Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.
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Übersicht der Entscheidungen zu § 839 ABGB A Allgemeines B Benützungsentgelt Informationen zu § 839 ABGB Verweisungen: Zu B vgl auch die Entscheidungen unter §§ 833, 835 ABGB.…
Informationen zu § 840 ABGB Siehe die Entscheidungen bei § 833, § 835, § 839 ABGB.…
Ausnahmebestimmungen sind im allgemeinen nicht ausdehnend auszulegen (hier: § 15 Abs 9 WWG und § 839 ABGB).…
Die Bestimmung des § 839 ABGB ist dispositiver Natur. Tragung der Kosten einer vertraglich erfolgten Naturalteilung.…
primär die durch eine Mehrheit von Subjekten in Schuldverhältnissen herbeigeführten Rechtsbeziehungen. 3.) Auf solche Schuldverhältnisse sind nur einzelne Vorschriften des 16. Hptst anzuwenden (zB § 839 ABGB) oder zur Auslegung heranzuziehen (zB § 848 2. und 3. Satz "unteilbare Sache" in § 890 ABGB).…
Der Zweck des Realrechts spricht nicht gegen eine Anwendbarkeit des § 839 ABGB, nach dem, sofern sich die Anteile anders nicht bestimmen lassen, im Zweifel jeder Anteil gleich groß ist.…
§ 837 ABGB Zu B siehe auch § 835 B ABGB Zu C Weitere Entscheidungen, insbesondere über die Verwaltung siehe bei §§ 835, 837, 839 ABGB Zu D Entscheidungen zum Benützungsentgelt unter § 839 ABGB Entscheidungen über die Mitmiete unter § 1090 III ABGB Zu E Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen streitigem…
Durch die Bestimmungen des § 20 WEG 1975 wird eine Anpassung der die Erträgnisse der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Regelung des § 839 ABGB an die Besonderheiten des WEG vorgenommen. Die Benützung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft wird davon nicht betroffen.…
der Eigenmittel oder der Finanzierung mit sonstigen Fremdmitteln wie Sparkassendarlehen, ist mangels Anwendbarkeit der Berechnung nach § 19 WEG 1975 auf abweichende Vereinbarungen nach § 839 ABGB zurückzugreifen, die ohne Drittwirkung weiterhin in Geltung bleiben.…
sind innerhalb der Miteigentümergemeinschaft unabhängig von der jeweiligen Höhe einer Mietzinsreserve beziehungsweise eines Mietzinsabgangs aus Mietzinseingängen, die aufgrund einer Nutzungsvereinbarung bestimmten Miteigentümern zustehen, gemäß § 839 ABGB aufzuteilen.…
§ 839 ABGB läßt jeden Miteigentümer grundsätzlich an den Nutzungen und Lasten in gleicher Weise Teil haben. Solange ein neu in die Gemeinschaft eintretender Miteigentümer zufolge Ablehnung durch…
…verlangen. Im Verhältnis zwischen Miteigentümern besteht eine solche Rechnungslegungspflicht schon deshalb nicht, weil die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten der Liegenschaft innerhalb der Miteigentümergemeinschaft gemäß § 839 ABGB nach dem Anteilsverhältnis bzw nach den Regeln der §§ 19, 20 WEG aufzuteilen sind, sodaß die Mietzinsreserve bzw ein Mietzinsabgang iSd § 20 Abs…
das Verschließen zweier Türen) stellen Aufwendungen auf das Miteigentumsobjekt dar, die dem Gebrauch der gemeinsamen Sache und somit seiner besseren Nutzung im Sinn des § 839 ABGB dienen. Sie sind nach dieser Gesetzesstelle von den Miteigentümern entsprechend ihrer Anteile zu tragen, ohne dass es - mangels entsprechender Antragstellung - eines Ausspruches im Beschluss über…
Die Errichtung von Zentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen, die allen Miteigentümern dienen, gehört zu den gemeinschaftlichen Lasten (§ 839 ABGB) und bedeutet Aufwendungen für die gesamte Liegenschaft (§ 8 Abs 1 WEG). Diese sind, falls im Einzelfall keine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarung getroffen…
des ordnungsgemäßen Zustandes eines Hauses dienenden Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nicht mit der Behauptung verhindern, daß er die Kosten dieser Maßnahmen, die ihn nach § 839 ABGB zu Hälfte treffen, nicht tragen könne. Er kann die gemeinschaftliche Sache nicht gegen den Willen des anderen verfallen lassen.…
dem 16. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 19 Abs 1 WEG 1975, § 8 Abs 1 WEG 1948, § 839 ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. Vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel kann jedoch abgewichen werden. Solche Vereinbarungen sind…
