JudikaturJustiz12Os39/18d

12Os39/18d – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. März 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2020 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel in Gegenwart der Schriftführerin AR Fukerieder in der Strafsache gegen Josef K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Josef K*****, Dr. Tilo B***** und Dr. Wolfgang Ku***** sowie der Berufung der Privatbeteiligten He***** AG gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 17. August 2017, GZ 80 Hv 45/16f 627, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef K***** und Dr. Tilo B***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruchfaktum I./2./ (zur Gänze), in Ansehung des Angeklagten Dr. B***** zudem auch im Schuldspruch II./, sowie aus deren Anlass im Mag. P***** betreffenden Schuldspruchfaktum IV./1./ iVm I./2./, demzufolge auch in den zu I./ und IV./1./ jeweils gebildeten, durch Teilrechtskraft zerschlagenen Subsumtionseinheiten sowie in den die Angeklagten K*****, Dr. B***** und Mag. P***** betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.

Die Angeklagten Josef K***** und Dr. Tilo B***** sowie die He***** AG (im Umfang der privatrechtlichen Ansprüche gegen die Angeklagten Josef K***** und Dr. Tilo B*****) werden mit ihren Berufungen auf die (teil )kassatorische Entscheidung verwiesen.

Über die Berufungen des Angeklagten Dr. Ku***** sowie – im Umfang der gegen diesen geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche – der Privatbeteiligten He***** AG wird das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben.

Den Angeklagten Josef K*****, Dr. Tilo B***** und Dr. Wolfgang Ku***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Angeklagten Mag. Heinrich P***** enthält (IV./1./ und IV./2./), wurden Josef K***** und Dr. Tilo B***** jeweils des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB (I./) und des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (II./) sowie Dr. Wolfgang Ku***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB (als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, „teilweise in Verbindung mit § 15 StGB“ [vgl jedoch RIS Justiz RS0122006, 11 Os 51/11a], III./) schuldig erkannt.

Danach haben zwischen Mai 2007 und Jänner 2008 in K***** und anderen Orten im Zuge des Anteilserwerbs der Ba***** [im Folgenden kurz: Ba*****] an der H***** AG [kurz: H*****] bzw im Anschluss daran

I./ Josef K***** und Dr. Tilo B***** durch Veranlassung der „rechtsgrundlose[n] und pflichtwidrige[n] Bezahlung der Kosten der – von der HS***** plc [kurz: HS*****] in Zusammenarbeit mit der V***** AG [kurz: V*****] für die Verkäuferin K***** [kurz: KL*****] erstellten – Fairness Opinion, die für die H***** und deren Konzerntöchter als bloßes Kaufobjekt auch keinerlei Nutzen brachte, in der Höhe von insgesamt 4.319.600 Euro über ein Konstrukt von Scheinrechnungen“ „die ihnen eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen bzw einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht, sohin in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstoßen, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen, und dadurch die betroffenen Gesellschaften in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem sie

1./ als Vorstände der H***** die Bezahlung der Scheinrechnung 'Klammer' datiert mit 10. Dezember 2007 in der Höhe von 2,100.000 Euro (1,750.000 Euro zuzüglich 350.000 Euro USt) unmittelbar aus dem Vermögen der H***** veranlassten (Schaden der H***** 2,100.000 Euro);

2./ als Aufsichtsräte der H***** A***** GmbH [kurz: HA*****] und Geschäftsführer bzw Vorstände der [der HA*****; vgl US 10 f] übergeordneten, weisungsbefugten Gesellschaften H***** V***** GmbH [kurz: HV*****] und H***** die Bezahlung der Scheinrechnung 'Adam', datiert mit 11. Jänner 2008, in der Höhe von 1,250.000 Euro aus dem Vermögen der H*****C***** AG ***** [kurz: HC*****] über einen Liquiditätszuschuss seitens der HA***** veranlassten (Schaden der HA***** 1,250.000 Euro)“;

II./ „Josef K***** und Dr. Tilo B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, die V***** unrechtmäßig zu bereichern, die Geschäftsführer der H***** L***** GmbH Co KG [kurz: HL*****], Mag. Peter Ka***** und Verena D*****, durch die wahrheitswidrige Behauptung, es habe im Jahr 2007 im Zuge der Übernahme und Refinanzierung des Kreditnehmers DD***** unter dem Projektnamen 'Floating' eine Vereinbarung mit der V***** gegeben, wonach diese 2 % von der Kreditvalutasumme von 40,400.000 Euro als Success Fee erhalten habe, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Bezahlung der Scheinrechnung 'Floating' datiert mit 31. Dezember 2007 in der Höhe von 969.600 Euro (808.000 Euro zuzüglich 161.600 Euro USt) verleitet, die das genannte Unternehmen in eben diesem, 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte“;

III./ „Dr. Wolfgang Ku***** durch mehrfache Aufforderung und Drängen zur Übernahme der Kosten für die Fairness Opinion und Ausbezahlung eines Betrages von 4,319.600 Euro [richtig: 2,100.000 Euro; vgl US 36] an die V***** Josef K***** und Dr. Tilo B***** zu den unter I./1./ beschriebenen strafbaren Handlungen bestimmt und im über 2,100.000 Euro hinausgehenden Betrag [Restbetrag auf 4,319.600 Euro] zu bestimmen versucht, wobei er den vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis durch die genannten Organe für gewiss hielt und mit dem Vorsatz handelte, die H***** im vorgenannten, 300.000 Euro übersteigenden Betrag zu schädigen“;

IV./ „Mag. Heinrich P***** durch die Veranlassung von Erstellung und Übersendung der Scheinrechnungen 'Klammer', 'Adam' und 'Floating' seitens der V***** zu den unter I./ und II./ beschriebenen strafbaren Handlungen beigetragen, wobei er

1./ zu I./1./ und 2./ den vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis durch die genannten Organe für gewiss hielt und mit dem Vorsatz handelte, die genannten Unternehmen in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag zu schädigen, und

2./ zu II./ mit dem Vorsatz handelte, die Geschäftsführer der HL***** zu täuschen und die V***** unrechtmäßig zu bereichern sowie das genannte Unternehmen [gemeint: die HL*****] in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag zu schädigen“.

Die gegen dieses Urteil gerichteten und vom Angeklagten Josef K***** aus Z 3, 4, 5 und 9 lit a sowie vom Angeklagten Dr. Tilo B***** aus Z 1, 4, 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind teilweise berechtigt; jene des Angeklagten Dr. Wolfgang Ku*****, der sich auf § 281 Abs 1 Z 1, 5, 5a, 8 und 9 lit a StPO stützt, ist hingegen nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Zu den berechtigten Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten K***** und Dr. B***** sowie zur amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) :

In Bezug auf das Schuldspruchfaktum I./2./ zeigen die Angeklagten K***** und Dr. B***** zutreffend einen Rechtsfehler mangels Feststellungen auf (Z 9 lit a).

Den im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Urteilsannahmen zufolge wandte sich die Geschäftsführerin der – Alleinaktionärin der HC***** (US 11) – HA*****, Mag. Pr*****, nach Eingang der (mit 11. Jänner 2008 datierten) Rechnung (der V*****; vgl US 31 ff) bei der HC***** über 1,25 Millionen Euro (betreffend das Projekt „Adam“; US 33 f) mit einem Schreiben an die Angeklagten K***** und Dr. B***** „in deren Funktion als Aufsichtsräte der HA*****“ (US 35), und ersuchte, einem – für die Bezahlung dieser Rechnung notwendigen – (weiteren) Liquidationszuschuss an die HC***** über 1,25 Millionen Euro zuzustimmen (US 34 f). Dieses Schreiben wurde mit einem „OK“ und den Unterschriften der Angeklagten K***** und Dr. B***** an die HA***** retourniert, wobei den beiden Angeklagten klar war, „dass eine Rückzahlung durch die HC***** niemals erfolgen [...] und der Betrag somit unwiederbringlich aus der HA***** abfließen würde“, was „mit ihrer schriftlichen Zustimmung als Aufsichtsratsorgane der HA***** abgesegnet“ wurde (US 35). Das Erstgericht erachtete die Genehmigung des Liquiditätszuschusses an die HC***** durch die beiden Angeklagten „als Aufsichtsräte auf Ebene der HA*****“ für unvertretbar (US 65).

Untreue nach § 153 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. Unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) der Untreue ist daher nur der Machthaber des durch missbräuchliche Befugnisausübung geschädigten Machtgebers, nicht aber ein Dritter, für den allenfalls eine Haftung aufgrund Bestimmung oder sonstigen Beitrags (§ 12 zweiter oder dritter Fall StGB) in Betracht kommt (11 Os 53/15a; vgl auch Kirchbacher/Presslauer in WK 2 StGB § 153 Rz 2, 44).

