RS0099648 – OGH Rechtssatz
RS0099648 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die exakte Bezeichnung der Tatzeit gehört nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, sofern Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmend individualisierten Geschehen, das nämliche Verhalten erfassen. Darnach begründet es keine Überschreitung der Anklage, dass der Urteilssachverhalt gegenüber dem Anklagesachverhalt um einen größeren oder geringeren Zeitraum verlegt wird.