…Kostenaufteilung. Es begründete dies damit, dass die Kosten einer gemeinsamen Sache trotz gleich großer (Miteigentums-)Anteile an dieser (in Abweichung von dem in § 839 ABGB normierten Grundsatz, wonach die Nutzungen ebenso wie die Lasten nach dem Verhältnis der „Anteile“ aufzuteilen sind) nach dem Verhältnis der Gebrauchsmöglichkeit der einzelnen…
…ABGB. sei jedes Mitglied verbunden gewesen, einen gleichen Anteil zum gemeinschaftlichen Hauptstamm beizutragen. Auch auf Grund der Bestimmung des § 1215 ABGB., die auf § 839 ABGB. verweise, ergebe sich, daß im Zweifel bei der nach Auflösung einer Gesellschaft vorzunehmenden Teilung des Gesellschaftsvermögens die Anteile als gleich groß anzunehmen seien. Da nicht…
…Justiz RS0116318). Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn bei Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für eine Liegenschaft der auf mehrere Kaufvertragsparteien entfallende Kaufpreisteil im Hinblick auf § 839 ABGB ausreichend bestimmt ist (5 Ob 224/04h). Es schadet also nicht, wenn die Kaufpreisverpflichtung der einzelnen Käufer aus deren Anteilen errechnet…
…Verteilung des Erlöses zwischen den Miteigentümern (§ 830 Satz 1 ABGB) sowie die Verteilung des Nutzens und des Aufwandes unter ihnen (§ 839 ABGB). Damit macht es keinen Unterschied, ob der Auseinandersetzung der Teilhaber eine Vereinbarung zugrunde liegt oder nicht. In beiden Fällen ist der Außerstreitrichter zur Verhandlung und…
…Konsequenz, dass die für derartige Gemeinschaften geltenden Bestimmungen nur eingeschränkt Anwendbarkeit finden. Der Zweck des Realrechts spricht jedoch nicht gegen eine Anwendbarkeit des § 839 ABGB, nach dem, sofern sich die Anteile anders nicht bestimmen lassen, im Zweifel jeder Anteil gleich groß ist. 4. Zum Wesen des Realrechts gehört es…
…anderen (GlUNF. 4585, 4992), die die Kläger aber behaupten. Ergibt sich aus der Art der Rechtsausübung kein anderes Verhältnis, so führt die Ersitzung zufolge § 839 ABGB. zur Teilung des Eigentums nach Kopfteilen (Klang a. a. O. 573, GlUNF. 3830), wie es die Kläger auch in Anspruch nehmen. Auch in dieser Richtung…
…Streitigkeiten aus einer Benützungsregelung, die Rechnungslegung und Verteilung des Erlöses (§ 830 Abs 1 ABGB), die Verteilung des Nutzens und Aufwands (§ 839 ABGB), Auseinandersetzung über Bestellung, Wechsel und Enthebung des Verwalters (§ 836 ABGB) und Ansprüche der Teilhaber untereinander aus von ihnen beschlossenen Handlungen des Verwalters (vgl…
…verhältnismäßig, das heiße nach dem Maße seines Genusses oder, wenn dieses nicht zu ermitteln wäre, mit dem Servitutsberechtigten zu gleichen Teilen (Analogie aus § 839 ABGB). Habe der Servitutsberechtigte die Kosten der Herstellung ganz aus Eigenem bestritten, so könne er ohne Zweifel teilweisen Ersatz dafür fordern, da § 1042 ABGB…
…Vertragsparteien dokumentiert, wenn auch nur durch die Angabe des Anteils (der Verhältniszahl) des Erwerbs, so kann von einer Bestimmbarkeit des Kaufpreises im Hinblick auf § 839 ABGB ausgegangen werden (5 Ob 224/04h = NZ 2005/620 [Hoyer]; 5 Ob 82/05b mwN = NZ 2006/639 [Hoyer]). Weiters kann davon, dass infolge „…
…verneinte die Berechtigung dieses Abschlages und vertrat dazu die Auffassung, die Kosten der Behebung eines schlechten Bauzustandes seien als gemeinsame Lasten im Sinn des § 839 ABGB von den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Ein fast desolater Bauzustand dieser Räume könne nicht dazu führen, dass die Antragstellerin ein Mehr an…
…Abs 2 MRG ist dagegen für die Rechtsbeziehungen schlichter Miteigentümer untereinander belanglos, weil die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten innerhalb der Miteigentümergemeinschaft gemäß § 839 ABGB nach dem Anteilsverhältnis aufzuteilen sind (MietSlg 18.082). Deshalb muß die Beteiligung der einzelnen Miteigentümer an den gemeinschaftlichen Lasten als Vermieter, die dem Rechnungslegungsbegehren der…
…Streitigkeiten aus einer Benützungsregelung, die Rechnungslegung und Verteilung des Erlöses (§ 830 Abs 1 ABGB), die Verteilung des Nutzens und Aufwands (§ 839 ABGB), die Auseinandersetzung über Bestellung, Wechsel und Enthebung des Verwalters (§ 836 ABGB) und Ansprüche der Teilhaber untereinander aus von ihnen beschlossenen Handlungen des Verwalters…