Die Verwirklichung des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB setzt demnach voraus, dass der tatbestandsmäßige Vermögensschaden demjenigen erwächst, über dessen Vermögen der Täter verfügen darf, und dass sich auch der Vorsatz darauf bezieht, gerade dem Geschäftsherrn (und nicht einem Dritten) den Vermögensschaden zuzufügen (RIS Justiz RS0106192; Kirchbacher/Presslauer in WK 2 StGB § 153 Rz 36, 42). Überdies muss der Vermögensschaden unmittelbar aus der unter Befugnismissbrauch gesetzten Handlung erwachsen und nicht etwa (erst) durch zusätzliche Handlungen des Vertretenen oder eines Dritten (RIS Justiz RS0130418).

Unmittelbare Täterschaft eines Aufsichtsratsmitglieds wegen Untreue kann somit nur in jenen Fällen bejaht werden, in denen der Aufsichtsrat eine selbständige Kompetenz zur außenwirksamen Vertretung der Gesellschaft aufweist. Das Aufsichtsratsmitglied kann auch nicht unmittelbarer Täter der Untreue sein, wenn es (bloß) seine Überwachungsbefugnis (§ 30j Abs 1 und Abs 2 GmbHG) ausübt, weil hiermit noch nicht die Befugnis verbunden ist, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Auch im Fall von Geschäften, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen (§ 30j Abs 5 GmbHG), kommt keine unmittelbare Täterschaft in Betracht. Denn die besagten Regeln zu zustimmungspflichtigen Geschäften zeitigen nur für das Innenverhältnis Auswirkungen, konstituieren aber keine nach außen hin wirksame rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Gleichwohl kommt in diesen Konstellationen – ebenso wie in Fällen, in denen den Aufsichtsrat zwar keine Zustimmungspflichten kraft Gesetzes treffen, die Geschäftsleitung aber Geschäfte durch die Zustimmung des Aufsichtsrats zusätzlich absichern lässt – gemäß §§ 12, 14 StGB eine Beteiligungsstrafbarkeit der Aufsichtsratsmitglieder an Untreuehandlungen der Geschäftsleitung in Frage (zu alldem: Kert/Komenda in Kalss/Kunz , Handbuch für den Aufsichtsrat 2 , Rz 46/12, 46/57, 46/58; vgl auch Stryjak in Hinterhofer [Hrsg], Praxishandbuch Untreue, 85).

Soweit beim unrechtsbezogenen Sonderdelikt der Untreue (§ 14 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StGB) Beitragstäterschaft in Betracht kommt, muss der extrane Beitragstäter, um strafrechtlich zu haften, es nicht nur für gewiss halten, dass der unmittelbare Täter objektiv die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis missbraucht, sondern gleichermaßen auch, dass der Intraneus dies (zumindest bedingt) vorsätzlich tut (RIS-Justiz RS0103984).

Die im Anlassfall getroffenen Feststellungen lassen eine rechtliche Beurteilung der Handlungen der Angeklagten K***** und Dr. B***** als Untreue in unmittelbarer Täterschaft zum Nachteil der HA***** mangels einer ihnen aufgrund ihrer Funktion als Aufsichtsratsmitglieder (zu hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen vgl § 30l GmbHG; siehe auch Rauter in Straube , WK GmbHG § 30l Rz 25 ff) gesetzlich eingeräumten Befugnis, die HA***** zu verpflichten, nicht zu. Dass den Genannten eine solche Befugnis allenfalls durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss übertragen worden wäre (§ 30l Abs 4 GmbHG; vgl aber zu den Grenzen einer solchen Einräumung Rauter in Straube , WK GmbHG § 30l Rz 28 ff), hat das Erstgericht nicht festgestellt.

Für die Annahme einer Beitragstäterschaft fehlt es wiederum an Feststellungen zu einem (zumindest bedingt vorsätzlichen) Befugnismissbrauch des vertretungsbefugten Organs der HA***** ( Kirchbacher/Presslauer in WK 2 StGB § 153 Rz 44a; RIS Justiz RS0132289, RS0116032) und zum darauf bezogenen Wissen der beiden Angeklagten.

Ebenso wenig vermögen die getroffenen Feststellungen die Annahme unmittelbarer Täterschaft der Angeklagten K***** und Dr. B***** wegen Untreue zum Nachteil der HV***** oder der H***** als deren Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder (US 11) zu stützen (vgl bereits US 34 f: „... in deren Funktion als Aufsichtsräte der HA*****“). Insbesondere fehlen Feststellungen zu einem durch ihre Zustimmung erfolgten (unmittelbaren) Schadenseintritt bei der HV***** oder der H***** (etwa durch Verminderung der Beteiligungswerte) und einen darauf bezogenen Vorsatz, wobei der Annahme einer durch die (pflichtwidrige) Zustimmung (im Sinne einer Weisung als Vertreter der Mutter-/Großmuttergesellschaft) verwirklichten Untreue prima facie zudem der Umstand entgegen steht, dass dem Täter zumindest die (ihm allenfalls mit anderen gemeinsam zustehende) Rechtsmacht zukommen muss, die Zahlstelle des die schädigende Zahlung leistenden Unternehmens (also der HA*****) zur Überweisung von Geldern zu verpflichten (vgl 11 Os 126/16p; RIS-Justiz RS0094595 [T4, T6]).

Da aber die Organe der Muttergesellschaft (in rechtlich abgesicherter Weise) nur im Wege der Ausübung von Gesellschafterrechten auf die Tochtergesellschaften Einfluss nehmen können ( Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer , Gesellschaftsrecht 2 Rz 3/1113), kommt ihnen grundsätzlich nicht selbst die Rechtsmacht zu, über das Vermögen der Tochtergesellschaften zu verfügen und Zahlungen aus deren Vermögen zu leisten (11 Os 126/16p; vgl auch RIS-Justiz RS0130418 [T2]).

Von einer bloß rein manipulativen Handlung – die eine Qualifikation als bloße „Zahlstelle“ zuließe (vgl abermals 11 Os 126/16p sowie RIS-Justiz RS0094595 [T4, T6]) – eines anderen Machthabers (hier: der Organe der Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft HA*****, die für die Anweisung zur Überweisung des Gesellschafterzuschusses zuständig waren) ist nach den Feststellungen – auch entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsauffassung bezogen auf die HC***** (US 65) – indes nicht auszugehen.

Um das hier zur Last gelegte Handeln der Angeklagten K***** und Dr. B***** strafrechtlich erfassen zu können, käme demnach nur Beitrag zur Untreue oder – allenfalls – (Beitrag zum) Betrug in Betracht.

Zufolge erforderlicher Aufhebung des Urteilfaktums I./2./ einschließlich der Strafaussprüche ist auf das aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO dazu erstattete Vorbringen des Angeklagten K***** sowie auf die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) des Angeklagten Dr. B***** nicht mehr einzugehen.

Die aufgezeigte Nichtigkeit wirkt sich auch zum Nachteil des Angeklagten Mag. Heinrich P***** aus, der das Urteil selbst unbekämpft ließ, weswegen der Schuldspruch IV./1./ im Umfang der Beitragstäterschaft zu I./2./ ebenfalls zu kassieren war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

Gleichfalls im Recht ist der Beschwerdeführer Dr. B***** mit seiner gegen Schuldspruch II./ gerichteten Mängelrüge.

Das Erstgericht stellte dazu – soweit hier wesentlich – fest, dass Josef K***** und Dr. Tilo B***** gegenüber den Geschäftsführern der HL*****, Mag. Ka***** und Verena D*****, auf deren Nachfrage „beim Vorstand der H*****“ die Richtigkeit der Rechnung der V***** bestätigt (US 35) und dabei bewusst und gewollt den Anschein erweckt haben, dass der Scheinrechnung „Floating“ eine tatsächliche Vereinbarung mit der V***** aus dem Jahr 2007 zugrunde liegt (US 36).

Entgegen dem vom Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) blieben die Aussagen des Zeugen Mag. Ka***** (US 46, 59) und des Angeklagten K***** (US 38 f, 46) vom Erstgericht zwar nicht unberücksichtigt, doch macht der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Urteilsfeststellungen zur Nachfrage der Geschäftsführer der HL***** beim „Vorstand der H*****“ gründeten ausschließlich auf der Zeugenaussage des Mag. Ka*****, aus welcher sich eine Nachfrage auch bei Dr. B***** aber gerade nicht ergebe, inhaltlich zu Recht einen Begründungsmangel (Z 5 vierter Fall) geltend. Die Rüge zeigt zutreffend auf, dass die Annahme einer Täuschungshandlung durch Dr. B***** letztlich ohne zureichende Begründung geblieben ist, weil sich weder aus den – im Urteil jeweils bloß pauschal wiedergegebenen – Aussagen des Zeugen Mag. Ka***** (ON 533 S 17 ff) und des Angeklagten K***** (ON 484 S 17 ff) noch aus den weiteren von den Tatrichtern in die Beweiswürdigung einbezogenen Beweismitteln (US 37 ff) ableiten lässt, der Beschwerdeführer selbst hätte die Richtigkeit der in Rede stehenden Rechnung bestätigt.

Die aufgezeigte Nichtigkeit führt zwangsläufig zur Kassation des Schuldspruchs II./ betreffend den Angeklagten Dr. B*****, weshalb auf dessen weiteres dazu erstattetes Vorbringen im Rahmen der Mängelrüge nicht mehr einzugehen ist.

