JudikaturJustiz1Ob127/98b

1Ob127/98b – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. November 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf K*****, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Sabine K*****, und 2) Claudia K*****, beide vertreten durch Dr. Siegfried Leitner und Dr. Rudolf Hammer, Rechtsanwälte in Graz, wegen 781.606,31 S sA infolge außerordentlicher Revision und als Revision bezeichneten Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. November 1997, GZ 5 R 14/97m 45, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. November 1996, GZ 16 Cg 351/93k 34, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I.) Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 13.414,50 S (darin 2.233,75 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II.) Der als Revision bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist zu einem Viertel Eigentümer, seine Mutter war bis zu ihrem Tode am 6. März 1976 zu drei Vierteln Eigentümerin einer Liegenschaft mit einem Villenwohnhaus. Bei deren Ableben war von den drei ehelichen Töchtern des Klägers die Erstbeklagte bereits geboren, die Zweitbeklagte bereits empfangen und die dritte Tochter weder geboren noch empfangen. Einziges Aktivum der Verlassenschaft waren die Liegenschaftsanteile. Im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter schloß der Kläger am 24. November 1976 mit den aufgrund des Testaments ihrer Großmutter bedingt erbserklärten Beklagten ein Erbübereinkommen, worin ihm als Gegenleistung für seinen Pflichtteilsverzicht ein in der Folge verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot an den den Beklagten am 29. November 1976 je zur Hälfte eingeantworteten Liegenschaftsanteil (seiner verstorbenen Mutter) eingeräumt wurde. Er verpflichtete sich, sämtliche Passiva, bestehend aus bücherlich sichergestellten Darlehensforderungen einer näher bezeichneten Sparkasse, die am Todestag mit 117.678,11 S aushafteten, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Beklagten zu bevorschussen. Erst nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses der väterlichen Großmutter an die Beklagten wurde am 24. März 1983 deren Schwester geboren. Die Ehe der Eltern der Beklagten wurde mit Urteil vom 3. März 1988 aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden; die Eltenrechte wurden der Mutter der Beklagten übertragen. Dieser wurde mit Beschluß vom 19. Juli 1991 im nachehelichen Aufteilungsverfahren am Liegenschaftsanteil des Klägers das lebenslange Fruchtgenußrecht eingeräumt. Als Ergebnis eines von den Beklagten und deren Mutter geführten Räumungsverfahrens mußte der Kläger die Liegenschaft räumen. Mit der am 8. März 1994 pflegschaftsbehördlich genehmigten Vereinbarung vom 1. März 1994 verpflichteten sich die durch ihre Mutter vertretenen Beklagten gegenüber ihrer durch einen Widerstreitsachwalter vertretenen Schwester unter Bezugnahme auf das (alle) Enkelkinder einsetzende Testament der väterlichen Großmutter im wesentlichen, von ihren jeweils 3/8 Liegenschaftsanteilen jeweils einen 1/8 Anteil ihrer Schwester zu übergeben. Im Vorverfahren wurde dem Begehren der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Einwilligung in die Übertragung jeweils eines Achtelanteils der Beklagten an deren Schwester ungeachtet des zugunsten des Klägers auf den Miteigentumsanteilen der Beklagten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots stattgegeben. In diesem Verfahren billigte der erkennende Senat (1 Ob 630/94 = SZ 68/61 = NZ 1996, 183 [Kletecka]) die Rechtsauffassung, bei der Erbschaftsklage erlange der Erbe mit rechtskräftiger Stattgebung rückwirkend die Stellung eines Universalsukzessors mit der Maßgabe, daß der Kläger schon ab Erhebung der der Erbserklärung gleichkommenden Erbschaftsklage nach § 547 ABGB den Erblasser vorstelle. Bei einer das stattgebende Urteil im Erbschaftsstreit ersetzenden Vereinbarung erlange der Erbansprecher mit Abschluß der Vereinbarung mit dem Scheinerben die Rechtsstellung eines Universalsukzessors. Die Schwester der Beklagten sei daher zufolge der pflegschaftsbehördlich genehmigten Vereinbarung vom 1. März 1994 und der dadurch bewirkten Abtretung und "Teilung" des Nachlasses Gesamtrechtsnachfolgerin. Mit dem am 25. September 1997 grundbücherlich vollzogenen Beschluß vom 24. September 1997 erfolgte die Verbücherung des Eigentumsrechts der jüngsten Tochter des Klägers auf 2/8 Liegenschaftsanteilen, sodaß diese nun wie ihre Schwestern zu einem Viertel Miteigentümerin der Liegenschaft ist.

