BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1198

§ 1198Entziehung der Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.

Entscheidungen
63
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    18