Bleibt (mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO) anzumerken, dass dem Schuldspruch II./ in Ansehung des Angeklagten K***** aufgrund dessen – vom Erstgericht berücksichtigter (US 46) – Verantwortungsübernahme (vgl ON 484 S 31) kein derartiger Begründungsmangel anhaftet.

Darüber hinaus verfehlen die Nichtigkeitsbeschwerden ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef K***** :

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) hat das Erstgericht in Ansehung des Zeugen Dr. Christian R*****, dem im getrennt geführten (ON 490 S 34 f) Verfahren gegen den Verband V***** als dessen Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 1 VbVG) gemäß § 17 Abs 1 VbVG Beschuldigtenstellung zukommt, zutreffend keine Befreiung von der Aussagepflicht gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO (sondern lediglich ein Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO [ON 524 S 5]) angenommen, weshalb Nichtigkeit nach § 159 Abs 3 StPO ausscheidet. Das Argument, zwischen Entscheidungsträger und Verband bestehe ein „vergleichbar enges Band“ wie zwischen Angehörigen (§ 72 StGB), weshalb analoge Anwendung des „§ 157 Abs 1 Z 1 iVm § 159 Abs 3 erster Satz und § 156 StPO“ geboten gewesen wäre, geht schon deshalb ins Leere, weil § 156 Abs 1 Z 1 StPO nur im Verfahren gegen einen Angehörigen in Betracht kommt (vgl Kirchbacher , WK StPO § 156 Rz 14, zum Schutzzweck der Norm vgl im Übrigen Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 7.552).

Ein – hier im Übrigen nicht ersichtlicher – Verstoß gegen § 166 Abs 1 Z 2 StPO bei der Abhörung des Zeugen Dr. R***** in der Hauptverhandlung kann aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht geltend gemacht werden, weil § 166 StPO im taxativen Katalog des genannten Nichtigkeitsgrundes nicht enthalten ist ( Michel-Kwapinski , WK-StPO § 166 Rz 35, 38). Bleibt im Übrigen anzumerken, dass Selbstbelastungsgefahr ausscheidet, soweit sich der Zeuge zuvor (hier: als Beschuldigter gemäß § 17 Abs 1 VbVG in dem gegen den Verband geführten Verfahren) geständig verantwortet hat (§ 157 Abs 1 Z 1 StPO: „… über ihre bisherige Aussage hinaus …“; vgl Kirchbacher , WK-StPO § 157 Rz 6 f).

Der aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung (ON 539 S 34) des am 10. November 2016 in der Hauptverhandlung vom Verteidiger des Dr. B***** gestellten (ON 539 S 13 ff; zum – unmissverständlichen – Anschluss sowie zur geringfügigen Erweiterung durch den Angeklagten K*****: ON 539 S 31) Antrags Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Antrag richtete sich auf „Sicherstellung und [...] Beschlagnahme bzw die Beischaffung, die Auswertung und die Verlesung

der gesamten E-Mail-Korrespondenz der V***** und sämtlicher auf dem Server der V***** gespeicherten Dokumente aus dem Zeitraum April 2007 bis Jänner 2008 im Zusammenhang mit dem Konzern der H*****, insbesondere der Fairness Opinion (Beauftragung, Erstellung, Abrechnung) sowie der damit zusammenhängenden Vereinbarung (sog 2er- und 3er-Vereinbarung und der Freizeichnung) und der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen der H***** und der V***** (vor allem Korrespondenzen und Dokumente iZm den Medienbeteiligungen und den Rechnungen der V***** 'Hawk', 'Klammer', 'Adam' und 'Floating'), insbesondere daher die Korrespondenz mit Entscheidungsträgern und Mitarbeitern der H***** und ihrer Konzerngesellschaften, mit Entscheidungsträgern und Mitarbeitern der HS*****, mit Dr. L***** und mit Be***** Co;

- der gesamten E-Mail-Korrespondenz des Drittangeklagten [Dr. Ku*****] über das E-Mail-Konto wolfgang.ku*****@w*****.at einschließlich der gesamten von der H*****-Gruppe auf diese E-Mail-Adresse weitergeleiteten Korrespondenz und sämtlicher auf Festplatten und Servern der W***** GmbH gespeicherten Dokumente aus dem Zeitraum April 2007 bis Jänner 2008 im Zusammenhang mit der Fairness Opinion (Beauftragung, Erstellung, Abrechnung) sowie der damit zusammenhängenden Vereinbarung (sog 2er- und 3er-Vereinbarung und der Freizeichnungserklärung) und der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen der H***** und der V***** (vor allem Korrespondenzen und Dokumente iZm den Medienbeteiligungen und den Rechnungen der V***** 'Hawk', 'Klammer', 'Adam' und 'Floating'), insbesondere daher die Korrespondenz mit Entscheidungsträgern und Mitarbeitern der V*****, mit Entscheidungsträgern und Mitarbeitern der H***** und ihrer Konzerngesellschaften, mit der HS*****, mit Dr. L***** und mit Be***** Co“

zum Beweis dafür, dass

1. sich der Drittangeklagte Dr. Wolfgang Ku***** und der Viertangeklagte Mag. Heinrich P***** als Vertreter der HS*****/V***** spätestens bis zum 18. Mai 2007 über alle wesentlichen Vertragspunkte der Erstellung der Fairness Opinion samt der Kostentragung durch die H***** geeinigt hatten,

2. der Drittangeklagte in die Erstellung der „2er- und 3er-Vereinbarung“ sowie der Freizeichnungserklärung eingebunden war und die „2er- und 3er-Vereinbarung“ sowie die Freizeichnungserklärung von der V***** bzw ihren Beratern entworfen worden waren,

3. die Aufteilung der von der H***** im Zuge der Gesamtbeendigung der Geschäftsbeziehung zur V***** zu leistenden Zahlungen auf verschiedene Projekte nicht vom Erstangeklagten und Zweitangeklagten ausgegangen ist, sondern dem Erstangeklagten und dem Zweitangeklagten vom Drittangeklagten nach Rücksprache mit dem Viertangeklagten bzw der V***** vorgegeben wurde,

4. der Abschluss der Auflösungsvereinbarung zur „2er-Vereinbarung“ auf Initiative und im Interesse der V***** erfolgt ist, der Entwurf dieser Auflösungsvereinbarung tatsächlich von der V***** erstellt wurde und entgegen der Aussage des Zeugen R***** nicht der Zweitangeklagte diese Auflösungsvereinbarung und deren Unterzeichnung verlangt hat.

Denn mit der bloßen Behauptung, es seien bislang nicht alle relevanten Unterlagen vorgelegt worden, ohne konkrete Dokumente anzuführen, die geeignet wären, die genannten Beweisthemen zu stützen, wurden die Anträge der Sache nach mit der Intention gestellt, erst abzuklären, ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein können, und zielten damit auf eine – im Hauptverfahren unzulässige – Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0099841, RS0099353).

Gleiches gilt für den inhaltlich weitgehend übereinstimmenden (und deshalb hier unter einem zu behandelnden), in der Hauptverhandlung am 14. August 2017 (nur) vom Verteidiger des Angeklagten Dr. B***** gestellten (ON 621 S 14 ff) und vom Erstgericht abgewiesenen (ON 621 S 19) Antrag auf „Sicherstellung und Beschlagnahme bzw Beischaffung der gesamten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Dritt- und dem Viertangeklagten, betreffend den Drittangeklagten sowohl bezogen auf seine E-Mail-Adresse bei der H***** AG als auch seine *****-Adresse für den Zeitraum 13. Dezember 2007 bis 21. Dezember 2007 im Zusammenhang mit der Bezahlung der Fairness Opinion sowie die Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen der V*****, HS***** und der H***** zum Beweis dafür, dass der Zweitangeklagte vom Drittangeklagten im Zusammenwirken mit dem Viertangeklagten systematisch über das Vorliegen einer rechtsverbindlichen Zahlungsverpflichtung der H***** für die Fairness Opinion und die wahren Hintergründe der Rechnung der V***** vom 27. September 2007 über die Platzierungsvereinbarung mit der Bezeichnung 'Projekt Hawk', über die Rechnung der V***** vom 10. Oktober 2007 mit der Bezeichnung 'Projekt Klammer' für die Fairness Opinion sowie über die Abrechnung der V***** über die angeblichen Projekte Beteiligungsveräußerung der DD***** in den Rechnungen als 'Projekt Adam' und 'Projekt Floating' bezeichnet, getäuscht wurde“.

Überdies betreffen die Beweisthemen,

- „dass sich der Drittangeklagte Dr. Ku***** und der Viertangeklagte Mag. P***** als Vertreter der HS*****/V***** spätestens bis zum 18. Mai 2007 über alle wesentlichen Vertragspunkte der Erstellung der Fairness Opinion samt der Kostentragung durch die H***** geeinigt hatten“, sowie

- „dass der Drittangeklagte in die Erstellung der 2er- und 3er-Vereinbarung sowie der Freizeichnungserklärung eingebunden war und die 2er- und 3er-Vereinbarung sowie die Freizeichnungserklärung von der V***** bzw ihren Beratern entworfen worden waren“,

keine erheblichen Tatsachen. Im Übrigen ist das Erstgericht ohnehin von der Konzeption der Zweier- und Dreiervereinbarung durch den „ständigen Rechtsberater“ des Mag. P***** (US 15), Rechtsanwalt Dr. L*****, ausgegangen (US 19).

