JudikaturJustizRS0013788

RS0013788 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2000

Der Anspruch des die Verwaltung führenden Miteigentümers (beziehungsweise Geschäftsführers) auf Ersatz seiner Aufwendungen ist nicht von einer vorherigen Rechnungslegung durch ihn abhängig.

Entscheidungen
7