Bey wichtigen Veränderungen aber, welche zur Erhaltung oder bessern Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, können die Ueberstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden; oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen.
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 14 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
…der Liegenschaft zutrifft. Dabei sind solche bauliche Maßnahmen jedenfalls als Maßnahmen anzusehen, die der Erhaltung oder besseren Benützung der Liegenschaft im Sinn des § 834 ABGB dienen. (2) Ob eine bauliche Maßnahme im öffentlichen Interesse der Erhaltung des Ortsbildes gelegen ist, hat die Baubehörde ohne Rücksicht darauf, ob die bauliche Maßnahme…