Ebenso ist es für die entscheidende Tatsache des wissentlichen Befugnismissbrauchs durch (die Veranlassung der) Bezahlung der Scheinrechnungen ohne Belang, von wem die Aufteilung auf verschiedene Projekte ausgegangen ist bzw, dass „die Aufteilung dem Zweitangeklagten vom Drittangeklagten nach Rücksprache mit dem Viertangeklagten bzw der V***** vorgegeben wurde“.

Schließlich fehlte es auch dem Beweisthema, dass „der Abschluss der Auflösungsvereinbarung zur 'Zweiervereinbarung' auf Initiative und im Interesse der V***** erfolgt ist, der Entwurf dieser Auflösungsvereinbarung tatsächlich von der V***** erstellt wurde und entgegen der Aussage des Zeugen R***** nicht der Zweitangeklagte diese Auflösungsvereinbarung und deren Unterzeichnung verlangt hat“, mangels Bezugs zu einer entscheidenden Tatsache an Relevanz.

In seinem Beweisantrag vom 14. August 2017 verwies der Angeklagte Dr. B***** insbesondere auf

- seiner Ansicht nach bestehende Widersprüche zwischen den Verantwortungen der Angeklagten Dr. Ku***** und Mag. P***** sowie den Aussagen der Zeugen Russel J***** und Clive Ra***** (ON 617 S 3 ff, ON 621 S 4 ff), die sich jedoch zum Teil auf mangelnde Erinnerung beriefen,

- die fehlende Beteiligung der V***** an der Erstellung der Fairness Opinion,

- den Inhalt von Dr. Ku***** für Dr. B***** verfasster Empfehlungen (Beilage ./45 zum Hauptverhandlungsprotokoll,

- im Akt erliegenden E-Mail-Verkehr zwischen Dritt- und Viertangeklagten,

- die „aus dem bisherigen Gang des Strafverfahrens“ ersichtliche bloß lückenhafte und „offensichtlich selektiv“ vorgelegte E-Mail-Korrespondenz und

- darauf, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen hat, trotz Anregung durch die Sonderkommission H***** des Bundeskriminalamts und obwohl auch sie es für notwendig erachtet hatte, Daten bei der V***** sicherzustellen, ohne dass aus dem dafür ins Treffen geführten Ausschussbericht einer Parlamentsfraktion (Beilage ./67 zum Hauptverhandlungsprotokoll) ersichtlich wäre, dass sich die Ausführungen auf den hier in Rede stehen Vorwurf beziehen. Aus all diesen Überlegungen, die zum Teil sogar nicht einmal versuchen, einen Bezug zum vorliegenden Begehren herzustellen, ergibt sich jedoch kein Hinweis für die Existenz von die Stützung des Beweisthemas geeignetem Datenmaterial.

Auch die Anträge auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unternehmensbewertung, der Wirtschaftsprüfung und des Bank- und Börsewesens zum Beweis dafür, „dass die Bezahlung eines Wertgutachtens (Fairness Opinion) durch die Zielgesellschaft einer Unternehmenstransaktion im Jahr 2007 markt- und verkehrsüblich war und zum damaligen Zeitpunkt den branchenüblichen Gebräuchen entsprochen hat“ (ON 547 S 3 ff, ON 549 S 22 f), wurden vom Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten der Angeklagten K***** (der sich auch diesen Beweisanträgen anschloss [ON 547 S 33; ON 549 S 23]) und Dr. B***** zu Recht abgewiesen (ON 547 S 34, ON 549 S 23 f).

Denn die Anträge legten nicht dar, weshalb eine allfällige Verkehrs- oder Branchenüblichkeit der Bezahlung einer Fairness Opinion durch die „Zielgesellschaft“ (vgl dazu § 1 Z 2 ÜbG sowie US 65) im Jahr 2007 geeignet wäre, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache zu beeinflussen. Der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand muss mit Blick auf die dem Schöffengericht im Antragszeitpunkt bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein, maßgeblichen Einfluss auf die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung auszuüben (RIS Justiz RS0116987, RS0107445).

Die beiden Antragsteller lassen hingegen offen, weshalb die zur Untermauerung ihres Vorbringens ins Treffen geführten Fälle („Kapitalzuführung N*****“ [ON 547 S 11] und „öffentliches Kaufangebot von A***** B.V. an die Aktionäre von Da***** Holding AG – Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht“ [ON 547 S 11 iVm ON 79 S 51]) mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbar sein sollten. Vielmehr handelt es sich im ersten Fall um eine Fairness Opinion, die von der Empfängerin von (mit staatlichen Mitteln getätigten) Kapitalzuführungen – und nicht von der (wie hier) zu veräußernden „Zielgesellschaft“ – in Auftrag gegeben wurde, wobei Ziel der Fairness Opinion wiederum die Ermittlung des Bezugskurses (fairer Eigenkapitalwert/Nominalkapital) war, zu dem ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber die Kapitalmaßnahmen tätigen würde (vgl die [im Internet veröffentlichte] Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007, K[2007]3244 endg, Rz 25 [Case Nr NN 34/2007]). Im zweiten Fall – der keine beihilfenrechtliche Komponente aufweist – war Gegenstand der Fairness Opinion wiederum jener Kaufpreis (pro Aktie), der im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots bezogen auf alle sich im Publikum befindenden Aktien der „Zielgesellschaft“ sowie auf alle Aktien, die bis zum Ende der Nachfrist aus Finanzinstrumenten stammen, geboten wurde (vgl Swiss Takeover Board, Verfügung 450/01 Da***** Holding AG vom 20. August 2010 [ebenfalls veröffentlicht]).

Davon unterscheidet sich die gegenständliche Sachverhaltskonstellation bereits deshalb grundsätzlich, weil die Fairness Opinion dazu diente, den Aktien verkauf (allein) der Gesellschafterin KL***** („als öffentlich-rechtlicher Rechtsträgerin“) an die Ba***** beihilfenkonform abwickeln zu können (US 14 f, 18, 35), somit darzulegen, dass der von der Ba***** gebotene Kaufpreis „angemessen und marktkonform“ ist (und somit nicht durch einen allenfalls zu niedrigen Kaufpreis seitens des Landes K***** der Ba***** eine nach EU-Recht verpönte Beihilfe gewährt wird).

Auf Basis dieser Überlegungen zielte der Beweisantrag somit auf die Klärung eines für die spezifische – und insoweit nicht als „Unternehmenstransaktion im Jahr 2007“ verallgemeinerungsfähige – Sachverhalts-konstellation unerheblichen Beweisthemas ab.

Im Übrigen ist das Gericht nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, deren Erheblichkeit die entgegengesetzte Würdigung der vorliegenden Beweise zur Voraussetzung hätte (RIS-Justiz RS0099721). Vorliegend geht das Antragsvorbringen jedoch von der von den Tatrichtern – durch gegenteilige Konstatierungen (insbesondere US 24, 35 f, vgl auch US 47, 54, 60 f) – abgelehnten Prämisse aus, dass im Zeitpunkt der Beauftragung der Fairness Opinion bzw im Zeitpunkt der Übernahme der Zahlungsverpflichtung die Tragung der Kosten der Fairness Opinion im Interesse der H***** gelegen und damit aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt gewesen wäre (ON 547 S 6 ff).

Das Erstgericht ging vielmehr davon aus,

- dass die KL***** der HS***** am 23. Mai 2007 schriftlich das Mandat für die Erstellung der Fairness Opinion erteilte (US 19), nachdem es zuvor zu mündlichen Absprachen auch mit Vertretern der H*****, insbesondere mit Dr. Ku***** gekommen war (US 16 ff),

- durch die „Vertragswerke“ („Zweier- und Dreiervereinbarung“ sowie Freizeichnungserklärung) lediglich formell ein Rechtsgrund für die Kostenübernahme geschaffen werden sollte (US 19, 22, 49), aber die diesen Verträgen tatsächlich zugrunde liegenden Leistungen von HS***** und V***** (also die für die KL***** erstattete Fairness Opinion) nie für die H***** erbracht wurden (US 35), und

- dass die tatsächliche Auszahlung an die V*****, nachdem jede weitere finanzielle Beteiligung von Seiten der K***** oder des Landes K***** abgelehnt worden war (US 27 f), tatsächlich über Scheinrechnungen, denen keine wirtschaftliche Gegenleistung zugrunde lag, erfolgte (US 31 ff).

Die Tatrichter stellten überdies fest, dass die Beschwerdeführer von all dem und davon wussten, dass diese Vorgangsweise nur der Umgehung von Ausschreibungs- und Vergabebestimmungen, denen die KL***** unterlag, diente (US 36). Angesichts dieses Geschehnisablaufs ist es für die Schuld- und Subsumtionsfrage somit nicht erheblich ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 321), ob die Beauftragung der Fairness Opinion durch die H***** zulässig, üblich oder gar, wie die Rechtsmittelwerber (mit Hinweis auf Europäische Kommission 18. Juli 2007 C 24/07 Flughafen Lü***** GmbH und Ry*****, 39) offenbar vermeinen, aus beihilfenrechtlichen Gründen geboten gewesen sein sollte.

