RS0030842 – OGH Rechtssatz
RS0030842 – OGH Rechtssatz
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Steht nicht mit Sicherheit oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger ohne den Unfall die vor diesem ins Auge genommene Anstellung erhalten hätte und damit ins Verdienen gekommen wäre, fehlt es am Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Verletzung des Klägers und dem behaupteten Verdienstentgang; ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs besteht daher nicht.