RS0094376 – OGH Rechtssatz
RS0094376 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ob und in welcher Höhe beim Betrug eine effektive Verminderung des Gesamtvermögens des Betroffenen eintritt oder eintreten soll, ist durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung im Weg einer Gesamtsaldierung und unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für dessen Vergleich ist jener der Vornahme der Verfügung, durch welche der Schaden herbeigeführt wird (oder werden soll). Beim vollendeten Delikt kann eine nachträgliche Schadensbeseitigung lediglich unter dem Blickwinkel der tätigen Reue von Bedeutung sein.