Der Beweisantrag konnte daher schon aus diesen Gründen ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden.

Der mit Mängelrüge geltend gemachte Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung, wonach dem Angeklagten K***** mit Abgabe der Freizeichnungserklärung (Ende Juni/Anfang Juli 2007; US 23 f) „klar“ gewesen ist, „dass die vertragliche Grundlage für die Übernahme der Kosten der Fairness Opinion durch die H***** geschaffen war“ (US 24), und den in der Beweiswürdigung dazu angestellten Erwägungen (US 38, 40, 49, 54) betrifft per se keine entscheidende Tatsache (RIS Justiz RS0119089). Ein solcher Widerspruch liegt im Übrigen auch nicht vor, ist doch der Umstand, dass der Angeklagte Dr. Ku***** bis zum Einlangen der Rechnung im Oktober 2007 „der einzige war, der in alle Schritte im Zusammenhang mit der Fairness Opinion eingebunden war“ (US 40), für die vom Rechtsmittelwerber begehrte Schlussfolgerung, der Angeklagte K***** wäre „gar nicht“ mit dem Thema Fairness Opinion befasst gewesen, keineswegs zwingend (RIS-Justiz RS0117402; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 439). Der konstatierte Informationsstand des Beschwerdeführers betreffend die „vertragliche Grundlage für die Übernahme der Kosten der Fairness Opinion durch die H*****“ mit Abgabe der Freizeichnungserklärung (US 24) steht auch in keinem unauflöslichen Widerspruch zur tatrichterlichen Erwägung, wonach die „Zweier- und Dreiervereinbarung“ „so formuliert sind, dass der rechtsgeschäftliche Hintergrund ohne entsprechende Zusatzinformationen durch Dritt- und Viertangeklagten bzw die Zeugen R*****, Hi***** und L***** aus der Vereinbarung nicht erlesbar ist“ (US 49), zumal dem Angeklagten K***** zu diesem Zeitpunkt auch der Inhalt der Freizeichnungserklärung bekannt war, mit der namens der H***** die schuldrechtliche Übernahme der Zahlungsverpflichtung der Be***** Co Capital S.a.r.l. (im bisherigen Antragsvorbringen sowie im Folgenden kurz: B***** Co) gegenüber der V***** (in der Höhe von 3,8 Millionen Euro) erklärt wurde (US 24).

Soweit die Rüge zur Frage der Echtheit der Unterschrift des Angeklagten K***** auf der Freizeichnungserklärung (US 24) Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) in Bezug auf den Inhalt einer Aussage des Dr. Ku***** behauptet, indem sie isoliert (und damit einen anderen Inhalt unterstellend) zwei Passagen aus dem Protokoll über dessen Vernehmung heranzieht, verkennt sie, dass es sich bei der gerügten Urteilspassage (US 50) um eine summarische Bewertung (vgl RIS-Justiz RS0099431) der – im Übrigen auch dessen Angaben in den Hauptverhandlungsterminen vom 21. Juli 2016 (ON 490 S 19) und 21. Februar 2017 (ON 568 S 28 f) umfassenden – Aussagen des Dr. Ku***** (zur Echtheit seiner Unterschrift) handelt. Dem der Sache nach erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter nicht verhalten, den Zeitpunkt der Vorlage der Freizeichnungserklärung, die Ausführungen in einem offenbar von der Verteidigung eingeholten Privatgutachten (ON 577, Beilage ./E) zur Frage des Zustandekommens der Unterschrift des Nichtigkeitswerbers (vgl RIS Justiz RS0118421) und eine aus dem Kontext gelöste Passage der Aussage des Dr. Hi*****, wonach er vermute, dass auch der Beschwerdeführer davon wusste, dass die Freizeichnungserklärung jedenfalls seine Forderung gewesen sei (wobei er – was die Beschwerde übergeht – im nächsten Satz ausführte, dass K***** diese ja unterschrieben habe: ON 547 S 25) zu erörtern. Im Übrigen hat sich das Erstgericht mit der Frage der Echtheit ausführlich auseinandergesetzt (US 49 f) und auch den laut Rüge unberücksichtigt gebliebenen Umstand, dass nicht firmenmäßig gezeichnet war, sogar ausdrücklich festgestellt (US 24).

Indem der Beschwerdeführer unter Berufung auf einzelne, isoliert herausgegriffene Passagen aus den Aussagen der Angeklagten Dr. B***** (ON 486 S 18) und Dr. Ku***** (ON 621 S 13) und mit Blick auf die Feststellung, wonach auch ihm spätestens Anfang November 2007 (US 26 ff, 56) „klar“ war, dass die Kosten der Fairness Opinion „endgültig bei der H***** verbleiben würden“ (US 28), die Erwägung der Tatrichter kritisiert, dass der Angeklagte Dr. B***** dezidiert angegeben hat, auch bei K***** bezüglich der Kosten der Fairness Opinion nachgefragt zu haben (US 55 f), wird weder (nominell) Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) noch (der Sache nach) offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) dargetan. Denn zum einen übergeht der Beschwerdeführer eben jene (weiteren) Aussagen des Dr. B***** (ON 486 S 18 ff), die eine solche Nachfrage bestätigen, zum anderen haben die Tatrichter die Feststellung, dass Josef K***** ab Ende Oktober/Anfang November 2007 „engstens mit der bestehenden Problematik vertraut war“ (US 56), auch darauf gestützt, dass sowohl die Mitteilung „Ku07-31“ (US 26 f iVm ON 52 AS 1517 f) als auch jene des Dr. B***** an Mag. P***** vom 13. November 2007 (US 28 [dort fälschlich Antwortschreiben vom 12. November 2007]; ON 45 S 371) an K***** weitergeleitet wurden. Das Vorbringen orientiert sich daher zudem nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS Justiz RS0119370). Den bekämpften Konstatierungen stehen ein E Mail des Angeklagten Dr. B***** an Dr. Ku***** vom 29. Oktober 2007 mit dem Hinweis „nimm du dich der Sache an“ (ON 45 Beilagenordner AS 520) und die Verantwortung des Angeklagten Mag. P*****, wonach Dr. B***** das Problem an Dr. Ku***** übergeben habe (ON 482 S 16, 25), nicht erörterungsbedürftig entgegen, sodass der insoweit erhobene Einwand der Unvollständigkeit nicht vorliegt.

Den Kalendereintrag des Beschwerdeführers hat das Erstgericht – entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – berücksichtigt (US 56). Unabhängig davon steht dieses, die in Anwesenheit des Beschwerdeführers besprochenen Themen gar nicht betreffende Beweismittel der (im Übrigen nicht entscheidenden) Feststellung, dass im Zuge der Vorbesprechung die Idee der Aufteilung auf drei Rechnungen entstand (US 29 f), nicht erörterungsbedürftig entgegen.

Der Rüge (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Feststellung, wonach (auch) dem Angeklagten K***** klar war, dass es sich um Scheinrechnungen handelt (US 34), mängelfrei begründet (US 60). Dass das Erstgericht (betreffend Schuldspruchfaktum II./) aus dem – erörterten (US 59) – Umstand der namentlichen Anführung der H***** auf der Präsentationsunterlage (ON 11 S 91 ff) nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Schluss gezogen hat, kann im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde – weil eine unzulässige Beweiswürdigungskritik darstellend – nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Die Mitteilung „Ku07-12“ vom Februar 2007 (ON 67 S 544 ff) war nicht erörterungsbedürftig, weil sich daraus eine Tätigkeit der V***** im Auftrag der H***** oder der Tochtergesellschaft HL***** nicht ergibt.

In Ansehung der Aussage des Zeugen Mag. Ka***** wird eine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht dargetan. Denn über konkrete tatsächlich für die HL***** erbrachte Leistungen wusste dieser Zeuge – wie vom Erstgericht zutreffend (und zudem seine Aussagen zusammenfassend [RIS-Justiz RS0099431]) erwogen (US 59) – nichts zu berichten (ON 533 S 17 ff). Die Angaben des Zeugen wurden im Übrigen in die Überlegungen einbezogen (US 46, 59), sodass auch die geltend gemachte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht vorliegt.

Zwischen den Feststellungen, wonach dem Angeklagten K***** uneingeschränkt bewusst war (US 35 f), dass

- die Erstellung der Fairness Opinion für die H***** keinen wie immer gearteten unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen hatte,

- die von der Ba***** vorgenommene Kapitalerhöhung in keinem rechtsgeschäftlichen Kausalzusammenhang mit der Bezahlung der drei Scheinrechnungen stand und

- die Verantwortlichen der Ba***** auch keine Kenntnis von der verdeckten Kostenübernahme hatten,

sowie der Annahme, wonach Josef K***** in die Vorgeschichte der Fairness Opinion, insbesondere die Kapitalerhöhung im Jahr 2006, die Vorgespräche und Verhandlungen zum Verkauf an die Ba***** sowie die Beauftragung der Fairness Opinion und die Entwurfspräsentation, nicht eingebunden war (US 38), besteht – entgegen der Mängelrüge – kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall), bezieht sich das vom Erstgericht konstatierte Bewusstsein doch auf den Zeitpunkt der Tathandlungen.