Der Kläger begehrte mit seiner am 21. Oktober 1993 - somit noch vor der Vereinbarung vom 1. März 1994 - eingebrachten Klage, gestützt auf §§ 1037, 1041 und 1042 ABGB sowie "alle denkbaren Rechtsgründe", von den Beklagten zur ungeteilten Hand zuletzt die Zahlung von 781.606,31 S sA, hilfsweise von je 390.803,15 S sA, als anteiligen Ersatz der von ihm für die gemeinsame Liegenschaft gemachten Aufwendungen (Rückzahlungen an verschiedene Darlehensgeber auf Darlehen, die [zumindest überwiegend] werterhöhenden Bauführungen am gemeinsamen Haus gedient hätten) sowie ferner 10.000 S als von ihm für die Beklagten bezahlte Erbschaftssteuer.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung mit 771.606,31 S sA zu Recht und eine Gegenforderung der Beklagten nicht zu Recht bestehe, und verhielt diese in Stattgebung des "Eventualbegehrens" nach Verneinung der Solidarverpflichtung der Beklagten (und der darin begründeten Abweisung des Hauptbegehrens) je zur Zahlung von 385.803,15 S sA. Abgewiesen wurde weiters das "Kapitalsmehrbegehren von 10.000 S" (gemeint: Begehren auf Zahlung von je 5.000 S durch die Beklagten) und ein Zinsenmehrbegehren für die Zeit vom 1. Oktober bis 3. November 1993, wogegen die Abweisung von 4 % Zinsen aus 5.000 S ab 4. November 1993 - offenbar irrtümlich - unterblieb.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in der Abweisung des "Hauptbegehrens", änderte es dagegen im Ausspruch über das "Hilfsbegehren" teilweise dahin ab, daß es das Klagebegehren im Teilbetrag von je 128.601,05 S sA abwies, und hob es in der Teilabweisung von 10.000 S sA mangels Begründung dieser Teilabweisung sowie in der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von je 257.202,10 S sA (mangels Feststellungen zum relevanten Aufwand des Klägers und zu behaupteten Investitionen der Mutter der Beklagten, die ihre Ansprüche an die Beklagten abgetreten habe, sowie zu allfälligen Auswirkungen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens) auf. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht, wohl aber der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

I.) Der Kläger wendet sich in seiner außerordentlichen Revision gegen die von beiden Vorinstanzen abgelehnte Solidarverpflichtung der Beklagten und die daraus resultierende Abweisung des "Hauptbegehrens" sowie gegen die Teilabweisung von je 128.601,50 S sA gegenüber beiden Beklagten durch das Berufungsgericht.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht berechtigt.

a) Vorauszuschicken ist, daß die geteilte Schuld gegenüber der Solidarschuld kein aliud , sondern ein minus darstellt, sodaß das vom Kläger erhobene "Eventualbegehren" auf Verurteilung der beiden Beklagten je zu halben Klagsbeträgen im Begehren auf Verurteilung zur ungeteilten Hand enthalten ist; dementsprechend wäre vom Erstgericht seinem Standpunkt zufolge dem Klagebegehren auf Zahlung des halben Klagsbetrags (in der als berechtigt befundenen Höhe) stattzugeben und das (Mehr )Begehren auf Zahlung zur ungeteilten Hand abzuweisen gewesen; den Sachausgang beeinflußte die Verkennung der Verfahrenslage freilich weder zum Nachteil des Klägers noch der Beklagten.

b) Das Berufungsgericht wies das Klageteilbegehren von je 128.601,05 S sA gegen beide Beklagte mit der Begründung ab, deren jüngste, vom Kläger nicht belangte Schwester habe mit Abschluß der pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vereinbarung mit den Beklagten vom 1. März 1994 die Rechtsstellung einer Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrer väterlichen Großmutter erlangt; die bücherliche Durchführung habe, der Entscheidung 1 Ob 630/94 im Vorverfahren zufolge, nur mehr deklarative Bedeutung gehabt. Der Kläger hätte ab Kenntnis von dieser Vereinbarung sein Begehren in dem Umfang einschränken müssen, in dem es der Erbquote der jüngsten Schwester (ein Sechstel oder 128.601,05 S) entsprochen habe.

