(1) Der Oberste Gerichtshof ist berechtigt, nach Anhörung des Generalprokurators im außerordentlichen Weg und ohne an die im § 353 vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des wegen eines Verbrechens oder Vergehens Verurteilten zu verfügen, wenn sich ihm
1. bei der vorläufigen Beratung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder nach der öffentlichen Verhandlung über die Beschwerde oder
2. bei einer auf besonderen Antrag des Generalprokuraturs vorgenommenen Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen ergeben, die auch nicht durch einzelne vom Obersten Gerichtshof etwa angeordnete Erhebungen beseitigt werden.
(2) Der Oberste Gerichtshof kann in solchen Fällen auch sofort ein neues Urteil schöpfen, mit dem der Beschuldigte freigesprochen oder ein milderer Strafsatz auf ihn angewendet wird; hiefür ist jedoch Einstimmigkeit erforderlich. Der Freigesprochene kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses verlangen.
(3) Anträge von Privaten, die auf Herbeiführung eines der vorstehend erwähnten Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes abzielen, sind von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlaufen; auch dürfen sie niemals zum Gegenstande der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gemacht werden.
(4) Auf die vom Obersten Gerichtshofe verfügte Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist § 358 anzuwenden.
(5) Die Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzuges und über die Verweisung des weiteren Verfahrens an das Gericht eines anderen Sprengels steht nur dem Obersten Gerichtshofe zu.
Art. 4 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
Art. 4 Artikel IV
…nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden, nicht aber für den Fall der Erneuerung des Strafverfahrens ( §§ 292, 359, 362, 363a StPO ). § 28 JGG ist in diesen Strafsachen nicht anzuwenden. (4) Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle…
Art. 8 § 2 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 8 § 2 Übergangsbestimmungen
…sind. (2) Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert ( §§ 292, 359, 362 StPO ), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. VII. (3) Soweit in anderen Vorschriften als in den Art. I bis…
Art. 11 § 2 Anhängige Verfahren
…Verfahren etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage vorzunehmen sind oder vorgenommen werden. (3) Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert ( §§ 292, 359, 362 StPO ), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren 1. nach dem 28. Februar 1993 nach Art. VI; 2. nach dem 31. …
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