…Verteilung des Erlöses zwischen den Miteigentümern (§ 830 Satz 1 ABGB) sowie die Verteilung des Nutzens und des Aufwandes unter ihnen (§ 839 ABGB). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Auseinandersetzung der Teilhaber eine Vereinbarung zu Grunde liegt oder nicht. In beiden Fällen ist der Außerstreitrichter zur Verhandlung…
…gemeinschaftlichen Liegenschaft unmittelbar zusammenhängenden Lasten je zur Hälfte mitzutragen. 4.2. Gegenstand des Verfahrens ist demnach die Verteilung des Aufwands für die gemeinschaftliche Liegenschaft (§ 839 ABGB) auf die Teilhaber der gemeinschaftlichen Sache. Auch für eine solche Streitigkeit, die die Abrechnung im Rahmen einer von einem Miteigentümer über Jahre hinweg stillschweigend geduldete…
…Klägerin und den Beklagten in bezug auf die im Zusammenhang mit dem Liftbau entstehenden Aufwendungen und Schäden gehe der gesetzlichen Anteilshaftung im Sinne des § 839 ABGB und des § 19 WEG vor, auf die sich die Klägerin aber ohnehin nicht berufen habe. Was den Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 1304…
…in funktionsfähigem Zustand erhalten wird und die hiefür erforderlichen Kosten zu 94 % getragen werden. Die genannte Verpflichtung sei als gemeinschaftliche Last im Sinne des § 839 ABGB zu beurteilen, die nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufzuteilen sei. Hätten die Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1 KG Neuwaldegg diese Rechtsfolgen abwenden wollen, so hätten…
…See zu erreichen und könnten von ihrer Terrasse oder von ihrem Balkon aus die Landschaft und insbesondere das Ufergrundstück bestens nutzen und überblicken. Gemäß § 839 ABGB seien die Kosten entsprechend den Anteilen aufzuerlegen. Sämtliche Teilhaber zögen aus der Benützungsregelung Vorteile, so daß es unbillig wäre, die damit verbundenen Umbaukosten nur den…
…vgl § 492 ABGB). Aufgrund dieser Sonderbestimmungen kommt eine analoge Heranziehung der Bestimmungen über die Tragung derartiger Kosten im Fall einer Miteigentümergemeinschaft (§ 839 ABGB) nicht in Betracht. Gemäß § 483 ABGB muss der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung einer zur Dienstbarkeit bestimmten Sache, wenn diese nicht nur vom…
…Verwaltung kann der Antragsgegner einer solchen Verwaltung dienende Maßnahmen nicht mit der Behauptung verhindern, dass er die Kosten dieser Maßnahme, die ihn nach § 839 ABGB zur Hälfte treffen, nicht tragen könne. Die Berücksichtigung einer solchen Einwendung würde dazu führen, dass der andere Miteigentümer eine durch das Unterbleiben mit Kosten verbundener…
…Die übrigen Antragsgegner haben sich am Verfahren nicht beteiligt. Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig aber nicht berechtigt. In Konkretisierung der dispositiven Regelung des § 839 ABGB gilt nach § 19 Abs 1 WEG, daß dann, wenn nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist, die Aufwendungen für die Liegenschaft von den Miteigentümern nach dem…
…der Liegenschaft bestellt worden. Aufgabe eines Verwalters sei gemäß § 837 ABGB, das von den Miteigentümern für die Eigenbenützung zu bezahlende Entgelt festzusetzen. Gemäß § 839 ABGB seien die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Deshalb habe die Klägerin zutreffenderweise die Betriebskostenabrechnung für die Wohnanlage nach dem Verhältnis…
…Die Behebung aller davon nicht erfassten Schäden obliegt allein dem nutzenden Wohnungseigentümer. Das ergibt sich aus Billigkeitserwägungen, wie sie schon in der Judikatur zu § 839 ABGB (schlichte Miteigentumsgemeinschaften betreffend) angestellt wurden (6 Ob 853/82 = RIS-Justiz RS0013806; 8 Ob 661/92 = WoBl 1993/95, 132 [zustimmend Call]). Es kommt daher…
…Miteigentümer einer Liegenschaft in Rechtsgemeinschaft stehen und die Teilhaber aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses eine Treuepflicht trifft. Die gemeinschaftlichen Nutzen und Lasten werden gemäß § 839 ABGB nach dem Verhältnis der Anteile ausgemessen. Ließe man die Dereliktion von Miteigentumsanteilen zu, müssten die auf die derelinquierten Anteile, die den übrigen Miteigentümern nicht zuwachsen…
…Hälfte des Kaufpreises, ließe die gesetzlichen Aufteilungsregeln außer Betracht, die dann eingreifen, wenn mehrere Personen eine teilbare Leistung (etwa eine Geldsumme) schulden. Aus § 839 ABGB iVm § 889 ABGB ergibt sich eindeutig, dass jeder der Gläubiger nur den auf seinen Anteil (am Kaufobjekt) entfallenden Teil (des Kaufpreises) verlangen kann…