§ 839 b) der Nutzungen und Lasten;
§ 839 b) der Nutzungen und Lasten; — ABGB
§ 839 b) der Nutzungen und Lasten; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018562
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.