Dieser Auffassung ist beizupflichten, hat doch der erkennende Senat bereits in der Vorentscheidung klargestellt, daß die jüngste Tochter des Klägers als Nacherbin mit Abschluß der pflegschaftsgerichtlich genehmigten, eine Erbschaftsklage ersetzenden Vereinbarung mit den Beklagten als Vorerben vom 1. März 1994 die Rechtsstellung einer Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrer väterlichen Großmutter erlangte. Der Nacherbe ist - wie der Vorerbe - mit Eintritt des Nacherbfalls Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben (SZ 45/118; 7 Ob 587/92; RIS Justiz RS0012564; Welser in Rummel2 § 612 Rz 2; Weiß in Klang2 III 427). Zusammen haben Vorerbe und Nacherbe die Rechte eines freien (Voll)Eigentümers (SZ 41/151, SZ 63/209, SZ 67/193; Welser aaO § 613 Rz 3 mwN; Eccher in Schwimann2, § 613 ABGB Rz 1 mwN; Koziol/Welser, Grundriß10 I 352; Weiß aaO 407), doch ist das Recht des Vorerben auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum (SZ 63/209; SZ 67/193; Welser aaO § 613 Rz 1; Koziol/Welser aaO 352). Dem Vorerben kommt somit nur ein eingeschränktes Eigentumsrecht zu, seine Rechtsstellung ähnelt dem des Fruchtnießers (SZ 61/9, SZ 63/209, SZ 66/34 ua; RIS Justiz RS0012549; Koziol/Welser aaO 352). Die Verbindlichkeiten des Fruchtnießers bestimmen sich nach §§ 511 ff ABGB. Der Fruchtnießer haftet indes - außer bei Vereinbarung einer Schuldübernahme etwa im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag (EvBl 1958/197) - für die ihm obliegenden Leistungen nur dem Eigentümer gegenüber, nicht aber dessen Gläubigern (Petrasch in Rummel2, § 512 ABGB Rz 2; Kiendl Wendner in Schwimann2, § 512 ABGB Rz 3; Klang in Klang2 II 590). Unter Eigentümer ist hier der Eigentümer gemeint, von dem der Fruchtnießer sein Recht ableitet, dies ist hier die dritte Schwester als Nacherbin und nicht der Kläger. Mit 1. März 1994, somit vor Schluß der mündlichen Verhandlung erlangte die dritte Schwester der Beklagten in Ansehung von 2/8 Liegenschaftsanteilen die Rechtsstellung einer Vollerbin und zwischenzeitig auch der bücherlichen Miteigentümerin der gemeinsamen Liegenschaft; damit war materiellrechtlich klargestellt, daß die beiden Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt nur Fruchtnießerinnen waren und daher auch als solche zu behandeln sind, mögen sie auch bis 1. März 1994 zur Vertretung des durch die Nacherbschaft erfaßten Vermögens berufen gewesen sein (vgl dazu Weiß aaO III 426). Aufwendungen des Klägers auf die gemeinsame Liegenschaft können damit in Ansehung des durch die Erbschaftsteilung der Beklagten auf ihre Schwester und Nacherbin übertragenen Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Liegenschaft nicht mehr von den Beklagten begehrt werden.

Die Vorschrift des § 234 ZPO, wonach die Veräußerung einer im Streit verfangenen Sache oder Forderung - nach der Rspr jede Art der Einzelrechtsnachfolge (SZ 63/151 ua, zuletzt SZ 69/57; RIS Justiz RS0039231) - auf den Prozeß keinen Einfluß hat, ist hier nicht maßgeblich, auch wenn die Klage zeitlich vor der Vereinbarung vom 1. März 1994 erhoben wurde. Diese Vereinbarung stellt sich nicht als Akt der Veräußerung einer streitverfangenen Sache oder Forderung, somit als Einzelrechtsnachfolge, sondern als Vereinbarung der beiden beklagten Erbinnen mit ihrer Schwester als Nacherbin dar und ist inhaltlich Vollzug der im großmütterlichen Testament begründeten Gesamtrechtsnachfolge. Der Kläger ist entgegen seinen Rechtsmittelausführungen gewiß nicht verpflichtet, auch diese Tochter wegen seiner Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft gerichtlich zu belangen, nur hat er eben in diesem Fall den auf sie entfallenden Teil seiner Aufwendungen selbst zu tragen. Materiellrechtlich haften die Beklagten zufolge der Tatsache, daß ihre Schwester durch Gesamtrechtsnachfolge nun Miteigentümerin der gemeinsamen Sache wurde, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, nicht für die vom Kläger nach § 837 ABGB getätigten Aufwendungen, soweit sie nicht auf den ihnen nach der Erbschaftsteilung verbliebenen Liegenschaftsanteil entfallen (§ 839 ABGB).

c) Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, daß in Ansehung dieser (abgewiesenen) Teilansprüche gegen die Beklagten jedenfalls keine Solidarverpflichtung derselben bestanden hätte: Nach § 889 ABGB haftet außer den im Gesetz bestimmten Fällen von mehreren Mitschuldnern einer teilbaren Sache jeder nur für seinen Anteil. Gesamtschuldverhältnisse entstehen hingegen, wenn mehrere Personen eine unteilbare Sache schulden, im Fall eines Schuldbeitritts (§ 1347 ABGB) und unmittelbar auf Grund des Gesetzes (etwa § 820, § 1302 ABGB). Bei teilbarer Leistung liegt somit grundsätzlich keine Gesamtschuld vor, es sei denn, sie wäre vereinbart worden. Eine Solidarschuld darf aber auch ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung immer dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte oder aus der Natur des Geschäfts begründet ist (SZ 27/299; SZ 43/61 uva; zuletzt 4 Ob 41/95). Das wird insbesondere bei Erteilung eines Werkauftrags durch mehrere Miteigentümer, zumal Eheleute, angenommen. Im vorliegenden Fall leitet der Kläger seinen Anspruch aber nicht wie ein Unternehmer aus einem Werkvertrag gegen mehrere Auftraggeber ab und richtet sein Begehren auch nicht, wie er meint, auf Entlohnung für unteilbare Bauführungsleistungen; er begehrt vielmehr nach den Klagebehauptungen als Miteigentümer und Verwalter der gemeinsamen Sache die anteilige Erstattung seiner an dritte Darlehensgeber geleisteten Rückzahlungen auf Darlehen (die zur Finanzierung von Bauführungen aufgenommen worden seien) der Sache nach aus dem Rechtsgrund des § 837 ABGB als Ersatz der notwendigen und nützlichen Aufwendungen (vgl dazu Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2, § 837 ABGB Rz 9 f) durch die beklagten Miteigentümerinnen. Klagegegenstand sind somit teilbare (Geld)Leistungen, die zufolge § 839 erster Satz ABGB wonach die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen sind - iVm § 889 ABGB anteilig zu bestimmen sind (vgl MietSlg 32.144; Hofmeister/Egglmeier aaO §§ 839, 840 ABGB Rz 5; Apathy in Schwimann2, § 889 ABGB Rz 1; Klang aaO, III 1121 f). Sowohl nach dem 16. Hauptstück des ABGB als auch nach § 19 Abs 1 WEG 1975 sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen (7 Ob 709, 710/78, insoweit nicht veröffentlicht in MietSlg 31.533; vgl auch ÖBA 1993, 726).

Richtig ist zwar, daß der Kläger sein Begehren auch auf den Rechtstitel der "Bereicherung" stützte, doch ergäbe sich abgesehen von der Subsidiarität solcher Forderungen - daraus noch keine Solidarverpflichtung der Beklagten. Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern jeder anteilig in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung (SZ 26/265, SZ 54/155 ua, zuletzt EvBl 1993/190 [Haftung mehrerer Bereicherter aus einem aufgehobenen Vertrag]; RIS Justiz RS0016343). Miteigentümer haften bei Kondiktionen im Zweifel im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (MietSlg 34.299).

Der außerordentlichen Revision des Klägers ist demnach nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da sich die durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten nicht am Rekursverfahren beteiligten, ist Revisionsstreitwert und Kostenbemessungsgrundlage nicht wie verzeichnet der Betrag von 781.606,31 S, sondern nur ein Betrag von 257.203 S (zweimal 128.601,50 S).

