personen, die mit dem Kaufgegenstand innerhalb des - hier fehlenden - gemeinsamen Haushalts in Berührung kommen können, ebenso vertraut wie auf seine eigene, und weil es sich dabei um einen begrenzten, überschaubaren Personenkreis handelt. Es kommt somit auf objektive Schutz- und Sicherheitsanliegen in typischen Sozialbeziehungen an, denen bei deliktsrechtlicher Qualifikation der geltend gemachte Drittanspruch nicht in sozial gebotenem Umfang genügt werden könnte ( Dubischar aaO § 328 BGB Rz 15). Im vorliegenden Fall war die damals minderjährige Schwester der Klägerin als Käuferin des Mopeds gegenüber der Klägerin, mit der sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebte und die schon eine eigene Familie mit mehreren Kindern hatte, keineswegs rechtlich zur Fürsorge verpflichtet. Selbst wenn man auch eine soziale oder moralische Abhängigkeit (vgl dazu Jagmann aaO Vorbem §§ 328 ff Rz 105 mwN), eine Zugehörigkeit zum Lebenskreis bzw zur Wirtschaftseinheit des Vertragsschließenden mitberücksichtigen wollte - obwohl eine solche für den Verkäufer im allgemeinen wohl nicht mehr erkennbar ist - , änderte sich dadurch nichts, weil auch eine solche zwischen der Käuferin und der Klägerin als ihrer älteren Schwester nicht bestand. Auch für den Vater der Käuferin als ihren gesetzlichen Vertreter bestand gegenüber der Klägerin eine solche rechtliche Verpflichtung nicht (mehr). Aus der Tatsache, daß die Käuferin des Mopeds die Schwester der geschädigten Klägerin ist, ergeben sich somit noch keine Schutz- und Sorgfaltspflichten des hier beklagten Verkäufers gegenüber der Klägerin.

Die Begrenzung auf Fälle der persönlichen Fürsorgepflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten wird freilich allgemein als zu eng angesehen. Die weiteren denkbaren Fälle einer Einbeziehung in den Schutzkreis des Kaufvertrags können aber hier nicht greifen. Im vorliegenden Fall war die Klägerin weder durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maß gefährdet noch liegen Hinweise dafür vor, daß die Schwester der Klägerin bei ihrem Kauf erkennbar auch die Interessen der Klägerin mitverfolgt hätte oder sie für den Verkäufer erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte (RZ 1990/102; vgl dazu auch Jagmann aaO Vorbem §§ 328 ff Rz 105 mwN). Eine rechtliche Beziehung des beklagten Verkäufers zur Klägerin, eine Drittbezogenheit des Kaufvertrags bestand nicht, die Klägerin war lediglich Entleiherin des von ihrer Schwester gekauften Mopeds. Von Vertragsnähe könnte man nur sprechen, wenn die Klägerin als Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme; der Dritte muß sich durch Vermittlung oder mit Willen des primären Gläubigers obligationsmäßigerweise im Leistungsbereich aufhalten oder sonst den Gefahren der Leistung ausgesetzt sein; ein nur zufälliger Leistungskontakt genügt nicht (Gottwald aaO § 328 BGB Rz 87). Auf die Frage der Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises für den Schuldner ( Jagmann aaO Vorbem §§ 328 ff Rz 107, Gottwald aaO § 328 BGB Rz 91, je mwN) im hier zu beurteilenden Fall muß demnach nicht mehr eingegangen werden.

Da die Klägerin ihren Anspruch nicht auf Schadenersatz ex contractu beschränkte, muß im fortgesetzten Verfahren ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen deliktischen Haftung des Beklagten der Klagsanspruch neuerlich geprüft und die so gebotene Prüfung mit den Parteien erörtert werden. Nur in diesem Rahmen kann auch der Mitverschuldenseinwand des Beklagten relevant sein. Der Revision des Beklagten ist demnach Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 ZPO.

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