RS0027517 – OGH Rechtssatz
RS0027517 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der wiederholt ausgesprochene Satz, dass es bei Verletzung eines Schutzgesetzes des strengen Beweises des Kausalzusammenhanges nicht bedürfe, darf nicht dahin verstanden werden, dass im Falle einer Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB die Vermutung bestehe, die Verletzung des Schutzgesetzes sei für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen (keine Umkehrung der Beweislast). Doch kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht wurde.