§ 839 b) der Nutzungen und Lasten; — ABGB
Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.
§ 839 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 839 b) der Nutzungen und Lasten;
…b) der Nutzungen und Lasten; § 839. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es…
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