BundesrechtBundesgesetzeWohnungseigentumsgesetz 2002§ 19

§ 19Bestellung eines Verwalters

Die Eigentümergemeinschaft kann eine natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen. Name und Anschrift des Verwalters sind bei Bestellung durch das Gericht von Amts wegen, sonst auf Grund einer Urkunde über die Bestellung zum Verwalter, sofern die Unterschriften auch nur eines Wohnungseigentümers sowie des Verwalters darauf öffentlich beglaubigt sind, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers oder des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Entscheidungen
186
  • Rechtssätze
    45
  • RS0123757OGH Rechtssatz

    17. Dezember 2012·2 Entscheidungen

    a) Das Grundbuchsgericht hat auf Grund der durch die WRN 2006 neu gefassten Bestimmung des § 19 WEG 2002 die Rechtmäßigkeit der Verwalterbestellung aus Anlass der beantragten Ersichtlichmachung nicht mehr zu prüfen, sondern nur die Grundbuchstauglichkeit der Bestätigungsurkunde. Dazu bedarf es der Vorlage eines die Verwalterbestellung „eindeutig" dokumentierenden Schriftstücks, das - mangels besonderer Vorschriften - nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 27 und 52 GBG zu beurteilen ist und beweiswirkende Kraft im Sinn des § 52 GBG haben muss. b) Um die Bestellung des Verwalters eindeutig zu dokumentieren, bedarf es der Darstellung, wie (das heißt auf welche zulässige Art) und wann es konkret zur Bestellung eines bestimmten Verwalters gekommen ist. Die Urkunde muss zwar nicht mehr den Nachweis einer gültig zustande gekommenen Verwalterbestellung enthalten (etwa dass die Äußerungsrechte aller Miteigentümer gewahrt wurden, die Willensbildung zustande gekommen und die Bindung der abstimmenden Miteigentümer an die abgegebene Erklärung eingetreten ist; zuletzt 5 Ob 65/05b), wohl aber die Art der Bestellung anführen. c) Offenkundig der Rechtslage widersprechende Bestellvorgänge verhindern auch nach der neuen Rechtslage die Ersichtlichmachung im Grundbuch, weil diesfalls der Urkundeninhalt die Verwalterbestellung gerade nicht eindeutig und klar belegt.