BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1061

§ 1061Pflichten des Verkäufers,

Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Uebergabe sorgfältig zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben bey dem Tausche (§. 1047) aufgestellt worden sind.

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