JudikaturJustizRS0040510

RS0040510 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juli 2016

Die Bestimmung des § 273 ZPO ist nicht nur bei der Ermittlung von Schadenersatzansprüchen, sondern auch dann anzuwenden, wenn einer Partei der Ersatz des Interesses gebührt oder sie sonst eine Forderung zu stellen hat.

Entscheidungen
3