II.) Der Kläger wendet sich mit seinem, in einem gemeinsamen Schriftsatz mit der außerordentlichen Revision erstatteten und offenbar irrtümlich gleichfalls als Revision aufgefaßten Rekurs auch gegen den berufungsinstanzlichen Aufhebungsbeschluß, der indes nicht zulässig ist.

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 519 Abs 2 ZPO bindet die Rekurszulässigkeit an die Voraussetzungen des § 502 ZPO, somit nach dessen Abs 1 daran, daß die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794; 8 Ob 2/95 = ÖJZ LSK 1996/5 ua). Nur in diesem Fall muß der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüfen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a ZPO) und auch nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die die zweite Instanz zur Begründung ihres Ausspruchs angeführt hat (8 Ob 2/95). Selbst aber wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (8 Ob 2/95 ua; Kodek in Rechberger, vor § 502 ZPO Rz 3).

Hier macht der Kläger in seinem Rechtsmittel geltend, die Klärung der vom Berufungsgericht als maßgeblich erachteten Tatfragen sei entbehrlich; damit bringt er keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung: Bei Richtigkeit der dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegenden, hier gar nicht bestrittenen Rechtsauffassung der zweiten Instanz ist es dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nach stRspr versagt, die tatsächliche Notwendigkeit der aufgetragenen Verfahrensergänzung zu prüfen (SZ 62/160, 8 Ob 2/95 uva; Kodek aaO § 519 ZPO Rz 5 mwN). Die Ausführungen des Klägers in seinem Rekurs, mit denen er darzutun versucht, der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt reiche zur Bestätigung von dessen Entscheidung in deren klagestattgebenden Teil aus, sind demnach zur Begründung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht geeignet. Zur Frage, ob die Ergebnisse des nachehelichen Aufteilungsverfahrens des Klägers und der Mutter der Beklagten berücksichtigt werden müßten, nahm das Berufungsgericht gar nicht abschließend Stellung, sondern führte nur aus, es müßten die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers und der Mutter der Beklagten, die ihre Ansprüche an diese abgetreten habe, erst ermittelt und festgestellt werden um prüfen zu können, ob mit den geltend gemachten Gegenforderungen aufgerechnet werden kann. Dem kann der Oberste Gerichtshof ebensowenig entgegentreten wie der Rechtsauffassung, auch zur Ausmittlung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche könne § 273 ZPO (erst) nach Ausschöpfung der zumutbaren Beweise herangezogen werden (RIS Justiz RS0040510).

Festzuhalten bleibt noch, daß der Ersatzanspruch des mit der Verwaltung befaßten Miteigentümers zwar nicht dessen schon vorhandene Rechnungslegung, wohl aber voraussetzt (SZ 49/74, SZ 58/197 ua; Gamerith in Rummel2, § 837 ABGB Rz 10), daß zumindest im Prozeß die entsprechenden Abrechnungen vorliegen (SZ 49/74; ImmZ 1992, 263) und sich diese auf die notwendigen und nützlichen Aufwendungen iSd § 1014 ABGB beziehen müssen. Auf die Einwendungen der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung gegen einen solchen Anspruch kann nicht eingegangen werden, weil sie den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß unangefochten ließen.

Daß in Ansehung dieses erst im Tatsachenbereich zu prüfenden Teilanspruchs jedenfalls keine Solidarverpflichtung der Beklagten besteht, wurde bereits oben dargestellt. Bei der Klageteilforderung von 10.000 S, in Ansehung derer das Ersturteil vom Berufungsgericht gleichfalls aufgehoben wurde, handelt es sich nach dem Klagevorbringen um die Begleichung der Erbschaftssteuerschuld durch den Kläger für die zahlungspflichtigen Beklagten. Zwar haftet zufolge § 13 Abs 2 ErbStG jeder Erbe in Höhe des Werts des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner, jedoch ergibt sich aus dieser gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten als Erbinnen gegenüber dem Fiskus noch keine solche Haftung gegenüber ihrem Vater, der insoweit einen Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB geltend macht; auch in diesem Umfang bedarf es daher der vom Gericht zweiter Instanz für nötig befundenen Prüfung im fortgesetzten Verfahren.

Dieses Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen. Die Beklagten beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtssätze
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