JudikaturJustizRS0124803

RS0124803 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 2022

Ungeachtet dessen, dass der Verteidiger den Antrag „auf Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichts", der bereits mit Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Bezug auf den Präsidenten des Landesgerichts und in Ansehung der Mitglieder des Schwurgerichtshofs als nicht berechtigt erkannt worden war, bloß wiederholt hatte, ist eine Entscheidung des erkennenden Gerichts (§ 45 Abs 1 StPO) über das Vorliegen von Befangenheit als ein Fall der Ausgeschlossenheit seit 1. Jänner 2008 einer Anfechtung aus Z 5 entrückt, weil die Besetzungsrüge (Z 1) insoweit den weitergehenden Rechtsschutz bietet.

Entscheidungen
11