JudikaturJustizRS0022686

RS0022686 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich.

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