JudikaturJustizRS0094217

RS0094217 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2021

Die für die Schadenshöhe beim Betrug bedeutsame Schadenskompensation (unter Berücksichtigung opferbezogener Schadensfaktoren) ist nur dann von Relevanz, wenn und insoweit der Verlust, den der Vermögensinhaber durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung erlitten hat, durch einen ihm im unmittelbaren Ausgleich zugeflossen (Äquivalenten) Gegenwert gemindert wird. Maßgebender Zeitpunkt für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist immer die Vornahme der kritischen Verfügung. Die Schadenskompensation setzt bei geleisteten Anzahlungen und von vornherein gewährten Sicherheiten (wie etwa Pfandrechten, Kautionen, Bürgschaften) ein, nicht aber bei bloß nachträglicher Rückstellung von Gebrauchsgütern, die durch betrügerischen Kauf erlangt wurden und einer erheblichen Wertminderung unterliegen, mögen sich die Veräußerer auch das Eigentumsrecht vorbehalten haben. Solchen Rückstellungen kommt grundsätzlich nur noch der Charakter nachträglicher teilweiser Schadensgutmachung zu.

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