JudikaturJustizRS0099648

RS0099648 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2020

Die exakte Bezeichnung der Tatzeit gehört nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, sofern Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmend individualisierten Geschehen, das nämliche Verhalten erfassen. Darnach begründet es keine Überschreitung der Anklage, dass der Urteilssachverhalt gegenüber dem Anklagesachverhalt um einen größeren oder geringeren Zeitraum verlegt wird.

Entscheidungen
15