JudikaturJustiz1Ob172/12v

1Ob172/12v – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** H*****, vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt in Stainz, gegen die beklagte Partei T***** U*****, vertreten durch DLP Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 81.390 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Juni 2012, GZ 4 R 147/12p 42, womit das Urteil des Landesgerichts Graz vom 16. April 2012, GZ 12 Cg 43/11s 38, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Es steht außer Frage, dass der Beklagte seine Werkleistung insoweit mangelhaft erbrachte, als er beim Verlegen eines Polyethylen Kunststoffrohrs den zulässigen Biegeradius unterschritt. Der Revisionswerber macht aber nicht Gewährleistung geltend, sondern begehrt den Ersatz des durch den Mangel hervorgerufenen Wasserschadens. Der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens richtet sich nach Schadenersatzrecht ( P. Bydlinski in KBB³ § 933a Rz 10; RIS Justiz RS0022916). Dabei gelten die allgemeinen Beweislastregeln (RIS Justiz RS0022936). Soweit die Revision allgemein auf das Gewährleistungsrecht Bezug nimmt, muss darauf nicht näher eingegangen werden.

2. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung betrifft die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nur das Verschulden (RIS Justiz RS0022686). Damit bleibt es an sich Sache des Geschädigten, die Pflichtverletzung und den dadurch verursachten Schaden zu beweisen (1 Ob 151/01i = SZ 74/159; 1 Ob 74/09b ua). Das Regelbeweismaß der ZPO ist dabei nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit (RIS Justiz RS0110701 [T7]). Mit den Fällen, in denen die Rechtsprechung die überwiegende Wahrscheinlichkeit als Beweismaß ausreichen lässt und die vornehmlich schwer zu beweisende fiktive Geschehensabläufe betreffen (RIS Justiz RS0022782 [Kausalität für Schaden]; RS0124818 [Entstehen der Erkrankung]; RS0022706 [Anwaltsfehler, fiktiver sonstiger Prozessverlauf]; RS0038222; RS0026412 [T13] [ärztliche Behandlungsfehler]; RS0022900 [Kausalität der Unterlassung]; RS0030842 [Verdienstentgang]), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

3. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass das dem Beklagten anzulastende Unterschreiten des Biegeradiusses beim Verlegen des Rohres zu dessen Bruch geführt und damit den vom Kläger geltend gemachten Schaden verursacht hat. Aus dieser Feststellung hat das Berufungsgericht zutreffend abgeleitet, dass dann das Überbiegen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht Ursache für den geltend gemachten Wasserschaden gewesen sein könne. Das entspricht nach dem für den Zivilprozess geforderten Beweismaß dem erfolgreichen Nachweis, dass der dem Beklagten zuzurechnende Verlegungsmangel für den geltend gemachten Schaden nicht kausal war. Selbst wenn man daher zu Gunsten des Klägers das Beweismaß herabsetzen oder von der von ihm ins Treffen geführten Beweiserleichterung durch eine Anscheinsbeweisführung (Prima facie Beweis) ausgehen wollte, ist nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Der Anscheinsbeweis beruht auf der Annahme, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind. Diese Vermutung ist aber nur bis zum Hervorkommen einer möglichen Ausnahmesituation begründet (vgl 5 Ob 117/12k; RIS Justiz RS0040266).

4. Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die der Verletzung von Rechtsgütern des durch sie geschützten Personenkreises vorbeugen sollen (vgl RIS Justiz RS0027710). Eine Vermutung, dass die Verletzung eines Schutzgesetzes für einen Schaden ursächlich gewesen sei, besteht nicht. Insoweit besteht auch keine Umkehr der Beweislast (RIS Justiz RS0027517). Somit muss auch nicht mehr untersucht werden, ob der dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossenen Verarbeitungsanleitung des Herstellers ein Schutzgesetzcharakter zukommt.

5. Damit zeigt der Kläger insgesamt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf. Sein außerordentliches Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen, ohne dass es noch einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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