JudikaturJustizRS0017338

RS0017338 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2023

Eine Solidarhaftung tritt auch ohne besondere Vereinbarung oder gesetzliche Anordnung immer dann ein, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte begründet ist.

Entscheidungen
53