Die auf Basis des Vorliegens vollständig unterfertigter Vertragswerke am 12. Juli 2007 erfolgte Übermittlung der schriftlichen Fairness Opinion an die KL***** durch die HS***** (US 25) betrifft ebenso wenig eine entscheidende Tatsache wie die Frage, ob die HS***** vom Zustandekommen von Zweier und Dreiervereinbarung informiert war und inwieweit die V***** an der Erstellung der Fairness Opinion beteiligt war. Die insoweit erhobenen Einwände der fehlenden Begründung (Z 5 vierter Fall) und der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) gehen daher ins Leere.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert zu den Schuldsprüchen I./ und (wenngleich ohne konkretes Vorbringen) II./ die auf ständige Rechtsprechung (vgl RIS Justiz RS0094376, RS0094217 [betreffend Betrug]; RS0094565 [betreffend Untreue]) gestützte Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach ausschließlich unmittelbare, das heißt gleichzeitig durch die Missbrauchshandlungen des Machthabers (oder der Vermögensverfügung des Getäuschten) mit dem Vermögensschaden entstehende Vermögensvorteile bei der Berechnung des Vermögensschadens zu berücksichtigen sind, sodass die später vorgenommene Eigenkapitalerhöhung bei der H***** durch die Ba***** außer Betracht zu bleiben hat (US 65 f, 70). Mit der (bloßen) Behauptung des Beschwerdeführers, „die Vermögensminderung durch die missbrauchsgeeignete Handlung muss einer Vermögensvermehrung, die ohne den Befugnismissbrauch nicht eingetreten wäre, gegenübergestellt und die beiden Beträge saldiert werden“, woraus er weiters den Schluss zieht, die von der Ba***** vorgenommene Kapitalerhöhung sei bei der Schadenskompensation zu berücksichtigen, wird mangels methodisch vertretbarer Ableitung aus dem Gesetz der Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0116565). Im Übrigen ist der in der Rechtsrüge mehrfach betonte Umstand, dass das Vorliegen einer (die Angemessenheit des Kaufpreises bestätigenden) Fairness Opinion vertragliche Bedingung für den Erwerb der Aktienmehrheit durch die Ba***** war (US 18), mit Blick auf den – allein maßgeblichen – fehlenden unmittelbaren Zusammenhang zwischen Bezahlung der Scheinrechnungen und Kapitalerhöhung (US 35 f) – und demnach infolge fehlender Unmittelbarkeit des Vermögensvorteils (nochmals RIS-Justiz RS0094376, RS0094217, RS0094565) – ohne Relevanz.

Soweit der Beschwerdeführer zum Schuldspruch I./1./ vorbringt, die Zahlung hätte sich „bei richtiger rechtlicher Betrachtung auf die rechtskonforme Dreiparteienvereinbarung“ gestützt (Z 9 lit a), orientiert er sich nicht am festgestellten Sachverhalt, wonach diese Zahlung aufgrund einer Scheinrechnung für nicht gegenüber der H*****, sondern ausschließlich gegenüber der vormaligen Aktionärin KL***** erbrachte Leistungen erfolgte (US 34 ff, 55), und verfehlt damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Tilo B***** :

Eine erfolgreiche Besetzungsrüge (Z 1) hat zur Voraussetzung, dass der die Nichtigkeit begründende Umstand ehest möglich gerügt wird ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 93; RIS Justiz RS0097452). Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer der Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO begründende Tatumstand schon vor (oder spätestens bis zum Ende) der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, ist auf objektive Kriterien, nämlich im gegebenen Konnex auf die Zugänglichkeit des relevanten Tatsachensubstrats, nicht aber auf das darauf basierende individuell unterschiedliche, letztlich unüberprüfbare Erfassen der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen abzustellen (RIS-Justiz RS0106091). Wird der Nichtigkeit nach Z 1 begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und dennoch erst in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchem Grund er an der Rüge bei Beginn oder im Verlauf der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0119225).

Anhand dieser Prämissen ist auf die erstmals in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Einwände, wonach

- die Entscheidung über die Ausgeschlossenheit des Leiters der Gerichtsabteilung 17 des Landesgerichts Klagenfurt (Beschluss vom 8. April 2015, ON 418) von einem ausgeschlossenen Richter (dem Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt) getroffen worden sei,

- die infolge des genannten Beschlusses vom 8. April 2015 sowie des Beschlusses des Personalsenats vom 29. Februar 2016 (ON 442) erfolgten Neuzuteilungen des Aktes „über das Aktenverteilsystem gemäß Punkt II)A)6)“ der jeweils in Geltung stehenden Geschäftsverteilungen – anstelle der Anwendung von deren „Punkt I)2)a)“ (Befassung des nach der Geschäftsverteilung zur Vertretung bestimmten Richters) – „sachlich nicht gerechtfertigt“ wäre und

- entgegen der Begründung im Beschluss des Personalsenats vom 29. Februar 2016 (ON 442) keine Änderung der Geschäftsverteilung vorgenommen worden sei,

nicht einzugehen, weil diese Umstände – aufgrund der Zugänglichkeit des jeweiligen Tatsachensubstrats (vgl RIS-Justiz RS0097452 [T13]) – spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung und nicht erst in der Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen gewesen wären.

Verbleibt unter dem Gesichtspunkt der Z 1 daher der rechtzeitig (ON 481 S 6 f) gerügte Umstand, dass an der Entscheidung des Personalsenats vom 29. Februar 2016 (ON 442) der vom Verfahren AZ 9 HR 15/10t (Ermittlungs-[Stamm-]verfahren in der Causa H*****) des Landesgerichts Klagenfurt ausgeschlossene Präsident des Landesgerichts Klagenfurt (Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz vom 29. Oktober 2015, AZ 1 Ns 40/15v; Beilage ./1 zur Nichtigkeitsbeschwerde) mitgewirkt hat und der daraus abgeleitete Einwand der nicht gehörigen Besetzung des Schöffengerichts infolge fehlerhafter Geschäftsverteilung, zumal durch diesen Personalsenatsbeschluss der Akt dem zuständigen Vorsitzenden Mag. Du***** abgenommen und der nunmehrigen Vorsitzenden zugeteilt worden sei. Dieser erweist sich als unberechtigt.

Mit obgenanntem Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz wurde zwar festgestellt, dass der Präsident des Landesgerichts Klagenfurt gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung (über die Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung) ausgeschlossen ist, weil seine Ehefrau im Verfahren als Staatsanwältin tätig war.

Die in Rede stehende Geschäftsabteilungsänderung erfolgte jedoch über Antrag des ursprünglich zuständigen Vorsitzenden infolge seiner Belastungssituation durch ein weiteres bereits anhängiges überaus umfangreiches Strafverfahren und lässt keine sachfremden und nur solcherart willkürlichen Erwägungen erkennen. Schließlich wurde die Neuzuteilung nicht an einen bestimmten Richter, sondern – entsprechend der Geschäftsverteilung – im Wege des Aktenverteilsystems (somit nach dem Zufallsprinzip) vorgenommen.

Der gerügte Vorgang lässt daher eine Unfairness gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erkennen und wurde eine solche von ihm auch nicht behauptet (vgl zum Ganzen Ratz , WK-StPO § 281 Rz 105a, 106 mwN).

Aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO relevant sind im gegebenen Zusammenhang nur – hier nicht gestellte – Anträge zum Nachweis von Ausgeschlossenheit; davon abgesehen sind allfällige Besetzungsmängel einer Anfechtung aus Z 4 entrückt (RIS-Justiz RS0124803 [T2, T3]).

Betreffend die gegen die Abweisung seiner Beweisanträge auf Sicherstellung und Beschlagnahme sowie auf Beiziehung eines Sachverständigen erhobene Verfahrensrüge (Z 4) des Dr. B***** ist auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** zu verweisen.

Entgegen der Mängelrüge betrifft die Rechtswirksamkeit der Freizeichnungserklärung keine entscheidende Tatsache, ist der Befugnismissbrauch (betreffend Schuldspruchfaktum I./1./) doch in der Bezahlung der (Schein-)Rechnung „Klammer“ für eine nicht gegenüber der H***** erbrachte Leistung gelegen (US 34, 36, 64 f). Zudem hat das Erstgericht die Angaben des Zeugen Dr. Hi***** berücksichtigt (US 43 f, 54 f), sodass der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auch aus diesem Grund ins Leere geht. Im Übrigen handelt es sich um Erwägungen der Tatrichter zum – strafrechtlich irrelevanten (RIS Justiz RS0088761 [insbes T12]) – Motiv des Beschwerdeführers, soweit diese ausführten, dass der Angeklagte Dr. B***** – vor dem Hintergrund der Involvierung der Be***** Co, der im Raum stehenden Haftung auf Basis der „Zweiervereinbarung“ und der nicht firmenmäßig gezeichneten Freizeichnungserklärung – ein vitales Interesse daran hatte, diese Kosten anderweitig unterzubringen (US 40), bzw ein besonderes Interesse an der inkriminierten Form der Bezahlung im Wege von drei Teilrechnungen hatte, weil damit unter gleichzeitiger Aufhebung der „Zweiervereinbarung“ die Be***** Co endgültig aus jeder Haftung für diese Kosten befreit war (US 60), wobei die zuletzt angeführten Überlegungen überdies lediglich als „illustratives Detail am Rande“ in die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter eingeflossen sind (US 60). Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten Dr. B***** haben die Tatrichter indes mängelfrei begründet (US 59 f [zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs] und US 61 f [betreffend den Schädigungsvorsatz]).

Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO bezieht sich (nur) auf eine Unvollständigkeit der Begründung einer Feststellung (zu entscheidenden Tatsachen), wenn nämlich das Gericht in der Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Eine Abänderung oder Ergänzung getroffener (nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers „unvollständiger“) Feststellungen ist hingegen nicht statthaft (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 420 f). Demzufolge kann – entgegen der Beschwerde – auf Basis einer solcherart (zunächst unter dem Aspekt der Unvollständigkeit) unzulässig ergänzten Urteilsannahme ein Widerspruch zu einer anderen Konstatierung nicht geltend gemacht werden.

Die Feststellungen zur Vorgabe hinsichtlich der Zahlung der V***** in Höhe von zwei Millionen Euro aus der Ablöse der Medienbeteiligung und deren Durchführung (US 31) betreffen keine entscheidende Tatsache, weil Aufrechenbarkeit nur hinsichtlich eines gleichzeitig durch die Missbrauchshandlung mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteils statthaft ist (RIS-Justiz RS0094565), die Zahlung der V***** jedoch auf einem anderen Titel beruht und deshalb für die Frage des aus der (Teil-)Zahlung für die Fairness Opinion resultierenden Schadens der H***** keine Relevanz hat. Zu einer Erörterung des Textes der Vergleichsvereinbarungen (betreffend Gewinnanteile aus den Medienbeteiligungen „Bl*****“ und „TV E*****“; vgl Beilagen zu ON 11 S 213 ff, 217 ff) war das Erstgericht daher nicht verhalten.

Bei der Geltendmachung eines Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung, dass die Zahlungen an die V***** nicht auf Basis der Urkundenkonvolute (gemeint sind die Zweier- und Dreiervereinbarung sowie die Freizeichnungserklärung) erfolgten (US 55), und der Urteilsannahme, wonach (durch die genannten Urkunden) eine „grundsätzliche Leistungspflicht der H*****“ für die Kosten der Fairness Opinion begründet (US 54) und diese Zahlungspflicht von keinem der Angeklagten in Frage gestellt wurde (US 28), orientiert sich der Beschwerdeführer nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, welchen zufolge der Bezahlung eines Betrags von 2,1 Millionen Euro aus dem Vermögen der H***** (wie auch die Angeklagten wussten) keine der zahlenden Gesellschaft zugekommene wirtschaftliche Gegenleistung gegenüberstand (US 36, 64) und durch die „Vertragswerke“ („Zweier- und Dreiervereinbarung“ sowie Freizeichnungserklärung) lediglich formell ein Rechtsgrund für die Kostenübernahme geschaffen werden sollte (US 19, 22, 49), recht besehen aber die diesen Verträgen tatsächlich zugrunde liegenden Leistungen von HS***** und V***** (ie die für die KL***** erstattete Fairness Opinion) nie für die H***** erbracht wurden (US 35).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Wolfgang Ku***** :

Entgegen der Besetzungsrüge (Z 1) ist es ohne Belang, ob die Vorsitzende des Schöffensenats zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift bereits in der Geschäftsverteilung aufschien.

Die von der Beschwerde (nominell aus Z 5 erster Fall, der Sache nach Z 3) gerügte Undeutlichkeit des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) liegt unter Berücksichtigung der – zur Verdeutlichung heranziehbaren (RIS Justiz RS0117435) – Entscheidungsgründe (US 18 f, 24, 26, 28) und angesichts der lediglich den Tatzeitraum („zwischen Mai 2007 und Jänner 2008“) illustrativ beschreibenden und keineswegs „zwei einander ausschließende Alternativen“ offen lassenden Formulierung „im Zuge des Anteilserwerbs der Ba***** an der H***** AG bzw im Anschluss daran …“ (US 2) nicht vor.

Mit dem Vorbringen, es hätte „der Klarstellung des nach Wegfall der Mandatsvertragsverpflichtung Ersparten als Äquivalent für die Kosten der Fairness Opinion bedurft“, weshalb „die Urteilsannahme, dass die Kosten für die Fairness Opinion von der H***** ohne jede Gegenleistung übernommen worden sind“ (vgl US 35 f), undeutlich sei, wird Nichtigkeit aus Z 5 erster Fall nicht dargetan. Für die erfolgreiche Geltendmachung eines Feststellungsmangels (Z 9 lit a) wäre wiederum unter deutlicher und bestimmter Bezeichnung von in der Hauptverhandlung vorgekommenen Indizien (RIS-Justiz RS0116735) darzulegen gewesen, welche Sachverhaltsgrundlage diese indizieren, sowie methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten, aus welchen Gründen die vermissten Feststellungen zu einem Freispruch führen sollten. Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeführer mit der Behauptung, es sei „von einer beträchtlichen finanziellen Verpflichtung auch der Bank auszugehen, die in weiterer Folge mit der Auflösung des Mandatsvertrags über die sogenannte Zweier- und Dreiervereinbarung nur verlagert worden ist“, sowie mit seinem Hinweis auf die aus dem Mandatsvertrag resultierenden finanziellen Verpflichtungen, die jedoch tatsächlich solche der KL***** betreffen (vgl ON 383 S 16), nicht gerecht.

Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) war das Erstgericht in Ansehung der Feststellung, dass die H***** die Kosten der Fairness Opinion bezahlt hat, ohne dafür eine unmittelbare Gegenleistung zu erhalten (vgl US 35 f), nicht verhalten, sich mit jenen Aussagen von Zeugen und Angeklagten auseinanderzusetzen, die sich lediglich auf die (später erfolgte) Eigenkapitalaufstockung durch die Ba***** bezogen hatten, zumal dieser Umstand – als bloß mittelbarer Vermögensvorteil (vgl US 66) – bei der Berechnung des Vermögensschadens nicht zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0094565) und somit unerheblich ist.

Dem weiteren Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Aussagen der Angeklagten K***** (US 38 f) und Dr. B***** (US 39 f) sehr wohl berücksichtigt. Dass die Tatrichter aus deren Aussagen nicht die vom Beschwerdeführer begehrten Schlussfolgerungen gezogen haben, kann als Akt freier Beweiswürdigung im schöffengerichtlichen Verfahren mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0098400). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom Rechtsmittelwerber zitierten (Passagen aus den) Aussagen der Angeklagten K***** und Dr. B***** der Feststellung, wonach Dr. Ku***** durch sein Insistieren auf der Zahlungspflicht der H***** gegenüber Dr. B***** und sein mehrfaches Vermitteln die unmittelbaren Täter K***** und Dr. B***** zur Kostenübernahme und Auszahlung des Betrags von 2,1 Millionen Euro auf das Projekt „Klammer“ bestimmt und in Ansehung des darüber hinausgehenden Differenzbetrags (2.219.600 Euro) auf die Restsumme (offensichtlich gemeint: auf die Gesamtsumme von 4.319.600 Euro) zu bestimmen versucht hatte (US 36), nicht entgegenstehen.

Soweit der Beschwerdeführer – ohne die kritisierte Urteilsannahme zu bezeichnen – die „wörtliche Feststellung“ von Passagen der Geschäftsordnung und der Satzung der H***** (Beilagen ./76 und ./77 zum Hauptverhandlungsprotokoll [vgl ON 568 S 2, ON 588 S 12]) begehrt, wird damit keine (sich nur auf die Begründungsebene beziehende) Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) geltend gemacht.

Die exakte, die aktuell herangezogene Wertgrenze von 300.000 Euro jedenfalls übersteigende Schadenshöhe (insoweit im Übrigen unmissverständlich: US 3 iVm US 36) stellt keine entscheidende Tatsache dar (vgl RIS-Justiz RS0099497 [T16]), sodass die Geltendmachung darauf bezogener formeller Begründungsmängel ausscheidet.

Eine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) ist in der (die Aussagen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung zusammenfassenden) beweiswürdigenden Erwägung, wonach Dr. Ku***** „niemals in Abrede gestellt hat, dass er die Kostenübernahme durch die Bank zugesagt und letztlich auch vertraglich veranlasst hat“ (US 40), nicht gelegen (vgl im Übrigen RIS Justiz RS0099524). Da aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen angefochten werden können, geht auch die überdies ohne direkte Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial ausschließlich gegen die genannte beweiswürdigende Erwägung gerichtete Tatsachenrüge fehl.

