JudikaturJustizRS0124818

RS0124818 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2012

Der dem Versicherungsnehmer obliegende Nachweis des Versicherungsfalls, nämlich dass die eine Herzklappenoperation notwendig machende Erkrankung erst nach Vertragsabschluss ausbrach, wird sehr erschwert, wenn wie im vorliegenden Fall zwischen Vertragsabschluss und Diagnose der betreffenden, nur langsam sich entwickelnden und (daher) lange unbemerkt bleibenden Erkrankung ein Zeitraum von mehreren Jahren verstreicht. Unter solchen Umständen ist dem Versicherungsnehmer aus Gründen der Fairness eine gewisse Beweiserleichterung zu gewähren. Der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Erkrankung erst nach Vertragsabschluss genügt diesfalls.

Entscheidungen
4