Die eingewendete Überschreitung der Anklage (Z 8) durch Verletzung der Bestimmungen des § 267 StPO liegt nicht vor:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht in Ansehung der von Punkt B./ der Anklage (ON 412 S 3) und Schuldspruch III./ umfassten Tat (im prozessualen Sinn) Identität. Die geringfügige Ausdehnung des Tatzeitraums („in der zweiten Hälfte des Jahres 2007“ [ON 412] bzw „zwischen Mai 2007 und Jänner 2008“ [US 2]) bewirkt – weil die exakte Bezeichnung der Tatzeit nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat gehört, sofern Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmend individualisierten Geschehen, das nämliche Verhalten erfassen (RIS-Justiz RS0099648) – keine Nichtigkeit. Aus dem Urteil (US 1 f, 35 f, 67) ergibt sich, dass der Angeklagte Dr. Ku***** der Bestimmung des Josef K***** und des Dr. Tilo B***** zur Untreue zum Nachteil der H***** schuldig erkannt wurde (III./), wobei die Tat in Ansehung eines Schadens von 2,1 Millionen Euro (durch Bezahlung der Rechnung zum Projekt „Klammer“ aus Mitteln der H*****) vollendet wurde und ein (weiterer) Betrag von 2.219.600 Euro – den Urteilsannahmen zufolge – nicht aus Mitteln der H*****, sondern der (Konzern-)Gesellschaften HC***** und HL***** zur Auszahlung gelangte (vgl US 35 f). Von einer „zusätzlichen“ Verurteilung wegen versuchter Bestimmung kann – mit Blick auf den Anklagevorwurf der (vollendeten) Bestimmung zur (befugnismissbräuchlichen) Auszahlung eines Betrags von insgesamt 4.319.600 Euro – daher keine Rede sein.

Bei seinem im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erstatteten Vorbringen, eine „wie immer geartete Förderung der Scheinrechnungslegung durch Dr. Wolfgang Ku*****“ sei aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen (US 30) auszuschließen, übergeht der Beschwerdeführer die Konstatierungen, wonach er die Angeklagten K***** und Dr. B***** (hinsichtlich eines Betrags von 2,1 Millionen Euro) bestimmt bzw (hinsichtlich eines Betrags von 2.219.600 Euro) zu bestimmen versucht hat, die Kosten der – für die vormalige Aktionärin KL***** erstatteten und keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen für die H***** aufweisenden (US 35) – Fairness Opinion pflichtwidrig und rechtsgrundlos aus dem Vermögen der H***** zu begleichen (US 36).

Indem die Beschwerde (zusammengefasst) eine mangelnde Feststellungsbasis zur Annahme von Bestimmungstäterschaft moniert, übergeht sie – prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099775) – die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach

- Dr. Ku***** hinsichtlich der Rechnung vom 10. Oktober 2017 erklärte, „dass es sich dabei um die Kosten für die Fairness Opinion handeln [...] und es diesbezüglich verbindliche Vertragswerke geben würde, die die Haftung der Bank für diese Kosten begründen“ würden (US 26),

- er versuchte, sich weiterhin vermittelnd zwischen Dr. B***** und Mag. P***** einzubringen mit dem Ziel, die „Auszahlung der H*****“ an die V***** voranzutreiben (US 28),

- es über Anregung und Vermittlung des Dr. Ku***** am 29. November 2007 zu einem Zusammentreffen zwischen Dr. B*****, Dr. Ku***** und Mag. P***** kam (US 28) und

- Dr. Ku***** in Kenntnis der Unvertretbarkeit der Zahlung durch sein Insistieren auf der Zahlungspflicht der H***** gegenüber Dr. B***** und sein mehrfaches Vermitteln die unmittelbaren Täter K***** und Dr. B***** zur Kostenübernahme und Auszahlung des Betrags von 2,1 Millionen Euro auf das Projekt „Klammer“ aus dem Vermögen der H***** bestimmt und „im darüber hinausgehenden Differenzbetrag auf die Restsumme“ zu bestimmen versucht hat (US 36).

Weshalb „als unmittelbarer Täter gegenständlich nur der Vorstand der Bank“ (als Kollegialorgan) in Frage kommen soll (vgl aber RIS-Justiz RS0130419), legt die Rüge nicht dar (RIS Justiz RS0116565). Mit dem weiteren Vorbringen, „eine Bestimmungsverantwortlichkeit des Dr. Ku***** könnte daher alleine darin erblickt werden, dass er eine Kostenübernahme am Vorstand vorbei gefördert, also einen Vorstandsbeschluss verhindert hätte, was nicht der Fall war“, entfernt sich der Rechtsmittelwerber abermals – und bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes unzulässigerweise – vom vorstehend wiedergegebenen Urteilssachverhalt.

Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer durch verkürzte Wiedergabe einer Urteilspassage, dass er gegenüber Dr. B***** betreffend eine Kostenübernahme durch die H***** das Erfordernis einer Beschlussfassung in den zuständigen Gremien dargelegt und dieser sich dazu ablehnend geäußert habe. Demgegenüber hat das Erstgericht festgestellt (US 17), dass Dr. Ku***** gegenüber Dr. B***** erklärte, es werde von der Be***** Co eine Art Überbrückungshilfe bis zum Closing gebraucht, zumal die KL***** selbst die Kosten eben gerade nicht zur Gänze tragen könnte und es für eine Kostentragung durch die H***** entsprechender interner Beschlussfassungen durch die zuständigen Gremien bedürfte, wobei sich die (zunächst) ablehnende Äußerung des Dr. B***** – bei verständiger Lesart – auf die Gewährung einer Überbrückungshilfe durch die Be***** Co bezogen hat.

Soweit eine unzureichende Feststellungsbasis in Ansehung der Unvertretbarkeit der Kostenübernahme (US 64 f) kritisiert wird, übergeht der Rechtsmittelwerber zum einen die getroffenen (und ausreichenden) Konstatierungen (US 35 f) und legt zudem nicht dar, welche konkreten Feststellungen er vermisst ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 584; RIS-Justiz RS0118342). Da das Erstgericht von einem unvertretbaren Verstoß gegen Sorgfaltspflichten ausging, ließ es – entgegen der Beschwerde – im Übrigen zu Recht dahingestellt, ob die Taten als verbotene Einlagenrückgewähr zu werten sind (US 65).

Das den Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers in Abrede stellende Vorbringen ignoriert – ebenso wie die Behauptung fehlender Feststellungen in Bezug auf das Wissen um die Unvertretbarkeit der Kostenübernahme sowie das Wissen um den (seinerseits wissentlichen) Befugnismissbrauch der unmittelbaren Täter – die dazu getroffenen Konstatierungen (jeweils US 36). Der Einwand, die von Dr. Ku***** vertretene Auffassung, dass die Verfügbarkeit der Fairness Opinion im vorrangigen Interesse der H***** gelegen sei, schließe einen Schädigungsvorsatz jedenfalls aus, stellt eine unzulässige Beweiswürdigungskritik am festgestellten Sachverhalt (US 36) dar. Woraus sich nach dem Akteninhalt Anhaltspunkte für einen (nicht vorwerfbaren) Rechtsirrtum (§ 9 StGB) des Beschwerdeführers ergeben sollten, erklärt die Beschwerde nicht (RIS-Justiz RS0118580).

Mit dem weiteren Vorbringen, der Vorstand der H***** habe die „Kostentragungsthematik auf die lange Bank geschoben“ und diese „Nachlässigkeit“ könne Dr. Ku***** als Aufsichtsratsmitglied nicht zum Vorwurf gemacht werden, wird der Nichtigkeitsgrund – mangels Orientierung am festgestellten Sachverhalt – nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099810).

Aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten (vollendeten) Bestimmungstäterschaft nicht nachvollziehbar und damit einer Beantwortung nicht zugänglich sind schließlich die Ausführungen, wonach es bis zum Entstehen des Entgeltanspruchs der V***** (Closing am 9. Oktober 2007) an der erforderlichen Ausführungsnähe „zu“ einer von Dr. Ku***** begangenen Straftat fehle.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef K***** und Dr. Tilo B***** bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im Schuldspruchfaktum I./2./ (zur Gänze), in Ansehung des Angeklagten Dr. B***** zudem auch im Schuldspruch II./, sowie aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) im Mag. P***** betreffenden Schuldspruchfaktum IV./1./ iVm I./2./, demzufolge auch in den zu I./ und IV./1./ jeweils gemäß § 29 StGB gebildeten, durch Teilrechtskraft zerschlagenen Subsumtionseinheiten sowie in den die Angeklagten K*****, Dr. B***** und Mag. P***** betreffenden Strafaussprüchen sofort aufzuheben und die Strafsache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).

Im Übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den hiezu erstatteten Äußerungen von Zweit und Drittangeklagtem – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) und die Angeklagten Josef K***** und Dr. Tilo B***** sowie die He***** AG (im Umfang der privatrechtlichen Ansprüche gegen die Angeklagten Josef K***** und Dr. Tilo B*****) mit ihren Berufungen auf die (teil )kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten Dr. Ku***** sowie – im Umfang der gegen diesen geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche – der Privatbeteiligten He***** AG wird das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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  • RS0122006OGH Rechtssatz

    28. Juni 2023·3 Entscheidungen

    Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet. In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend5 (711ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinn).