Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W608 1437044-2/28E
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Isabella FOUCHS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. 820359608-210095567, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 sowie am 03.04.2025, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen.“
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ende Ihres Freiheitsentzuges.“
III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Beschluss
II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Isabella FOUCHS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. 820359608-210095567, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 sowie am 03.04.2025, den Beschluss:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-446/24 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 16.07.2013 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Taufbestätigung für echt befunden worden sei und er den christlichen Glauben angenommen habe.
2. Zweites (nunmehr gegenständliches) Verfahren:
2.1. Am XXXX wurde aufgrund des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung und der deshalb verhängten Untersuchungshaft ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach den §§ 15, 288 Abs. 4 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
2.3. Am 30.04.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
2.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 5 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 21.06.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2.6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 25.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2.7. Am 25.02.2025 sowie am 03.04.2025 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari öffentliche mündliche Verhandlungen statt. Im Rahmen der Verhandlung vom 03.04.2025 wurde der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , als Zeuge befragt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Seine Muttersprache ist Dari. Er verfügt darüber hinaus über sehr gute Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, Kabul, geboren und lebte dort zumindest bis zum Jahr 2007 / 2008 im Familienverband. Danach hielt sich der Beschwerdeführer mit dessen Familie zeitweise in Indien auf.
Der Beschwerdeführer begann seine Ausreise im Jahr 2012 von Kabul aus.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan zumindest zwei bis drei Jahre eine Schule besucht.
Der Beschwerdeführer hat in Indien als Dolmetscher gearbeitet.
Am 26.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hielt sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 5 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Die Familie des Beschwerdeführers kehrte spätestens im Jahr 2021 von Indien nach Afghanistan zurück.
In Afghanistan halten sich derzeit der Vater, die Stiefmutter, ein Halbbruder, eine Schwester, eine Halbschwester sowie zwei Onkel väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits auf. Diese leben in Kabul.
Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers halten sich derzeit in Kanada auf. Diese unterstützen die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan finanziell.
Der Beschwerdeführer stand vor Antritt seiner Strafhaft in Kontakt zu seinem Vater. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt zu seinen Geschwistern.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2023 festgenommen, mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Er war von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft und von XXXX bis zum XXXX in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Seit dem XXXX befindet er sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat drei minderjährige Töchter, XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Die drei minderjährigen Töchter leben bei der Kindesmutter XXXX , geboren am XXXX , in XXXX .
Der Beschwerdeführer befand sich ca. seit dem Jahr 2014, ausgenommen eine mehrere Monate dauernde Trennungsphase (deren Zeitpunkt nicht genau festgestellt werden kann), in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX . Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter XXXX sind seit Sommer 2023 getrennt.
Der Beschwerdeführer hat seit seiner Inhaftierung im September 2023 weder Kontakt zu seinen drei minderjährigen Töchtern noch zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Es besteht ein Kontaktverbot und besuchen diese den Beschwerdeführer auch nicht in der Haft. Derzeit besteht kein aufrechtes Familienleben.
Sowohl die Kindesmutter als auch die drei minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsangehörige.
Der Beschwerdeführer und seine damalige Lebensgefährtin waren von April 2017 bis März 2020 mit den gemeinsamen Kindern an derselben Adresse gemeldet. Von Juni 2020 bis Juni 2021 war der Beschwerdeführer in XXXX und XXXX gemeldet, der Hauptwohnsitz seiner damaligen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder war hingegen (bereits ab März 2020, während der Beschwerdeführer damals weiterhin in XXXX gemeldet war) in XXXX . Von Juni 2021 bis Jänner 2022 waren auch die Kindesmutter und die gemeinsamen Töchter an derselben Adresse, wie der Beschwerdeführer, in XXXX gemeldet. Von Jänner 2022 bis April 2022 waren die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die minderjährigen Töchter wieder in XXXX , der Beschwerdeführer jedoch weiterhin in XXXX wohnhaft. Von April 2022 bis September 2023 bestand wieder ein gemeinsamer Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Familie in XXXX .
Im Bundesgebiet hält sich überdies der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , auf. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Inhaftierung regelmäßigen Kontakt zu seinem Bruder, er erhielt von diesem bislang insgesamt fünfmal Besuch in Strafhaft. Ein besonderes Naheverhältnis des Beschwerdeführers besteht zu seinem Bruder nicht.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich in den vergangenen zehn Jahren im Bundesgebiet Berufserfahrung in der Gastronomie gesammelt. Zudem war er unter anderem als XXXX in einer Baufirma und außerdem bei der Firma XXXX beschäftigt. Konkret war der Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX , vom XXXX bis zum XXXX , vom XXXX bis zum XXXX , vom XXXX bis zum XXXX , vom XXXX bis zum XXXX , vom XXXX bis zum XXXX , vom XXXX bis zum XXXX , vom XXXX bis zum XXXX , vom XXXX bis zum XXXX , vom XXXX bis zum XXXX , vom XXXX bis zum XXXX , vom XXXX bis zum XXXX sowie vom XXXX bis zum XXXX in verschiedenen Unternehmen als Arbeiter beschäftigt. Dazwischen war der Beschwerdeführer immer wieder kurzzeitig geringfügig beschäftigt; in den übrigen Zeiträumen bezog er Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer arbeitet während seiner Strafhaft und besuchte während seiner Strafhaft mehrere Therapien; konkret nahm er von XXXX bis XXXX an einer in der Justizanstalt XXXX angebotenen Psychoedukativen Interaktionsgruppe (Gruppentherapie; insgesamt zehn Einheiten) teil, ab XXXX absolvierte er darüber hinaus wöchentlich eine forensische Einzeltherapie (Deliktbearbeitung) durch einen externen Therapeuten XXXX und ab XXXX besuchte er regelmäßig die XXXX und ab XXXX auch die XXXX .
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet niemals aktives Mitglied in einem Verein und ist auch niemals sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nachgegangen.
Der Beschwerdeführer erhielt von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX regelmäßig Besuch von einem Seelsorger. Seit XXXX erhält er keine Besuche mehr durch einen Seelsorger.
Der Beschwerdeführer besucht aktuell keine Kirche und war auch vor seiner Inhaftierung kein Mitglied in einer Kirchengemeinschaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass er zum momentanen Zeitpunkt christliche Feste feiert oder seine christliche Religion ausübt.
Es kann insgesamt nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit seinen Glauben nach außen trägt oder sich einer inneren Überzeugung entsprechend nach christlichen Werten verhält. Die christliche Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers stellt sich im Entscheidungszeitpunkt nicht als derart ernsthaft dar, als dass sie als wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers anzusehen ist. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen oder darunter leiden wird, weil er nicht als Christ leben kann. Der Beschwerdeführer hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würden.
1.3. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach den §§ 15, 288 Abs. 4 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Sommer XXXX und XXXX seine damalige Lebensgefährtin
I./ mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt hat, indem er sie bei mehreren Vorfällen gegen deren Willen und trotz ihrer Gegenwehr ins Schlafzimmer zerrte, sie auf das Bett stieß, ihr die Kleidung auszog und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang sowie seine damalige Lebensgefährtin seit ca. XXXX bis XXXX bei zumindest sieben Vorfällen trotz ihrer Gegenwehr festhielt und seinen Penis in ihren After einführte sowie sie zum Oralverkehr zwang;
III./ oftmals wiederholt, in zumindest ca. monatlichem Abstand, teils in Anwesenheit der gemeinsamen minderjährigen Kinder und zumeist mit dem Ziel, sie zur Abstandnahme weiterer Diskussionen zu zwingen und sich seinem Willen zu fügen, Schläge gegen Kopf und Körper sowie Stöße gegen den Körper versetzte und Gegenstände gegen ihren Körper geschleudert hat, somit längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, wobei sie bei mehreren Vorfällen Hämatome, schmerzhafte Prellungen, Schwellungen und blutende Wunden erlitt, seine ehemalige Lebensgefährtin sohin am Körper misshandelt und vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit, nämlich Körperverletzungen nach § 83 StGB und Nötigungen nach § 105 Abs. 1 StGB, begangen hat;
IV./ durch gefährliche Drohung zu einer Handlung bzw. Unterlassung genötigt hat, nämlich sich seinem Willen zu fügen und von weiteren Diskussionen Abstand zu nehmen, indem er bei mehreren Gelegenheiten ein Küchenmesser bedrohlich gegen seine ehemalige Lebensgefährtin richtete und ankündigte, er werde sie umbringen, er werde sie abstechen, wobei er die Nötigung jeweils beging, indem er mit dem Tod drohte;
V/. am XXXX seine damalige Lebensgefährtin dadurch, dass er sie mit einem Messer bedrohte und ihr ankündigte, wenn sie ihm nicht gehorche, werde sie so enden, wie seine in Wien vom Lebenspartner niedergestochene Tante, durch gefährliche Drohung zu einer Handlung genötigt hat, nämlich zur Herausgabe des von ihm beim Glücksspiel gewonnenen Geldes, welches sie zur Vermeidung, dass er dieses wieder im Casino verspiele, versteckt hatte, wobei er die Nötigung beging, indem er mit dem Tod drohte;
VI./ Anfang XXXX dadurch, dass er seine ehemalige Lebensgefährtin telefonisch aufforderte, bei ihrer polizeilichen Vernehmung „genau dasselbe wie er“ auszusagen, damit er keine Schwierigkeiten bekomme sowie sie solle ihre Aussage bei der Polizei „so legen“, dass diese sich mit seinen Angaben decke und angeben, dass es sich lediglich um ein Versehen gehandelt habe, damit er lediglich eine Geldstrafe bekommen würde, seine ehemalige Lebensgefährtin dazu zu bestimmen versucht hat, eine mit Strafe bedrohte Handlung auszuführen, nämlich als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, sohin das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB zu begehen.
Vom Anklagevorwurf II./, er habe in XXXX zwischen Sommer XXXX und XXXX , in zumindest drei Angriffen eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm, indem er seinen Penis in die Vagina seiner ehemaligen Lebensgefährtin einführte, als diese schlief oder gerade aus dem Schlaf erwachte und demnach die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach § 205 Abs. 1 erster Fall StGB begangen, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Als strafmildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit zwei Vergehen, die Vielzahl an Angriffen, der lange Tatzeitraum, die Tatbegehung gegen seine Lebensgefährtin bzw. teilweise in Anwesenheit der minderjährigen Kinder sowie der Einsatz einer Waffe als Drohmittel gewertet.
Der Beschwerdeführer zeigte sich weder im Strafverfahren noch im gegenständlichen Verfahren aufrichtig schuldeinsichtig oder reumütig.
1.4. Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Der Beschwerdeführer läuft bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht Gefahr, in eine ausweglose Lebenssituation zu geraten oder eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiären Anknüpfungspunkten im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden. Er liefe auch nicht der Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation, Afghanistan, Version 12, Stand 31.01.2025:
„Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-01-30 08:04

Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024).

Quelle: NSIA 7.2024
Kabul-Stadt
Letzte Änderung 2025-01-30 08:05
Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b
Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 25.11.2024) und ca. 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).
Ost-Afghanistan
Letzte Änderung 2025-01-30 08:06 [...]
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o. D.d). In der östlichen Region liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 02.12.2024).
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi
Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab
Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay
Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan
Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)
Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam
Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud
Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba
Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad […]
Erreichbarkeit
Letzte Änderung 2025-01-30 08:09
Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).
Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025).
Transportwesen
Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 4.12.2024).
Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Im Dezember 2024 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 4.12.2024).
Flugverbindungen
Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 22.11.2024 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 22.11.2024a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 22.11.2024 die Türkei und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 22.11.2024b). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 22.11.2024c) und Herat angeboten (Flightradar 24 22.11.2024d). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 22.11.2024 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 22.11.2024e).
Grenzübergänge
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. RFE/RL 27.5.2022). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023).
Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024).
Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vgl. AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vgl. AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vgl. REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023).
Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vgl. TEHT 23.9.2024).
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-01-31 16:38
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).

Quelle: BBC 7.9.2021
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).
Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).
Internationale Anerkennung der Taliban
Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).
Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).
Drogenbekämpfung
Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023).
Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).
Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).
Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-01-31 16:37
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgendermaßen:
19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)
1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)
22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)
17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)
14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023)
1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023)
20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)
1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)
14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)
Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Jänner 2023 und Dezember 2024 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians. [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und den Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024).
Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 9.12.2024)
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den ISKP betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist (UCDP 9.12.2024). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024).
Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 fort. Nach dem Dafürhalten der Vereinten Nationen stellt die bewaffnete Opposition mit 2024 weiterhin keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer "Hit-and-Run"-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen (UNGA 9.9.2024).
Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024).
In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage an, dass die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan zurückgegangen ist. Es gibt, seiner Einschätzung nach, keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten des NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).
Sicherheitsrelevante Vorfälle und zivile Opfer nach Provinzen (25.11.2023 - 25.11.2024)
Letzte Änderung 2025-01-31 16:37

Quelle: erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und UCDP (UCDP 9.12.2024)
Laut den von ACLED erfassten Daten fanden in allen drei angeführten Bereichen die meisten der Vorfälle in Ost-Afghanistan statt, wobei hier vor allem in Kabul ein Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle stattfand (ACLED 13.1.2025).
Im Zeitraum zwischen 25.11.2023 und 25.11.2024 gab es die meisten zivilen Opfer (mehr als 60 %), gemäß UCDP, in Nord-Afghanistan. Ca. ein Viertel (100) gab es in Ost-Afghanistan. 30 Todesopfer gab es in Zentralafghanistan, 17 in West-Afghanistan und 2 in Süd-Afghanistan. Auf Provinzebene gab es die meisten Todesopfer in Badakhshan (168), gefolgt von Kabul (56) und Baghlan (44) (UCDP 9.12.2024).
Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung 2025-01-14 16:00
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021b; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).
Zentrale Akteure
Taliban
Letzte Änderung 2025-01-31 16:38
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).
Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).
Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).
Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / politische Opposition
Letzte Änderung 2024-04-05 15:37
Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 26.6.2023; vgl. TN 16.8.2023, FH 9.3.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland (AA 26.6.2023). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 6.12.2023). Auch wenn die politische Opposition im Ausland als zersplittert gilt, wurde diese jedoch aktiver und fordert die Taliban in innen- und außenpolitischen Fragen heraus (UNGA 1.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt (AA 26.6.2023). Karzai und auch der andere ehemalige Präsident, Ashraf Ghani, haben sich beide gegen einen Sturz der Taliban durch Krieg ausgesprochen und plädieren stattdessen für eine friedliche Lösung (VOA 6.12.2023). Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 26.6.2023). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.8.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vgl. TN 16.8.2023).
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (EUAA 12.2023; vgl. FP 14.12.2023, VOA 28.4.2022). Obwohl das Taliban-Regime international geächtet und für seine frauenfeindliche Politik verurteilt wird, hat bisher kein Land die Unterstützung für einen Krieg gegen die Taliban angeboten und auch die Vereinigten Staaten, die die Taliban 20 Jahre lang bekämpft haben, haben davon abgesehen, die Anti-Taliban-Aufständischen zu unterstützen. Die Taliban haben den bewaffneten Aufstand heruntergespielt (VOA 6.12.2023) und auch internationale Experten gehen nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (EUAA 12.2023; vgl. AA 26.6.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Experte gab an, dass die Aufständischen zumindest in naher Zukunft nicht über genügend Kräfte verfügen, um die Taliban zu stürzen, aber sie scheinen das islamistische Regime vor politische und ordnungspolitische Herausforderungen zu stellen. Auch haben viele Länder, obwohl sie keine der Kriegsparteien in Afghanistan unterstützen, die Anführer der aufständischen Anti-Taliban-Gruppen und andere afghanische Politiker, die gegen die Taliban sind, eingeladen. Die Taliban haben öffentlich ihre Frustration gegenüber Ländern geäußert, die ihre Gegner empfangen, während die meisten Taliban-Führer aufgrund von Sanktionen der Vereinten Nationen nicht reisen können (VOA 6.12.2023).
Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen. Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023).

Quelle: ACAPS 1.10.2023
In den ersten drei Monaten des Jahres 2023 operierten die vorgenannten Gruppen in den Provinzen Badakhshan, Balkh, Helmand, Jawzjan, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Samangan und Takhar. Bis September führten sie Operationen in fünf weiteren Provinzen durch (Baghlan, Ghazni, Kunduz, Laghman und Paktika). Die Zahl der Angriffe stieg von 23 (Jänner-März) auf 57 (Juni-August). Obwohl die militärischen Fähigkeiten dieser Gruppen insgesamt unklar sind, haben die Taliban immer wieder signalisiert, dass sie die von ihnen ausgehende Bedrohung ernst nehmen, indem sie eine große Zahl von Truppen und Militärführern in den nördlichen Provinzen stationiert haben (ACAPS 1.10.2023).
Die AFF war im dritten Quartal 2023 die aktivste Gruppe, auch wenn ihre Angriffe weiterhin von geringem Umfang waren, während die NRF deutlich weniger aktiv war als 2022 und in ihrer traditionellen Hochburg Panjsher keine Angriffe verübte (UNGA 1.12.2023).
National Resistance Front (NRF)
Letzte Änderung 2025-01-31 16:38
Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 26.6.2023; vgl. LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021). Die Gruppierung wird von Ahmed Massoud angeführt (REU 29.9.2023; vgl. Afintl 20.2.2024).
Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vgl. AJ 17.10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022; vgl. REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vgl. BAMF 10.2022).
Im Jahr 2022 berichteten Medien von mehreren Angriffen, die vor allem auf Kontrollpunkte und Außenposten der Taliban abzielten und der NRF zugeschrieben wurden (NYT 4.3.2022), wobei von verstärkten Kämpfen im Jänner/Februar (ACLED/APW 4.2022; vgl. 8am 25.5.2022, 8am 17.1.2022) sowie im Mai 2022 berichtet wurde (RFE/RL 19.5.2022; vgl. 8am o.D.). Aus dem Panjsher-Tal wurde berichtet, dass Angriffe auf Taliban-Stellungen regelmäßig stattfanden und Dutzende von Menschen, sowohl Taliban-Kämpfer (VOA 14.9.2022; vgl. Telegraph 12.5.2022) als auch Mitglieder der Widerstandsbewegung, getötet worden waren (VOA 14.9.2022; vgl. AMU 14.9.2022, AN 18.10.2022). Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gingen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. Aamaj 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (Aamaj 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022b; vgl. AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).
Auch wenn die Angriffe der NRF im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr abnahmen (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), kam es weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es nach Angaben der NRF zu Kämpfen beispielsweise in Baghlan (Afintl 18.7.2023; vgl. KaN 18.7.2023), Kabul (Afintl 5.8.2023), Badakhshan (KaN 8.8.2023; vgl. Afintl 8.8.2023), Parwan, Kapisa und Nuristan (KaN 8.8.2023). Im November 2023 haben die NRF und die AFF, nach eigenen Erklärungen auf X, mindestens 50 Talibankämpfer getötet (VOA 6.12.2023).
Weitere Widerstandsbewegungen
Letzte Änderung 2025-01-14 16:00
Afghanistan Freedom Front (AFF)
Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vgl. 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Ein Angriff der AFF auf eine Polizeistation in Takhar am 23.3.2022 wurde von den Taliban bestätigt (SIGA 7.4.2022).
Die AFF verübte im August 2023 nach eigenen Angaben einen Angriff auf einen Taliban-Stützpunkt in Parwan, bei dem fünf Taliban-Mitglieder getötet und drei weitere verletzt wurden (KaN 15.8.2023; vgl. Afintl 15.8.2023). Berichten zufolge wurden bei einem Angriff der AFF in Laghman am 3.9.2023 zwei Taliban getötet und vier weitere verletzt (KaN 3.9.2023). Darauf erfolgte ein Gegenangriff der Taliban gegen die AFF in verschiedenen Regionen des Distriktes Dawlat Shah in Laghman (Afintl 31.8.2023). Im November haben die NRF und die AFF, nach eigenen Erklärungen auf X [Anm.: ehemals Twitter], mindestens 50 Talibankämpfer getötet (VOA 6.12.2023).
Afghanistan Liberation Movement (ALM)
Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement) (ALM) (CT 29.11.2022) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 14.9.2022). Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 (SIGA 7.4.2022) und 2023 für sich (UNGA 20.6.2023; vgl. ACAPS 1.10.2023).
Weitere Gruppierungen
Zu den anderen Widerstandsgruppen, die ihre Präsenz angekündigt haben, gehören die Turkestan Freedom Tigers, die Berichten zufolge am 7.2.2022 einen kleinen Angriff auf einen Kontrollpunkt der Taliban in der Nähe der Stadt Sheberghan (Provinz Jawzjan) verübt haben (ISW 13.1.2023), der National Resistance Council (dem angeblich eine Reihe prominenter Anti-Taliban-Persönlichkeiten aus dem Exil wie Ata Mohammad Noor und Abdul Rashid Dostum angehören), die Liberation Front of Afghanistan, die Unknown Soldiers of Hazaristan, die angeblich aus Hazara bestehende Freedom and Democracy Front und eine Gruppe namens Freedom Corps (angeblich in Teilen der Provinz Takhar aktiv) (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Über die Führung und die Fähigkeiten dieser Gruppen ist wenig bekannt (VOA 28.4.2022). Im Dritten Quartal 2023 gaben vier weitere Widerstandsgruppen ihre Existenz bekannt - die Afghanistan National Guard Front, die National Mobilization Front, die National Battle Front und die Afghanistan United Front - wobei sich die beiden letztgenannten Gruppen, mit Stand November 2023, zu keinen Anschlägen bekannten (UNGA 1.12.2023).
Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Letzte Änderung 2025-01-31 16:38
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh) bzw. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014/2015 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vgl. MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017).
Während die Taliban bereits in der Vergangenheit behaupteten, sie hätten den Aufstand des ISKP im Land unter Kontrolle gebracht und fast besiegt (AOV 20.3.2022; vgl. ICCT 30.1.2024), sehen externe Beobachter hingegen diesen häufig auf dem Vormarsch (ICCT 30.1.2024). So bewerten die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace den ISKP aktuell als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 25.7.2023; vgl. USIP 7.6.2023, VOA 6.12.2023). Der ISKP hat schätzungsweise 4.000 bis 6.000 Mitglieder, einschließlich Familienangehörige. Sanaullah Ghafari (alias Shahab al-Muhajir) wird als der Anführer des ISKP angesehen (UNSC 25.7.2023), jedoch wurde im Juni 2023 berichtet, dass Ghafari in Afghanistan getötet worden ist (VOA 9.6.2023; vgl. UNSC 25.7.2023).
Das "Kerngebiet" des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte es sich bald auf Afghanistan. Dort hat es seine Strategie von der Kontrolle des Territoriums auf die Führung eines urbanen Krieges umgestellt. Es stellte eine ernsthafte Sicherheitsbedrohung für die frühere afghanische Regierung dar und versucht nun, die Regierungsbemühungen der Taliban zu stören (USIP 7.6.2023). Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Badakhshan, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen (UNSC 13.2.2023).
Die Gruppe geht bei ihren Anschlägen gegen die Taliban und internationale Ziele immer raffinierter vor und konzentriert sich auf die Durchführung einer Strategie mit öffentlichkeitswirksamen Anschlägen, um die Fähigkeit der Taliban zur Gewährleistung der Sicherheit zu untergraben. Insgesamt zeigten die Angriffe des ISKP starke operative Fähigkeiten in den Bereichen Aufklärung, Koordination, Kommunikation, Planung und Ausführung. Darüber hinaus haben die Anschläge gegen hochrangige Taliban-Persönlichkeiten in den Provinzen Balkh, Badakhshan und Baghlan die Moral des ISKP gestärkt und die Rekrutierung gefördert (UNSC 25.7.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (UNGA 1.12.2023; vgl. HRW 12.1.2023, UNGA 18.9.2023).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die Angriffe des ISKP seit der Machtübernahme der Taliban folgend:
19.8.2021 - 31.12.2021: 152 Angriffe in 16 Provinzen (20 Angriffe in 5 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 28.1.2022)
1.1.2022 - 21.5.2022: 82 Angriffe in 11 Provinzen (192 Angriffe in 6 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 15.6.2022)
22.5.2022 - 16.8.2022: 48 Angriffe in 11 Provinzen (113 Angriffe in 8 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 14.9.2022)
17.8.2022 - 13.11.2022: 30 Angriffe in 6 Provinzen (121 Angriffe in 14 Provinzen im Jahr davor (UNGA 7.12.2022)
14.11.2022 - 31.1.2023: 16 Angriffe in 4 Provinzen (53 Angriffe in 6 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 27.2.2023)
1.2.2023 - 20.5.2023: 11 Angriffe in 5 Provinzen (62 Angriffe in 12 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 20.6.2023)
21.5.2023 - 31.7.2023: 5 Angriffe in 3 Provinzen (34 Angriffe in 8 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 18.9.2023)
1.8.2023 - 7.11.2023: 8 Angriffe in 3 Provinzen (27 Angriffe in 6 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 1.12.2023)
Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022), ein Trend, der sich auch im Jahr 2023 fortsetzt (ICCT 30.1.2024; vgl. UNGA 27.2.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Im April und Mai 2023 gab es keinen einzigen bestätigten Anschlag. Von Juni bis September konnte der ISKP nur ein oder zwei Anschläge pro Monat verüben, darunter auch Schüsse auf Taliban-Patrouillen. Ab Oktober kam es zu einem bescheidenen Wiederaufschwung, aber selbst dann gab es nur vier bestätigte Anschläge in diesem Monat, darunter zwei mit Sprengstoff (ICCT 30.1.2024).
Ein Bericht verweist im Zusammenhang mit den abnehmenden Aktivitäten des ISKP einerseits auf erfolgreiche Razzien der Taliban gegen die Gruppierung (ICCT 30.1.2024; vgl. UNSC 29.1.2024) und andererseits auf fehlende finanzielle Mittel (ICCT 30.1.2024).
Beispiele für Angriffe des ISKP seit der Machtübernahme der Taliban
Der ISKP bekannte sich zu Selbstmordanschlägen auf eine sunnitische Moschee in Kabul am 3.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl, REU 4.10.2021a) und auf zwei schiitische Moscheen in den Städten Kunduz am 8.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. TN 9.10.2021) und Kandahar am 15.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. KP 16.10.2021) sowie zu einem Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in Kabul am 2.11.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 3.11.2021).
Im April 2022 führte der ISKP Anschläge in einem Erholungsgebiet in Herat (UNGA 15.6.2022), auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vgl. DW 21.4.2022) sowie auf eine Madrassa in Kunduz durch (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Außerdem gab es Angriffe auf zwei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vgl. AJ 28.4.2022) und auf einen Kleinbus in Kabul (UNGA 15.6.2022; vgl. FR24 1.5.2022).
Am 22.5.2022 kam es zu Anschlägen auf eine Zeremonie zum Jahrestag des Todes von Mullah Akhtar Mohammad Mansour in Kabul und am 25.5.2022 auf drei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 14.9.2022; vgl. AJ 25.5.2022). Am 18.6.2022 griff der ISKP einen Sikh-Tempel in Kabul an (UNGA 14.9.2022; vgl. TN 18.6.2022) und am 4.7.2022 einen Bus mit Taliban-Sicherheitskräften in Herat (UNGA 14.9.2022; vgl. Afintl 5.7.2022).
Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia gegen eine ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" geplant hatten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vgl. VOA 11.8.2022). Am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vgl. BBC 18.8.2022).
Des Weiteren beansprucht der ISKP einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft in Kabul am 5.9.2022 für sich (UNGA 7.12.2022; vgl. KP 6.9.2022). Zu Angriffen auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten getötet wurden, kam es am 10.10.2022 in Laghman (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022a) und am 27.10.2022 in Herat (UNGA 7.12.2022; vgl. 8am 27.10.2022).
Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP in Kabul ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vgl. VOA 22.10.2022).
Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).
Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023). Am 13.10.2023 kam es zu einer Explosion zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam Zaman Moschee in der Hauptstadt Pul-e Khumri in Baghlan (Afintl 13.10.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023).
Am 26.10.2023 kam es zu einem Bombenanschlag auf einen Sportklub im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi. Dabei sollen mehrere Personen getötet und verletzt worden sein. Der Islamische Staate bekannte sich zu der Tat (FR24 27.10.2023; vgl. VOA 28.10.2023, UNGA 1.12.2023).
Al-Qaida und weitere bewaffnete Gruppierungen
Letzte Änderung 2025-01-14 15:59
Al-Qaida
Es gibt Berichte über Spannungen zwischen Taliban und hochrangigen al-Qaida-Mitgliedern, die sich über Kontrollversuche ärgern, aber die Beziehungen sind nach wie vor eng (UNSC 29.1.2024), wobei al-Qaida das von den Taliban verwaltete Afghanistan als sicheren Hafen betrachtet. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban-Persönlichkeiten schützt (UNSC 1.6.2023a). Am 1.8.2022 gab der US-Präsident bekannt, dass der Anführer von al-Qaida, Ayman Mohammed Rabie al-Zawahiri, bei einem Drohnenangriff in der Innenstadt von Kabul getötet wurde (BBC 2.8.2022; vgl. VOA 2.8.2022). Berichten zufolge befindet sich der neue de facto Anführer von al-Qaida, Saif al-Adel mit Stand Februar 2024 in Iran (IRINTL 8.3.2024; vgl. KP 27.2.2024). Die Taliban-Führung gab an, sie habe keine Informationen darüber, dass al-Zawahiri nach Kabul gezogen sei und sich dort aufgehalten habe, während er sich nach Angaben von US-Beamten in einer Wohnung von Sirajuddin Haqqani [Anm.: dem Innenminister der Taliban-Übergangsregierung] aufhielt (FR24 4.8.2022; vgl. Guardian 5.8.2022).
Die Zahl der al-Qaida-Kernmitglieder in Afghanistan blieb mit 30 bis 60 stabil, wobei es sich hauptsächlich um hochrangige Persönlichkeiten in Kabul, Kandahar, Helmand und Kunar handelte. Die Anzahl der Kämpfer (ca. 400), deren Familienmitglieder und Unterstützer werden auf ca. 2.000 geschätzt, die im Süden (Provinzen Helmand, Zabul und Kandahar), im Zentrum (Ghazni, Kabul und Parwan) und im Osten (Kunar, Nangarhar und Nuristan) Afghanistans operieren (UNSC 1.6.2023a).
Berichten zufolge hält sich "al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 1.6.2023b; vgl. CRS 19.4.2022), die in den Provinzen Kandahar, Nimroz, Farah, Helmand und Herat stationiert sein sollen. Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (UNSC 1.6.2023b). Einem Report des UN-Sicherheitsrates zufolge unterstützt AQIS die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) bei Operationen und arbeitet an der Verbesserung von deren Fähigkeiten (UNSC 29.1.2024).
Laut einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Jänner 2024 hat al-Qaida in Afghanistan bis zu acht neue Ausbildungslager eingerichtet, darunter vier in den Provinzen Ghazni, Laghman, Parwan und Uruzgan, sowie einen neuen Stützpunkt zur Lagerung von Waffen im Panjsher-Tal. Einige Lager könnten vorübergehend sein. Fünf al-Qaida-Madrasas operieren dem Bericht zufolge in den Provinzen Laghman, Kunar, Nangarhar, Nuristan und Parwan; die Gruppe unterhält sichere Unterkünfte in den Provinzen Herat, Farah und Helmand, um den Verkehr zwischen Afghanistan und der Islamischen Republik Iran zu erleichtern, sowie weitere sichere Unterkünfte in Kabul (UNSC 29.1.2024).
Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP)
Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt (CRS 19.4.2022) und wird einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Jänner 2024 zufolge von al-Qaida unterstützt (UNSC 29.1.2024). Die Vereinten Nationen schätzten im Mai 2022, dass die Gruppe über 3.000 bis 4.000 bewaffnete Kämpfer in den afghanisch-pakistanischen Grenzgebieten verfügt (UNSC 1.6.2023b), während ein unabhängiger afghanischer Analyst im Jahr 2022 schätzte, dass die TTP rund 10.000 Mitglieder in Afghanistan hat (EUAA 8.2022). Die Gruppe operiert von Stützpunkten in Afghanistan aus (UNSC 29.1.2024) und ist vor allem in den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Logar, Paktika, Paktia und Khost stationiert, wobei ihre Anführer, Mufti Noor Wali Mehsud, und sein Stellvertreter, Qari Amjad Ali, nach Informationen der Vereinten Nationen vom Juni 2023 in den Provinzen Paktika bzw. Kunar aufhältig sind (UNSC 1.6.2023b). TTP ist zunehmend in Pakistan präsent; im Jahr 2021 eskalierte sie ihre Angriffe gegen pakistanische Sicherheitskräfte und chinesische Einrichtungen in Pakistan. Nach der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan erneuerte der TTP-Führer Noor Wali Mehsud öffentlich sein Treuegelöbnis gegenüber dem obersten Führer der afghanischen Taliban. Darüber hinaus signalisierte al-Qaida, dass sie weiterhin mit der TTP zusammenarbeitet (CRS 19.4.2022). Nach dem Treuegelöbnis der Gruppe konnte man nach Angaben eines unabhängigen afghanischen Analysten beobachten, dass sich die TTP-Mitglieder in den afghanischen Großstädten "frei bewegen" konnten, im Gegensatz zur Situation vor der Machtübernahme, als die TTP Zufluchtsorte in abgelegenen Gebieten hatte (EUAA 8.2022). Auch ein weiterer Experte stellte fest, dass die Rückkehr der afghanischen Taliban die Macht die Gruppierung gestärkt hat. Nachdem die afghanischen Taliban Hunderte von TTP-Mitgliedern aus den Gefängnissen in Kabul freigelassen hatten (CEIP 21.12.2021), startete die TTP zahlreiche Anschläge und Operationen in Pakistan (UNSC 26.5.2022). Mitte Februar 2022 griff das pakistanische Militär mit Artillerie TTP-Stellungen in den Distrikten Naray und Sarkano (Provinz Kunar) an, nachdem TTP-Mitglieder pakistanische Grenzposten angegriffen hatten. Nach den pakistanischen Angriffen schickte die Taliban-Regierung Berichten zufolge Verstärkung in das Gebiet (ISW 13.1.2023). Anfang Juni 2022 kündigte die TTP nach geheimen Gesprächen zwischen TTP- und pakistanischen Militärvertretern einen Waffenstillstand mit Pakistan für die Dauer von drei Monaten an. Diese Gespräche waren von den afghanischen Taliban vermittelt worden (USIP 21.6.2022). Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen (UNSC 29.1.2024).
Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM)
Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen ist die ETIM weiterhin in Afghanistan aktiv und die Schätzungen zur Größe der Gruppe reichen von 300 bis zu 1.200 Mitgliedern (UNSC 1.6.2023b). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vgl. RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022). Im Jahr 2023 wird berichtet, dass die ETIM weiterhin Waffen erwirbt und neue Stützpunkte in Afghanistan errichtet. Einige ETIM-Mitglieder sollen im Jahr 2022 afghanische Pässe und Tazkira erhalten haben, die ihnen die Infiltration in Nachbarländer ermöglichen. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. ETIM-Kämpfer unterstützen die Taliban im Kampf gegen Anti-Taliban-Elemente (UNSC 1.6.2023b).
Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat die ETIM/TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. Es wird über Zusammenarbeit der Gruppierung mit der TTP sowie al-Qaida berichtet und einige Mitglieder sollen zum ISKP übergelaufen sein (UNSC 29.1.2024).
Jamaat Ansarullah (JA)
Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält. Sie kämpfte an der Seite von deren Spezialeinheiten in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Die Gruppe verfügt über etwa 100 bis 250 Kämpfer, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten und unter dem Kommando ihres neuen Anführers Asliddin Khairiddinovich Davlatov (alias Mawlawi Ibrahim) stehen. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein, die von Mohammad Sharifov (alias Mahdi Arsalon), einem tadschikischen Staatsangehörigen, angeführt werden. Es wurde berichtet, dass dieser im September 2022 in Kabul getötet wurde und dass die Taliban dem Anführer der JA und 30 ihrer Kämpfer afghanische Pässe ausgestellt hätten (UNSC 26.5.2022). Der UN-Sicherheitsrat berichtet im Jänner 2024, dass die Finanzierung der Jamaat Ansarullah von den Taliban und al-Qaida stammt. JA-Kämpfer sind die Haupttruppe von Lashkar-e Mansoori, dem Taliban-Spezialbataillon der Selbstmordattentäter. Kürzlich sollen sich mehrere JA-Befehlshaber in den Provinzen Nangarhar und Kunar den Reihen des ISKP angeschlossen haben (UNSC 29.1.2024).
Weitere Gruppierungen
Das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) verfügt über 150 bis 550 Kämpfer, die von dem neuen Emir Mamasoli Samatov (alias Abu Ali), einem usbekischen Staatsangehörigen, angeführt werden. Khatiba Imam al-Bukhari hat etwa 80 bis 100 Kämpfer unter der Führung von Dilshod Dekhanov in den Provinzen Badghis, Badakhshan, Faryab und Jawzjan, während die Gruppe Islamischer Dschihad unter der Führung von Ilimbek Mamatov in Badakhshan, Baghlan, Kunduz und Takhar mit etwa 200 bis 250 Mitgliedern vertreten ist. Die Vereinten Nationen bewerteten sowohl Khatiba Imam al-Bukhari als auch die Islamische Dschihad-Gruppe als den Taliban untergeordnet. Die im Juni 2022 gegründeten Tehrik-e-Taliban-Tadschikistan, deren Ziel es ist, die Scharia in Tadschikistan einzuführen und gleichzeitig die säkulare Regierung Tadschikistans zu stürzen, verfügt über rund 140 Kämpfer, die sich aus tadschikischen Staatsangehörigen und afghanischen Tadschiken zusammensetzen und in den nördlichen Provinzen Afghanistans stationiert sind. Die Vereinten Nationen berichten, die Gruppe arbeite unter der JA (UNSC 1.6.2023b).
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-01-14 15:59
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristischen und politikwissenschaftlichen Fakultäten sowie die Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).
Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022). Bisher haben sich die Taliban noch nicht zu den Gesetzen geäußert, insbesondere nicht zu den Strafgesetzen, zur nationalen Sicherheit und zu den Gerichten (STDOK/Nassery 4.2024). Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Association of Defense Lawyers und der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024).
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (USDOS 15.5.2023; vgl. STDOK/Nassery 4.2024), und derzeit verfügt das Land nicht über einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen, ein Justizsystem oder Durchsetzungsmechanismen. Den Taliban zufolge bleiben Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.6.2023). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023), die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023).
Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrungen mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 26.6.2023). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).
Des weiteren kam es zur Absetzung von Richterinnen und Anwältinnen und es werden keine Lizenzen mehr an Strafverteidigerinnen vergeben (STDOK/Nassery 4.2024).
Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.6.2023). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023).
Die Taliban haben Anfang Juli 2023 ein Tonband veröffentlicht, das dem Emir Hibatullah Akhundzada zugeschrieben wird, der offenbar eine Predigt nach dem Eid al-Adha-Gebet am Mittwoch in Kandahar gehalten hat. Darin verkündet dieser, dass ein neues Rechtssystem auf der Grundlage der Scharia und Hanafi-Rechtsprechung von den entsprechenden Ministerien und der Talibanführung ausgearbeitet wird. Damit werden die unter der ehemaligen Verfassung geltenden Gesetze, u. a. auch gesonderte schiitische Rechtsprechung, ersetzt. Er erklärte, in Afghanistan gebe es jetzt ein vollständiges islamisches System, die Sicherheit sei gewährleistet, und in keinem Teil des Landes herrsche Unordnung oder Ungehorsam. Die meisten Angelegenheiten des Landes werden nun auf der Grundlage von Richtlinien und Dekreten geregelt, die dem Emir zugeschrieben werden. Er sagte, „unter der Herrschaft des Islamischen Emirats wurden konkrete Maßnahmen ergriffen, um Frauen von vielen traditionellen Unterdrückungen zu befreien“. In der Paschto- und Dari-Fassung der Botschaft begrüßt der oberste Taliban-Führer auch die Einführung von Scharia-Gerichten und -Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht (BAMF 31.12.2023).
Im November 2022 ordnete Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada die Umsetzung der Scharia inklusive Körperstrafen wieder an (AA 26.6.2023). Seitdem wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 26.6.2023). Diese Strafe wurde u. a. für Drogen- und Alkoholkonsum (AA 26.6.2023) oder für "moralische" Verbrechen verhängt (AMU 12.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024).
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-04-04 11:36
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte der Taliban-Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen (AA 26.6.2023; vgl. CPJ 1.3.2022). Dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern und solle kommendes Jahr auf 170.000 vergrößert werden. Angestrebt sei eine 200.000 Mann starke Armee (AA 26.6.2023). Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 26.6.2023), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen. Dies ist nach Angaben von UNAMA zumindest in Kabul teilweise erfolgt. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen. Eine breit angelegte Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden (AA 26.6.2023) und auch ein internationaler Analyst führte an, dass die Zahl der rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräfte begrenzt sei und es sich im Allgemeinen um Spezialisten handele (EUAA 12.2023). Experten zufolge sind die Taliban jedoch noch weit davon entfernt, eine funktionierende Luftwaffe zu verwirklichen, die den Luftraum im Falle ausländischer Übergriffe oder inländischer Aufstände sichern könnte. Der Bestand an Hubschraubern und Fluggeräten gilt als veraltet und es gibt zumindest fünf bestätigte Unfälle in der Militärluftfahrt seit der Machtübernahme, wobei Pilotenfehler als wahrscheinlichste Ursache gelten. Nach Ansicht eines Afghanistan-Experten, müssten die Taliban in erheblichem Umfang Piloten ausbilden und Strategien für die Kommunikation und Koordination mit den Bodentruppen entwickeln, um eine funktionsfähige Luftwaffe aufzubauen. Zwar versuchen die Taliban, Piloten auszubilden, veröffentlichen jedoch keine Zahlen über die Anzahl ihrer Piloten und Techniker und auf Grundlage von Fotos und Videos wird mit Stand Mai 2023 von etwa 50 einsatzfähigen Flugzeugen und Hubschraubern ausgegangen (RFE/RL 25.5.2023).
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-04-05 15:38
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 26.6.2023, vgl. HRW 11.1.2024). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 22.8.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 26.6.2023 vgl. HRW 11.1.2024, AI 7.12.2023) auch in Gefängnissen wird berichtet (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Amnesty International berichtet beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023).
Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen durch die Taliban in mehreren Provinzen, darunter Zabul (UNGA 1.12.2023), Maidan Wardak (8am 10.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023), Kabul (ANI 12.7.2023; vgl. AMU 12.7.2023), Kandahar (KaN 17.1.2023; vgl. KP 17.1.2023) und Helmand (KP 2.2.2023; vgl. KaN 2.2.2023). Der oberste Taliban-Führer, Emir Hibatullah Akhundzada, begrüßte die Einführung von Scharia-Gerichten und -Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht (BAMF 31.12.2023).
Korruption
Letzte Änderung 2025-01-14 15:59
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2023 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 162. Platz (TI o.D.a), was eine Verschlechterung um zwölf Ränge im Vergleich zum Jahr davor darstellt (TI o.D.b).
Die Taliban kündigten nach ihrer Übernahme von Kabul im August 2021 Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung an, darunter die Einrichtung von Kommissionen zur Ermittlung korrupter oder krimineller Taliban. Außerdem haben die Taliban über ihr Verteidigungsministerium eine Kommission eingesetzt, die Mitglieder ermitteln soll, die sich nicht an die Richtlinien der Bewegung halten. Ein Sprecher der Gruppe erklärte, dass im Jänner 2022 2.840 Taliban-Mitglieder wegen Korruption und Drogenkonsums entlassen worden seien. Der grenzüberschreitende Handel ist Berichten zufolge unter der Führung der Taliban viel einfacher geworden, da die "Geschenke", die normalerweise für Zollbeamte erforderlich sind, abgeschafft wurden (USDOS 20.3.2023a). Anfang 2024 erklärte ein Sprecher der Taliban Afghanistan zu einem korruptionsfreien Land (BNA 1.2.2024). Ein Experte warnt auch davor, dass die Versprechen der Taliban, gegen Korruption vorzugehen, nicht von Dauer sein könnten (BBC 18.7.2023).
Es gab dennoch zahlreiche Berichte über Korruption durch die Taliban (USDOS 20.3.2023a; vgl. DIP 17.1.2024), beispielsweise in den Passämtern der Taliban, wobei Antragsteller nach Angaben lokaler Quellen zwischen 1.000 und 3.500 Dollar für einen Pass zahlen mussten (USDOS 20.3.2023a). Einem Bericht zufolge haben die Taliban seit der Wiedererlangung der Macht die staatliche Bürokratie genutzt, um Arbeitsplätze an Taliban-Mitglieder und ihre Familien zu vergeben und von der afghanischen Bevölkerung und dem Privatsektor Steuern, Bestechungsgelder und wertvolle Dienstleistungen zu erpressen (DIP 17.1.2024).
Internationale Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die unter der Bedingung der Anonymität sprachen, weil sie nicht befugt waren, mit den Medien zu sprechen, sagten im Februar 2022, die Taliban hätten die Korruption in den letzten sechs Monaten reduziert. Das hat zu höheren Einnahmen in einigen Sektoren geführt, auch wenn die Geschäfte rückläufig sind. So seien beispielsweise die Zolleinnahmen gestiegen, obwohl die neue Taliban-Regierung weniger Geschäfte mache (AP 15.2.2022). Auch ein britischer Abgeordneter, dessen Beobachtungen auf Unterhaltungen mit Afghanen vor Ort beruhen, berichtet von einer Reduktion der Korruption in Afghanistan. Während Transparency International eine leichte Verbesserung gegenüber 2021 sieht, weisen Experten darauf hin, dass die leichte Verbesserung darauf zurückzuführen ist, dass der massive Zustrom von Militärhilfe und ausländischen Hilfsgeldern gestoppt wurde, die nach Ansicht mancher die Korruption vor Ort angeheizt haben (BBC 18.7.2023).
Im Juli 2022 kündigten die Taliban an, dass sie ehemalige afghanische Beamte nicht für die massive Korruption zur Rechenschaft ziehen werden, die in Zusammenhang mit Entwicklungshilfeprojekten stehen. Ehemalige Beamte, die der Korruption verdächtigt werden, müssen sich nur dann vor Gericht verantworten, wenn sie in den vergangenen zwei Jahrzehnten Privateigentum oder öffentliches Vermögen an sich gerissen haben (VOA 6.7.2022).
Wehrdienst und Zwangsrekrutierung
Letzte Änderung 2025-01-31 16:38
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte der Taliban-Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen (AA 26.6.2023; vgl. CPJ 1.3.2022). Dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern und solle kommendes Jahr auf 170.000 vergrößert werden. Angestrebt sei eine 200.000 Mann starke Armee (AA 26.6.2023). Eine breit angelegte Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden (AA 26.6.2023) und auch ein internationaler Analyst führte an, dass die Zahl der rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräfte begrenzt sei und es sich im Allgemeinen um Spezialisten handele (EUAA 12.2023).
Ein Afghanistan-Analyst und ein internationaler Journalist gaben in Interviews mit EUAA zwischen Juni und Oktober 2023 an, dass ihnen keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt wären. Sie beschrieben die Situation als das Gegenteil von Zwangsrekrutierung, da es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt ist, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Mangel an anderen Beschäftigungsmöglichkeiten hingewiesen und erklärt, dass die Taliban über genügend Männer verfügen und dass viele bereit sind, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung (EUAA 12.2023).
Der einzige aktuelle Bericht, der über Zwangsrekrutierung, durch Taliban, ISKP oder andere bewaffnete Gruppen, gefunden wurde, war der Bericht von USDOS über die Menschenrechtslage in Afghanistan, in dem es heißt, dass die gesellschaftliche Diskriminierung von Hazara "in Form von Erpressung von Geld durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, körperlicher Misshandlung und Inhaftierung" stattgefunden hat (EUAA 12.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a). Genau diese Aussage findet sich seit 2010 in jedem Jahresbericht von USDOS über die Menschenrechtslage in Afghanistan (EUAA 12.2023).
Vor ihrer Machtübernahme wurden Kinder durch die Taliban rekrutiert (HRW 20.9.2021), und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern kam (TBP 23.9.2022; vgl. USDOS 15.6.2023a). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Berichten zufolge hat auch der ISKP Kinder rekrutiert (USDOS 15.6.2023a).
Was die Rekrutierung durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betrifft, so wurden Berichten zufolge die Salafi-Gemeinschaft und Taliban-Fußsoldaten zur Unterstützung der Gruppe aufgerufen (USIP 7.6.2023). Der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi veröffentlichte einen Forschungsartikel, in dem er feststellte, dass zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten waren. In Interviews, die der Autor mit ISKP-Rekrutern in Afghanistan geführt hat, wird die Vorgehensweise des ISKP beschrieben. Hierbei werden "die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben, ausgesucht und ins Visier genommen". Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung "Medien und Kultur" die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der "Eingeladene", den Interviews zufolge, sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielte Studenten zu verschiedenen ISKP-Telegram-Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten (RUSI/Giustozzi 3.2023). Auch die Vereinten Nationen berichten, dass sich der ISKP auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen konzentriert, aber Rekrutierungen auch außerhalb der Salafi-Gemeinschaft betreibt (UNSC 1.6.2023a).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-01-14 15:59
Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023).
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023a, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 26.6.2023), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AfW 15.8.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, AfW 15.8.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023). Die NGO Afghan Witness berichtet im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 von 3.329 Menschenrechtsverletzungen, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Für denselben Zeitraum gibt es auch immer wieder Berichte über die Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Hier wurden durch Afghan Witness 112 Fälle von Tötungen und 130 Inhaftierungen registriert, wobei darauf hingewiesen wurde, dass angesichts der hohen Zahl von Fällen, in denen Opfer und Täter nicht identifiziert wurden, die tatsächliche Zahl wahrscheinlich höher ist (AfW 15.8.2023).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022, AI 15.8.2022).
Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlasse der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlasse zu protestieren (AfW 15.8.2023).
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-01-31 16:38
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge, inklusive des nationalen Gefängniskomplexes in Pul-e Charkh. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNHRC 8.3.2022).
Trotz anhaltender Bemühungen, die Zahl der Inhaftierten zu reduzieren (UNGA 1.12.2023), gab der stellvertretende Leiter der Gefängnisverwaltung im Jänner 2024 bekannt, dass die Gefängnispopulation 19.300 Personen erreicht habe, von denen 800 Frauen sind (UNAMA 1.5.2024). Im September 2024 gab die Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten der Taliban bekannt, dass etwa 23.000 Personen in Afghanistan inhaftiert sind (SWN 2.9.2024). Einen Tag zuvor hatten Beamte des Direktorats noch angegeben, dass 11.000 Personen in afghanischen Gefängnissen inhaftiert wären, wovon 2.000 Frauen und Kinder wären (KP 1.9.2024; vgl. SWN 2.9.2024). Dies wurde insofern richtiggestellt, als darauf hingewiesen wurde, dass neben den ca. 11.000 schon verurteilten Inhaftierten etwa 12.000 Personen in Haftanstalten auf Gerichtsurteile warten (SWN 2.9.2024).
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan wird von den Vereinten Nationen als sehr schlecht bezeichnet, kann jedoch aufgrund von nur punktuellem Zugang für Menschenrechtsorganisationen nicht abschließend beurteilt werden (AA 12.7.2024). Es scheint keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus zu geben, um die Haftbedingungen anzufechten (AHR 29.4.2024). Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirkten sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen (UNGA 1.12.2023), einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel (UNGA 1.12.2023; vgl. AHR 29.4.2024), der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung (UNGA 1.12.2023).
UNAMA berichtet von Fällen, in denen Personen zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert wurden. Des Weiteren werden laut UNAMA Inhaftierte auch weder über ihre Rechte, noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. Es wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert wurden oder ihnen die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt wurde (UNAMA 1.9.2023). Viele Strafverteidiger haben von Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Mandanten berichtet (AHR 29.4.2024). Zwischen 1.1.2022 und 31.7.2023 dokumentierte UNAMA über 1.600 Menschenrechtsverletzungen (11 % betrafen Frauen) durch die Taliban-Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme und anschließenden Inhaftierung von Personen. Knapp 50 % dieser Verstöße betrafen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorfälle ereigneten sich in 29 der 34 Provinzen Afghanistans (UNAMA 1.9.2023). Inhaftierte Personen beschreiben verschiedene Formen der Folter, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken (AHR 29.4.2024) und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Einem Bericht zufolge sollen seit der Machtübernahme der Taliban 87 Personen in Taliban-Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben sein (Afintl 8.8.2024).
Es existieren Berichte über Folter an Journalisten, Anwälten, Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und ihren Verwandten, Demonstrierenden und ehemaligen Sicherheitskräften (AA 12.7.2024) bzw. Gefangene, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen (USDOS 20.3.2023a). Des Weiteren sollen festgenommene Frauenrechtsaktivistinnen psychologischer und physischer Folter sowie sexueller Gewalt durch Taliban-Sicherheitskräfte ausgesetzt worden sein. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalisten geschlagen wurden (AA 12.7.2024).
Der Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Gefängnissystems sieht keine unverzügliche medizinische Untersuchung bei der Einweisung in eine Haftanstalt vor. Er sieht vor, dass in den Gefängnissen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Vorräte zur Verfügung stehen müssen und dass für die notwendige Behandlung von Schwerkranken rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. Mehrere Taliban-Polizeibehörden bestätigten gegenüber UNAMA, dass die Personen vor ihrer Einlieferung in die Polizeieinrichtungen von einem Arzt untersucht und bei Bedarf in ein Krankenhaus gebracht werden. Allerdings dokumentierte UNAMA keinen Fall, bei dem eine Person bei der Inhaftierung oder vor einer Befragung medizinisch untersucht wurde, wobei eingeräumt wird, dass insbesondere in abgelegenen Gebieten nicht immer Ärzte zur Verfügung stehen (UNAMA 1.9.2023).
Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-04-09 12:24
Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).
Seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan am 15.8.2021 haben die Taliban de facto die Körperstrafen und die Todesstrafe eingeführt (UNAMA 8.5.2023). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023).
Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt (AA 26.6.2023; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben (RFE/RL 7.12.2022; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Im Juni 2023 wurde in Laghman ein Mann durch die Taliban hingerichtet, der für schuldig befunden wurde, im vergangenen Jahr fünf Menschen ermordet zu haben (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 vollstreckten die Taliban eine Doppelhinrichtung in Ghazni, bei der Angehörige der Opfer von Messerstechereien vor Tausenden von Zuschauern mit Gewehren auf zwei verurteilte Männer schossen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024).
Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2025-01-14 15:59
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 26.6.2023).
Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.3.2023a).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023).
Paschtunen
Letzte Änderung 2024-04-10 20:16
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).
Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Tadschiken
Letzte Änderung 2024-03-28 12:44
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021b; vgl. AA 26.6.2023). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021b).
Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021b). Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ – fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen
Letzte Änderung 2024-03-29 09:57
Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf "persönlicher Feindschaft oder Rache" beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023). Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023).
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 26.6.2023), berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 26.6.2023).
Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten "Immunitätskarten", um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den "falschen Versprechungen" der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social-Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine "Immunitätskarte" zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).
Die Vereinten Nationen (VN) (UNAMA 22.1.2023), Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (HRW 11.1.2024) sowie Medien (Afintl 3.2.2024; vgl. RFE/RL 13.11.2023, KaN 18.10.2023, 8am 23.7.2023) berichten von Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August 2021 (AA 26.6.2023; vgl. ACLED 11.8.2023). Täter können davon ausgehen, dass auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet werden (AA 26.6.2023).
Für den Zeitraum vom 16.8.2021 - 30.5.2023 verzeichnet ACLED über 400 Gewalttaten gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, von denen 290 von den Taliban verübt wurden (siehe nachstehende Grafik). Bei vielen Angriffen, die von nicht identifizierten Angreifern verübt wurden, haben lokale Quellen oder Familien der Opfer die Taliban beschuldigt, dafür verantwortlich zu sein (ACLED 11.8.2023).

Quelle: ACLED 11.8.2023
UNAMA dokumentiert für denselben Zeitraum (15.8.2021 - 30.6.2023) sogar mindestens 800 Menschrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, darunter außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwinden, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen sowie Drohungen (UNAMA 22.8.2023).

Quelle: UNAMA 22.8.2023
Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023).
Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).
Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein
Letzte Änderung 2024-04-09 06:30
Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).
Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnen. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. EUAA 12.2023).
So haben sie in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).
Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).
Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).
Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-01-14 15:59
Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht oder nur vorübergehend, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszuweichen, bestehen daher gegenwärtig nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen "Ausweichmöglichkeiten" im Land zu unterbinden (AA 26.6.2023).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023). So wurde im Jahr 2022 berichtet, dass zwischen dem Flughafen von Kabul und der Stadt Kabul bewaffnete Taliban Kontrollpunkte besetzen und die Straßen patrouillierten (VOA 12.5.2022; vgl. NPR 9.6.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024).
Seit Dezember 2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, ohne einen Mahram Fernreisen zu unternehmen. Innerhalb besiedelter Gebiete konnten sich Frauen freier bewegen, obwohl es immer häufiger Berichte über Frauen ohne Mahram gab, die angehalten und befragt wurden (USDOS 20.3.2023a). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-01-31 16:38
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WB 19.3.2024; vgl. UNDP 18.4.2023, NH 31.1.2024). Die humanitäre Lage bleibt angespannt (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024). Nach der Machtübernahme der Taliban waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen (IOM 1.9.2022; vgl. IR 17.8.2023). Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % der Bevölkerung) (IOM 1.9.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), so stieg diese Zahl bis Januar 2023 auf 28,3 Millionen (UNOCHA 1.2023). Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land (UNOCHA 6.2024; vgl. EC 8.10.2024). Während Afghanistan gute Fortschritte bei der Aufrechterhaltung von Stabilität und Sicherheit gemacht zu haben scheint, hat sich die afghanische Wirtschaft von dem erheblichen Produktionsrückgang seit 2020 nicht erholt. Dies ist größtenteils auf eingeschränkte Bankdienstleistungen und Operationen des Finanzsektors, Unterbrechungen in Handel und Gewerbe, geschwächte und isolierte wirtschaftliche Institutionen und fast keine ausländischen Direktinvestitionen oder Geberunterstützung für die produktiven Sektoren zurückzuführen (UNDP 12.2023).
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder (USIP 8.8.2022; vgl. WB 10.2022) und im Jahr 2023 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung (USIP 10.8.2023). Die Inflation ging zurück (WB 31.7.2023) und ging im April 2023 in eine Deflation über (WB 3.10.2023). Dies (FEWS NET 9.3.2024), in Verbindung mit günstigeren Wetterbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln (FEWS NET 21.6.2024), führte zu Preissenkungen bei Lebensmitteln (REACH 21.6.2024; vgl. WFP 11.7.2024). In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 % (WB 4.2024). Die Wirtschaft stagnierte in weiterer Folge jedoch (WB 4.2024; vgl. UNDP 7.3.2024) und die sozioökonomische Situation in Afghanistan ist weiterhin durch Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet (WB 4.2024).
Laut einem Bericht des World Food Programmes hatten im Dezember 2023 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufzuwenden, was einen Rückgang um 5 % gegenüber September 2023 bedeutet. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023), Kinderarbeit (STC 2023; vgl. UNOCHA 23.12.2023) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. FR24 28.2.2022).
Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Aber auch die diesbezüglichen Quellen weichen teilweise voneinander ab. So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul ca. 14.000 AFN in Monat an Miete kostet. Für die Lebenserhaltungskosten einer fünf- bis sechsköpfigen Familie würde noch einmal ca. derselbe Betrag benötigt. Damit würde sich die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie auf ca. 28.000 AFN belaufen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Eine weitere in Afghanistan lebende Quelle gibt an, dass die monatlichen Lebenserhaltungskosten stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig sind. Die folgende Tabelle zeigt monatliche Kosten für Alleinstehende und Familien für die verschiedenen Bereiche und unterscheidet zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Kosten in Afghani (AFN) mit Stand Dezember 2024 (RA KBL 7.12.2024):

Quelle: RA KBL 7.12.2024
Eine von IOM durchgeführte Befragung betreffend den monatlichen Lebenserhaltungskosten in Afghanistan ergab hingegen die folgenden Daten (IOM 2.12.2024).

Quelle: IOM 2.12.2024
Laut IOM ergibt sich die Diskrepanz zwischen den im IOM-Bericht vom September 2024 angegebenen Mietpreisspannen und den jüngsten Daten (Dezember 2024) zu den monatlichen Lebenshaltungskosten in erster Linie aus Unterschieden im Profil der Befragten, wie z. B. der finanziellen Situation und der Art der gemieteten Unterkunft. Im September befragte IOM Afghanistan Personen mit mittlerem Einkommen, die Wohnungen zwischen 5.500 und 15.000 AFN mieteten. In den Daten vom Dezember 2024 befragte IOM Afghanistan eine vielfältigere Gruppe von Schlüsselpersonen, darunter auch Befragte mit sehr niedrigem Einkommen (die in einfachen Unterkünften leben), und legte den Schwerpunkt auf die Kosten, die nur zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Lebensmittel und Hygieneprodukte erforderlich sind. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten in den neueren Daten beiträgt. Menschen mit besseren finanziellen Bedingungen neigen dazu, in gut ausgestatteten Wohnungen zu leben, während Menschen mit niedrigerem Einkommen sich für günstigere Optionen entscheiden. Diese Ungleichheit wird durch das Fehlen standardisierter Mietpreise, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden, noch verschärft. Aus diesem Grund ist die im Dezember 2024 gemeldete Spanne der Mietkosten größer und umfasst auch sehr günstige Wohnungen (2.000 AFN/Monat), wobei die Standards in solchen Unterkünften sehr niedrig sind (IOM 9.1.2025b).
Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).

Quelle IOM 2.12.2024
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).
Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).
Im November 2024 führte ATR Consulting eine weitere Studie in Kabul durch. Hier gaben 12 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 21 % der Befragten gerade noch möglich ist. 41 % schaffen es kaum diese Güter zur erwerben und 26 % ist dies gar nicht möglich. 37 % der Befragten haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die persönliche Hygiene wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 26 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, während 28 % kaum Zugang und 9 % keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten haben (STDOK/ATR 14.1.2025).
Pensionssystem
Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit ausgesetzt (RA KBL 19.2.2024). Im Sommer 2022, etwa ein Jahr nach der Übernahme, kündigten die Taliban an, die Scharia-Grundlage für Renten zu prüfen. Später, im Oktober 2022, wurde ein vom Kabinett ratifizierter Pensionsplan dem Obersten Führer Hibatullah Akhundzada zur Genehmigung vorgelegt, wobei das Finanzministerium vorschlug, vier Milliarden Afghani (rund 46 Millionen US-Dollar) für die Bezahlung der Renten im öffentlichen Sektor bereitzustellen (AAN 22.5.2024; vgl. AAN 17.4.2023). Das reichte kaum aus, um die jährlichen Pensionskosten der Regierung zu decken, die laut jüngsten Schätzungen von BBC bei 12,5 Milliarden Afghani (175 Millionen US-Dollar) liegen (AAN 22.5.2024; vgl. BBC 9.4.2024). Darin waren auch nicht die Rückstände enthalten, die den Rentnern für 2021 und 2022 geschuldet wurden (AAN 22.5.2024). Im April 2024 kündigten die Taliban an, dass Rentensystem abzuschaffen und die Rentenbeiträge nicht mehr von den Gehältern des derzeitigen zivilen und militärischen Personals abzuziehen. Betreffend Rentenregelungen für Arbeitnehmer im Privatsektor sowie für Personen, die keiner formellen Beschäftigung nachgehen, sind keine vollständigen Informationen bekannt (AAN 22.5.2024). Mit Stand August 2024 bleibt das Pensionssystem in Afghanistan weiterhin außer Kraft (8am 26.8.2024).
Naturkatastrophen
Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (FEWS NET 6.7.2024; vgl. AI 24.4.2024), darunter Dürren (UNOCHA 2024; vgl. ADB 4.2024), Überflutungen (FEWS NET 6.7.2024; vgl. ADB 4.2024) und Erdbeben (ADB 4.2024; vgl. IDMC 14.5.2024). Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder (UNDP 18.4.2023).
Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans (REU 22.3.2023; vgl. FR24 22.3.2023). Berichten zufolge kamen bei Überschwemmungen im Juli 2023 mindestens 47 Menschen in elf Provinzen ums Leben (PAN 27.7.2023). Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört (UNHCR 1.8.2023; vgl. AJ 24.7.2023). Betroffene Provinzen waren vor allem Kabul, Maidan Wardak und Ghazni (AJ 24.7.2023), aber auch die Provinzen Kunar, Paktia, Khost, Nuristan, Nangarhar, Paktika und Helmand hatten Opfer zu verzeichnen (PAN 27.7.2023).
Am 7.10.2023 kam es zu einem schweren Erdbeben in Herat, gefolgt von zusätzlichen Nachbeben (UN News 16.10.2023; vgl. UNOCHA 16.10.2023). Das Epizentrum des Bebens war der Distrikt Zendahjan (AP 12.10.2023), den UNOCHA zusammen mit den Distrikten Herat und Enjil als die am stärksten betroffenen Regionen identifizierte (UNOCHA 20.10.2023). Berichten zufolge wurden ganze Dörfer zerstört (CNN 15.10.2023), und Tausende Menschen getötet (AP 11.10.2023; vgl. AAN 11.11.2023). Nach Angaben von UNOCHA waren mehr als 275.000 Menschen in neun Distrikten direkt von den Erdbeben betroffen (UNOCHA 16.11.2023a), die mindestens 1.480 Todesopfer und 1.950 Verletzte forderten (UNOCHA 16.11.2023b). Mehr als 8.429 Häuser wurden zerstört und weitere 17.088 stark beschädigt (UNOCHA 20.10.2023).
Nach Angaben von UNOCHA sind im Jahr 2024 mit Stand 5.10.2024 mehr als 180.200 Menschen von Naturkatastrophen betroffen. Neben 528 Todesfällen und 838 Verletzten wurden auch 14.899 Häuser beschädigt und 6.511 zerstört. Besonders betroffen waren im Jahr 2024 die Provinzen Ghor, Nangarhar und Baghlan, wobei es auch in anderen Teilen des Landes zu Naturkatastrophen kam (UNOCHA 5.10.2024).
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Letzte Änderung 2025-01-30 08:43
Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (WB 1.7.2024) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung (WFP 25.6.2023). Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen, die weiterhin die Ressourcen belasten und die Ernährungssicherheit beeinträchtigen (WFP 9.7.2024; vgl. IPC 7.1.2025). Auch der Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS) vom Oktober 2023 deutet darauf hin, dass sich die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15.8.2021 verbessert hat, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Dies spiegelt sich in einem Rückgang der Haushalte wider, die von einer akuten Nahrungsmittelkrise berichten (WB 10.2023).
Laut einem Bericht des World Food Programme (WFP) sank der Anteil der Haushalte mit mangelhaftem Nahrungsmittelverbrauch im Juni 2023 kurzfristig auf 48 %, stieg jedoch im Dezember 2023 wieder auf 54 %, wobei Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sowie Haushalte mit Menschen mit Behinderung überproportional von den negativen Ergebnissen beim Lebensmittelkonsum betroffen sind (WFP 11.2.2024). Auch der Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS) vom Oktober 2023 deutet darauf hin, dass sich die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15.8.2021 verbessert hat, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Dies spiegelt sich in einem Rückgang der Haushalte wider, die von einer akuten Nahrungsmittelkrise berichten (WB 10.2023).
In der Periode September bis Oktober 2024 sind nach Schätzungen der IPC ca. 11,6 Millionen Menschen (25 % der Gesamtbevölkerung) von einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, die in IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft wird. Davon befinden sich etwa 1,8 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notfall) und etwa 9,8 Millionen Menschen (21 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise). Diese leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit ist auf eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion, das Ausmaß der humanitären Nahrungsmittel- und landwirtschaftlichen Nothilfe im Zeitraum 2023/2024 und eine verbesserte Kaufkraft der Haushalte zurückzuführen. Für den Zeitraum November 2024 bis März 2025, der mit der kalten Jahreszeit zusammenfällt, prognostiziert IPC, dass 14,8 Millionen Menschen (32 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Darunter fallen 3,1 Millionen Menschen (7 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 4 und 11,6 Millionen (25 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 3. Des Weiteren wird durch IPC prognostiziert, dass im Zeitraum Juni 2024 und Mai 2025 fast 3,5 Millionen Kinder im Alter von 6 bis 59 Monaten an akuter Unterernährung leiden oder voraussichtlich daran erkranken werden (IPC 7.1.2025). Anm.: Erklärungen zu den einzelnen IPC-Phasen finden sich am Ende des Kapitels.
Die folgende Grafik zeigt die Lebensmittelunsicherheit von September bis Oktober 2024 und die prognostizierte (November 2024 bis März 2025) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von IPC (IPC 7.1.2025).

Quelle: IPC 7.1.2025
Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024).
Nachfolgend eine Grafik, erstellt durch das Projekt OSIF der Staatendokumentation, mit Vergleichspreisen bestimmter Güter in den Provinzen Kabul und Bamyan vor und nach der Machtübernahme durch die Taliban, basierend auf Daten des World Food Programme (WFP):

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des World Food Programme (WFP) (WFP 27.9.2024)
In beiden Regionen zeigt sich eine ähnliche Entwicklung. In fast allen Fällen steigen die Preise bis Mitte 2022 an, um dann langsam wieder zu fallen. Mit Stand Mitte 2024 sind die Preise in einigen Fällen sogar unter dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme, in den anderen Fällen gleichen sie sich langsam an (WFP 27.9.2024).
Mitarbeiter von IOM-Afghanistan befragten im Jänner 2024 Einzelhandelsgeschäfte auf den lokalen Märkten in Afghanistan und sammelten Informationen aus erster Hand für die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif (IOM 22.2.2024). Mit Stand September 2024 bleiben diese Preise nach Angaben von IOM stabil (IOM 17.9.2024). Die nachfolgende Tabelle zeigt die Ergebnisse:

Quelle: IOM 22.2.2024, die Umrechnung EUR zu AFN wurde mit Stand 21.2.2024 von IOM durchgeführt.
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023).
Laut einer weiteren von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 16 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 32 % der Befragten gerade noch möglich ist. 42 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 10 % ist dies nicht möglich (STDOK/ATR 14.1.2025).
Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:
Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen) (IPC 8.2021).
Wohnungsmarkt
Letzte Änderung 2025-01-30 09:01
Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft (IOM 22.2.2024).
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hatte im September 2022 bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sanken Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im Jahr 2021 um 60 %. Im Jahr 2022 stiegen die Preise jedoch wieder um 50 %. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 lag der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).
Folgende Tabelle zeigt Informationen von IOM (International Organization for Migration), die im Jänner 2024 Daten zu Mietpreisen pro Monat vor Ort bei Vermietern und Hauseigentümern in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif erhoben hat. Sie sind nach der Anzahl der Betten in der Wohnung geordnet und bieten Einblicke in die Schwankungen der Mietpreise in verschiedenen Wohnumgebungen (IOM 22.2.2024). Mit September 2024 sind die nachfolgenden Preise, nach Angaben von IOM, weiterhin aktuell (IOM 17.9.2024).
IOM 22.2.2024 die Umrechnung EUR zu AFN wurde mit Stand 21.2.2024 von IOM durchgeführt.
Eine von IOM im Dezember 2024 durchgeführte Studie zu den Lebenserhaltungskosten in Afghanistan legt teilweise deutlich niedrigere Kosten für Miete bzw. Unterkunft nahe (IOM 2.12.2024). Der Grund für diese Unterschiede wurde im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft erklärt.
Eine weitere in Kabul ansässige Quelle gab an, dass sich die Preise mit Stand Dezember 2024 für eine einfache Unterkunft im städtischen Bereich zwischen 8.000 - 12.000 AFN für Alleinstehende und zwischen 10.000 - 30.000 AFN für Familien bewegen. Im ländlichen Bereich belaufen sich die Kosten zwischen 4.000 - 7.000 AFN (Alleinstehende) und 8.000 - 20.000 (Familien) (RA KBL 7.12.2024).
Ein Mitte Dezember 2024 erschienener Artikel berichtet davon, dass die Preise für Mietwohnungen im Jahr 2024 wieder angestiegen sind. Ein Afghane berichtet beispielsweise, dass die Miete seiner 4-Zimmer-Wohnung nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul 5.000 AFN betrug, nun aber auf 12.000 AFN erhöht wurde. Immobilienmakler berichten, dass in den innerstädtischen Bezirken Kabuls die Mieten um ca. 40 % und in den Außenbezirken um ca. 20 - 30 % gestiegen sind (AAN 15.12.2024).
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022).
Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58 % der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten, die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60 % weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33 % zwischen 5.000 und 10.000 AFN (ATR/STDOK 3.2.2023).
Laut einer weiteren von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 94 % der Befragten an, entweder mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern im selben Haus zu wohnen. 40 % der Befragten sind Eigentümer des Hauses bzw. des Appartements in dem sie wohnen und 60 % leben in Mietverhältnissen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 40 % der Befragten an, sich die Wohnkosten leisten (18 %) bzw. gerade noch leisten zu können, während 60 % entweder Probleme haben (49 %), die Kosten aufzubringen, oder sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (11 %) (STDOK/ATR 14.1.2025).
Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 2025-01-31 16:38
Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vgl. SEM 11.12.2024). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vgl. SEM 11.12.2024).
Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und seitdem gingen (mit Stand September 2024) mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Auch Nominal- und Reallöhne gingen nach der Machtübernahme der Taliban erheblich zurück (HRW 8.8.2022; vgl. WB 3.10.2023), obwohl sich die Löhne für qualifizierte und ungelernte Arbeit seitdem erholt haben und sogar über dem Wert vor der Machtübernahme liegen (WB 3.10.2023; vgl. WFP 11.7.2024).
Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vgl. IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 18.4.2023). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.]

Quelle: WB 10.2023
Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WB 10.2023). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).
Nach Angaben von IOM (Stand Februar 2024) liegt der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Für Herat gibt der Bericht an, dass der durchschnittliche Tageslohnempfänger eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN erhält. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN. Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen (IOM 22.2.2024). Laut IOM blieben diese Beträge mit September 2024 aktuell (IOM 17.9.2024). Im Juli 2024 berichtet das World Food Programme (WFP), dass die Löhne für gelernte und ungelernte Arbeiter gestiegen sind. So verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 AFN pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 AFN beträgt (WFP 11.7.2024). Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter liegt mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit nur 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden können (WFP 12.8.2024).
Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul waren 67 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (51 der Männer und 10 % der Frauen), während 8 % angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 28 % der Befragten (69 % der weiblichen Befragten) gaben an, Hausfrau zu sein, und 23 % der Befragten bezeichneten sich als arbeitslos (STDOK/ATR 14.1.2025).
Bank- und Finanzwesen
Letzte Änderung 2025-01-30 10:53
Einem Bericht des United Nations Development Programme (UNDP) zufolge kam es nach dem Regimewechsel zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Die Tatsache, dass die Zentralbank [Anm.: Da Afghanistan Bank - DAB] nicht in der Lage war, AFN-Banknoten zu produzieren, sowie das Einfrieren der Devisenreserven, verschärften die Liquiditätsengpässe in der Wirtschaft sowohl im Inland als auch in Fremdwährung (UNDP 12.2023; vgl. IOM 17.9.2024). Probleme im Zusammenhang mit dem Bankensektor - wie eingeschränkte Funktionalität, mangelnde Liquidität und Schwierigkeiten beim Zugang zu Bankkrediten - sowie eine mangelnde Verbrauchernachfrage bleiben die wichtigsten geschäftlichen Einschränkungen (WB 19.3.2024).
Auch im Jahr 2024 heben mehr und mehr Afghanen ihr Geld von den Banken ab und schließen ihre Konten. Experten zufolge hat die Schließung von Bankkonten durch die Afghanen dazu beigetragen, die Geldmenge im Land weiter einzuschränken und die Wirtschaft weiter unter Druck zu setzen. Die Taliban legten zunächst ein wöchentliches Abhebungslimit von 200 US-Dollar für einzelne Bankkonten fest. Im Dezember 2023 erhöhte die von den Taliban geführte Zentralbank das Limit auf 1.000 US-Dollar (RFE/RL 29.5.2024).
Die Herausforderungen im Bankensektor behindern weiterhin sowohl nationale als auch internationale Transaktionen (WB 19.3.2024). Jedoch ist es mit Stand September 2024 möglich, Geld sowohl vor Ort als auch aus dem Ausland nach Afghanistan zu überweisen. Empfänger in abgelegenen Gebieten könnten jedoch aufgrund von Einschränkungen der Netzabdeckung und der Know-Your-Customer-Anforderungen (KYC) Schwierigkeiten haben, Zugang zu Banken zu erhalten. Die KYC-Richtlinie ist ein verbindlicher Rahmen für Banken und Finanzinstitute zur Identifizierung von Kunden. Jeder Kunde muss seine Identität und Adresse durch Vorlage von Ausweispapieren nachweisen (IOM 17.9.2024).
Wie bereits erwähnt, trägt der Mangel an Bargeld in Afghanistan zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (UNDP 12.2023; vgl. IOM 17.9.2024). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im Oktober 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 12.2023).
Der Afghani (AFN) hat seine Stabilität gegenüber dem USD seit März 2022 durchgehend beibehalten. Diese Stabilität ist auf die anhaltenden Auswirkungen der Bargeldtransporte der Vereinten Nationen und die USD-Auktionen der Zentralbank zurückzuführen. Infolge dieser Maßnahmen und einer daraus resultierenden Währungsverringerung, wertete der AFN im Laufe des Jahres gegenüber den wichtigsten Währungen auf (WFP 11.2.2024).
Anfang Dezember 2023 kündigte der Leiter der DAB die Umstellung auf ein komplett islamisches Bankensystem an, bei dem Banken keine Profite machen dürfen (AT 3.12.2023; vgl. BAMF 31.12.2023). Das islamische Bankwesen, das erstmals in den 1970er-Jahren in den Golfstaaten entwickelt wurde, verbietet die Praxis der Geldvergabe gegen Zinsen. Wie konventionelle Banken erzielen islamische Banken ihre Gewinne durch die Vergabe von Krediten an Kunden. Während eine Bank jedoch Kredite gegen Zinsen vergibt, tun islamische Banken dies durch Kauf- und Verkaufstransaktionen. Im März 2024 ernannten die Taliban ein Komitee zur Überprüfung der Gesetze für die afghanische Zentralbank und den Geschäftsbankensektor. Die Taliban erklärten, dass islamische Banken "das Erzielen von Einkommen durch Zinsen auf Investitionen, Darlehen oder Einlagen" verbieten (RFE/RL 29.5.2024). Die Auswirkungen dieses Schrittes auf das ohnehin stark geschwächte Finanzsystem werden von Beobachtern kritisch gesehen (BAMF 31.12.2023).
Hawala-System
Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram (IOM 12.4.2022; vgl. BAMF 12.2022) wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 12.2023). Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird und seinen Ursprung im Nahen Osten und in Südasien hat. Vor der Machtübernahme der Taliban befand sich das Hawala-System in Afghanistan in einer Grauzone – weder völlig legal noch illegal (IOM 17.9.2024).
Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vgl. BAMF 12.2022). Dieses System wird auch in anderen Ländern angewandt. Bei Transaktionen zwischen Iran und Österreich kann beispielsweise in Iran ein Betrag in IRR eingezahlt und eine entsprechende Summe in Österreich in EUR ausbezahlt werden (STDOK 23.12.2024; vgl. IRWEX 4.11.2024).
Es ist jedoch unklar, ob das Hawala-System, das immer noch auf harte Währungen angewiesen ist, angesichts der allgemeinen Wirtschaftskrise weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann. Der Mangel an Bargeld bedeutet, dass Hawaladar-Händler möglicherweise nicht mehr in der Lage sind, Gelder wie bisher auszuzahlen, ähnlich wie bei formellen Banken mit Liquiditätsengpässen (IOM 17.9.2024).
Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs 1 ZaDiG 2018 strafbar. Anders als bei Geldwäschedelikten (§ 165 StGB) kommt es auf eine rechtswidrige Herkunft der weitergeleiteten Gelder nicht an. Darüber hinaus ist das Hawala-Geschäft als solches auch nicht erlaubnisfähig. Die beleglose Durchführung von Zahlungstransfers ohne die jeweilige umfängliche Kundenidentifizierung ist ein Verstoß gegen Geldwäscherichtlinien. Derartigen Geschäftsmodellen könnte daher weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Erlaubnis erteilt werden (STDOK 23.12.2024; vgl. IRRASR 14.11.2024). In Österreich sind keine institutionalisierten Hawaladare bekannt (STDOK 23.12.2024; vgl. IRWEX 4.11.2024).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-03-29 09:47
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vgl. MaA 29.6.2023). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HRW 12.2.2024; vgl. MSF 18.12.2023).
Hilfsorganisationen haben versucht, den Wegfall internationaler Mittel für das öffentliche Gesundheitswesen auszugleichen, und haben mit dem Rückgang der Mittel für humanitäre Hilfe nach 2022 ihren Schwerpunkt auf unmittelbare Hilfsmaßnahmen verlagert. Durch die vorübergehende Unterstützung der öffentlichen Krankenhäuser unmittelbar nach August 2021 konnte ein völliger Zusammenbruch verhindert werden. Dennoch mussten aufgrund fehlender Mittel Kliniken schließen und lokale Hilfsgruppen berichten von Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung (HRW 12.2.2024). Auch eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan berichtet davon, dass der Zugang zu Medikamenten sehr begrenzt ist. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und Medikamente zu kaufen (MaA 29.6.2023).
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegungsfreiheit (HRW 12.2.2024; vgl. MaA 29.6.2023). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weißt in diesem Zusammenhang auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023).
Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung (HRW 12.2.2024; vgl. WFP 7.2.2024), von welcher nach Einschätzung von Human Rights Watch auch Millionen von Kindern betroffen sind (HRW 12.2.2024). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2023 auf rund 2,3 Millionen (UNICEF 7.8.2023).
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD) (WHO 18.3.2024). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023). So wurden im Jahr 2023 beispielsweise 25.856 Fälle von Masern und 6,8 Millionen Fälle von AWD berichtet (UNICEF 2024).
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-01-30 11:56
Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024). Dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Auch die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023).
Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden. Sie wurden mithilfe der Vermittlung eines Staates, mit dem die Taliban "freundschaftliche Beziehungen" führen, eingeflogen. Auch sind die Taliban laut dem Sprecher bereit, auch in Zukunft abgeschobene Afghanen aus Deutschland aufzunehmen (Fokus 16.9.2024).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 17.9.2024).
Das deutsche Auswärtige Amt geht davon aus, dass die Taliban zurückkehrende Personen im Rahmen ihrer allgemeinen Praxis im Umgang mit der Zivilbevölkerung behandeln. Die Bedrohung der persönlichen Sicherheit ist im Einzelfall das zentrale Hindernis für zurückkehrende Personen. Auch vor dem Hintergrund der faktischen Kontrolle der Taliban über alle Landesteile lässt sich die Frage einer möglichen Gefährdung im Einzelfall nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Personen bleibt, nach dem Dafürhalten des Auswärtigen Amtes, vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird (AA 12.7.2024).
Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 12.7.2024). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Dokumente
Letzte Änderung 2025-01-30 13:41
Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor (AA 16.7.2020; vgl. SEM 12.4.2023). Ein weiteres Problem ist der Umstand, dass die Personenregister lückenhaft und nicht ausreichend miteinander vernetzt sind. Zudem sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend geschult im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten. Aus diesen Gründen ist es den Behörden oft nicht möglich, die Angaben der Personen, die Dokumente beantragen, zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf die mündlichen Angaben der Antragsteller und der Zeugen verlassen. Außerdem besteht je nach Dokument eine unterschiedliche Praxis, Geburtsdatum, Geburtsort und Nachnamen einzutragen. Deshalb kommt es vor, dass die Personalien derselben Person in verschiedenen Dokumenten unterschiedlich eingetragen sind (SEM 12.4.2023).
Besonders fälschungsanfällig sind Papier-Tazkira [Anm.: Tazkira ist ein nationales Personaldokument] (SEM 12.4.2023; vgl. MBZ 3.2022). In Pakistan sind zahlreiche gefälschte Tazkira im Umlauf. Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar. In der Regel ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen. Reisepass und e-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt sind (SEM 12.4.2023).
Mit Stand Februar 2024 können Reisepässe, Tazkira und e-Tazkira laut einem Rechtsanwalt in Kabul in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Ausstellung von Reisepässen kann jedoch bis zu einem Jahr dauern. Reisepässe sehen noch genauso aus wie früher. Die e-Tazkira werden jedoch mit einigen Änderungen in Bezug auf das Layout ausgestellt. Auf der Vorderseite der e-Tazkira steht nicht mehr "Innenministerium", sondern "Nationale Behörde für Statistik und Information" in persischer Sprache. Außerdem wird auf der Vorder- und Rückseite der e-Tazkira das Datum des Ablaufs der Gültigkeit hinzugefügt, was vorher nicht der Fall war (RA KBL 19.2.2024). Zusätzlich sind neben der Religion auch die Nationalität, der Stamm und die ethnische Zugehörigkeit vermerkt (USDOS 15.5.2023). IOM weist jedoch darauf hin, dass Reisepässe nicht in allen Provinzen erhältlich sind. Das Innenministerium der Taliban hat in 15 der 34 Provinzen (Farah, Nimroz, Badghis, Paktika, Samangan, Laghman, Uruzgan, Kunar, Takhar, Zabul, Jawzjan, Bamyan, Panjsher, und Baghlan) Passämter wiedereröffnet und verlangt von den Antragstellern, dass sie sich in ihrer Herkunftsprovinz einen Pass besorgen. Die Funktionsfähigkeit dieser Abteilungen ist jedoch nach wie vor unklar. Verlängerungen von Reisepässen sind laut IOM möglich, unterliegen jedoch denselben geografischen Einschränkungen wie bei der Beantragung eines neuen Passes. Laut IOM gibt es in Afghanistan insgesamt 74 Verteilungszentren für elektronische Personalausweise und alle 34 Provinzen verfügen über solche Einrichtungen (IOM 22.2.2024).
Andere Dokumente wie Heiratsurkunden können nach Angaben von IOM nur in sieben Provinzen ausgestellt werden: in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Balkh, Herat, Paktia, Kandahar und Khost. Einwohner aus anderen Provinzen müssen in eine dieser Provinzen reisen, um diese Dokumente zu erhalten (IOM 22.2.2024).

Quelle: UNHCR 2.5.2024
Tazkira
Um eine Tazkira oder e-Tazkira zu erhalten, muss der Antragsteller ein (online-) Antragsformular ausfüllen, das die folgenden Informationen/Unterlagen/Überprüfungen erfordert:
Persönliche Informationen des Antragstellers
Tazkira des Vaters des Antragstellers (falls der Antragsteller unter 18 Jahre alt ist)
Lichtbild des Antragstellers
Bestätigung des Gebietsvertreters
Um eine e-Tazkira zu erhalten, ist zusätzlich die Papier-Tazkira des Antragstellers notwendig (RA KBL 11.3.2024). Falls der Antragsteller keine Tazkira in Papierform besitzt, ist für Antragsteller unter 18 Jahren eine Geburtsurkunde erforderlich. Für Personen, die älter als 18 Jahre sind, ist die Tazkira (entweder elektronisch oder auf Papier) eines der Hauptverwandten des Antragstellers vorzulegen (Vater, Bruder, Onkel ... usw.) und zwei andere Personen müssen die Identität des Antragstellers bescheinigen (RA KBL 11.3.2024). In weiterer Folge muss der Antragsteller bei der e-Tazkira-Ausgabestelle erscheinen, um seine biometrischen Daten erfassen zu lassen und die entsprechende Gebühr (diese wurde vor Kurzem von 800 AFN auf 1.000 AFN angehoben) zu zahlen (RA KBL 19.2.2024). Nach Angaben von IOM liegen die Kosten für den Erhalt einer Tazkira bei 700 AFN (IOM 22.2.2024).
Reisepass
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es immer wieder Probleme, wenn es um die Ausstellung von Reisepässen geht. Beispielsweise wurde die Ausstellung von Reisepässen für einige Monate ausgesetzt, da es nach Angaben der Passdirektion technische Schwierigkeiten gab (RA KBL 26.1.2023; vgl. KP 8.10.2022, SEM 12.4.2023). Es kam immer wieder zu Beschwerden über die langen Bearbeitungsdauern von Reisepässen (TN 11.12.2022; vgl. PAN 9.1.2023, TN 1.8.2023. AAN 5.2.2024). Es wird auch berichtet, dass Wartezeiten durch Zusatzzahlungen verringert werden können, wenn man über eine Kontaktperson in einem Passbüro verfügt (AAN 5.2.2024). Ein in Afghanistan tätiger Rechtsanwalt bestätigt, dass dies (im geringen Ausmaß) vorkommt, jedoch beide Seiten eine Strafe erhalten, sollte es bekannt werden (RA KBL 11.3.2024). Im August 2024 gab die Generaldirektion für Pässe im Innenministerium der Taliban an, dass täglich 12.000 Reisepässe (davon 6.000 in Kabul) ausgestellt werden. Insgesamt wurden, nach Angaben der Generaldirektion für Pässe, im Jahr 2023 über zwei Millionen Reisepässe ausgestellt. Afghanische Bürger beschweren sich jedoch weiterhin darüber, dass es in den Provinzen nicht dieselben Einrichtungen zur Erlangung eines Reisepasses geben würde wie in Kabul (SWN 21.8.2024).
Laut einer Erklärung des Sprechers der Generaldirektion für Pässe werden keine Pässe an Personen mit Ausreiseverboten wegen beispielsweise unbezahlter Schulden oder laufenden Straf-, Zivil- oder Handelsverfahren oder an Kinder, die keinen gesetzlichen Vormund haben, ausgestellt (TN 1.8.2023). Laut Angaben eines lokalen Rechtsanwalts in Kabul ist es für Frauen möglich, in Afghanistan auch ohne Begleitung eines Mahram [Anm.: männl. Begleitperson] einen Reisepass zu erhalten (RA KBL 11.3.2024), auch wenn sich die Behandlung der Antragsstellerinnen von Ort zu Ort unterscheiden kann. In Kabul ist es derzeit nicht vorgeschrieben. Der Erhalt eines Reisepasses für Frauen ist auch möglich, wenn sich der Ehemann der Frau zum Antragszeitpunkt im Ausland befindet (RA KBL 29.8.2023).
Für den Erhalt eines Reisepasses gelten dieselben Voraussetzungen wie für eine e-Tazkira. Es muss ein Formular online ausgefüllt werden, und nach Vorlage eines Identitätsdokumentes (e-Tazkira, Tazkira in Papierform oder Geburtsurkunde) sowie eines Lichtbildes und der Unterschrift (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 19.2.2024, IOM 22.2.2024), werden die Fingerabdrücke des Antragsstellers biometrisch erfasst. Falls der Antragssteller bereits einen Reisepass besessen hat, so ist dieser ebenso vorzulegen bzw. sind Informationen zu diesem notwendig. Nach dem Ausfüllen des Online-Antragsformulars muss der Antragsteller die Gebühr entrichten und zu einem bestimmten Termin zur biometrischen Untersuchung in der Passabteilung erscheinen (RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 19.2.2024). Die Gebühr für einen Reisepass liegt zwischen 10.000 AFN (RA KBL 19.2.2024; vgl. IOM 16.8.2023) und 11.000 AFN für einen Reisepass, der für zehn Jahre gültig ist, bzw. bei 5.900 AFN für einen Reisepass mit fünfjähriger Gültigkeit (IOM 22.2.2024; vgl. RA KBL 11.3.2024). Bis vor Kurzem gab es nur einen Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeit (RA KBL 11.3.2024).
Reisepässe außerhalb Afghanistans
Berichte über die Ausstellung bzw. Verlängerung von afghanischen Reisepässen im Ausland sind unterschiedlich. Laut Angaben eines Rechtsanwalts in Kabul ist die Erlangung eines Reisepasses außerhalb von Afghanistan mit Stand Februar 2024 in einigen wenigen Ländern, nämlich China, Pakistan, Iran und Usbekistan, mit Einschränkungen möglich (RA KBL 19.2.2024). IOM weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass neue afghanische Reisepässe außerhalb Afghanistans in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Pakistan (Islamabad und Peshawar) ausgestellt werden. Zusätzlich können afghanische Reisepässe in Saudi Arabien (Riyadh) verlängert, jedoch nicht neu ausgestellt werden (IOM 22.2.2024).“
1.5.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan zum Thema „Doppelbestrafung, Strafrechtspraxis“ vom 09.09.2024:
„Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass bislang keine Fälle von erneuten Verurteilungen von im Ausland begangenen und verurteilten Straftaten bekannt sind. Die Taliban haben sich allerdings bislang nicht offiziell zu diesem Thema geäußert und auch wenn sie angeben, bei jeder Angelegenheit der Scharia zu folgen, die eine Doppelbestrafung verbietet, kann ihre tatsächliche Vorgehensweise hierbei variieren. Ein befragter Rechtsanwalt gibt an, dass dies beispielsweise vom Profil des Straftäters, der Straftat und auch der medialen Aufmerksamkeit für einen bestimmten Fall abhängen kann. Ende August 2024 führten die deutschen Behörden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban eine Abschiebung von afghanischen Straftätern nach Afghanistan durch, worüber in den Medien auch berichtet wurde. Die rückgeführten afghanischen Staatsbürger wurden nach ihrer Ankunft von den Taliban inhaftiert, Anfang September wurde ein Teil wieder freigelassen [Anm.: im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche konnten keine Informationen dazu gefunden werden, ob die nach Afghanistan rückgeführten verurteilten Straftäter ihre Strafe in Deutschland vor der Rückführung zur Gänze verbüßt haben].“
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten und in die Gerichtsakten des Beschwerdeführers sowie in den Gerichtsakt seines Bruders XXXX (Zl. XXXX ), in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Befragungen des Beschwerdeführers und seines Bruders XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 bzw. am 03.04.2025.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit konnten auf Basis der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren getroffen werden beziehungsweise ergeben sich diese zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, zumal dieser weder im Vorverfahren noch im nunmehr gegenständlichen Verfahren Identitätsdokumente im Original in Vorlage bringen konnte.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt beziehungsweise konnten diese aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks ergehen. Zudem hat der Beschwerdeführer ein XXXX Zertifikat, datiert mit XXXX , vorgelegt, wonach er die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 befriedigend bestanden hat.
Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan, Kabul, geboren wurde, hat er selbst so im Verfahren vorgebracht, weshalb die entsprechende Feststellung ergehen konnte. Der Beschwerdeführer gab im nunmehrigen Verfahren an, bis zum Jahr 2007 / 2008 in Kabul aufhältig gewesen zu sein. Im Vorverfahren hatte er in seiner Befragung vor dem damaligen Bundesasylamt am 30.03.2012 ausgeführt, die Familie sei, bevor sie von Afghanistan aus geflüchtet sei, ein Jahr in Indien aufhältig gewesen; konkret seien sie ungefähr von September 2010 bis September 2011 in Indien gewesen. Auch in der Einvernahme vor dem damaligen Bundesasylamt am 21.05.2012 sprach er davon, nur ein Jahr in Indien gewesen zu sein. Herangezogen wurde, wie bereits festgehalten, auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , vom 13.12.2024, Zl. XXXX . Der Bruder des Beschwerdeführers, der im gegenständlichen Verfahren als Zeuge einvernommen wurde, hatte in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2024 in seinem Beschwerdeverfahren angegeben, die Familie sei erst im Jahr 2012 nach Indien gegangen; in der Verhandlung vom 03.04.2025 änderte der als Zeuge einvernommene Bruder seine Angaben dann schließlich ab, indem er zu Protokoll gab, die Familie sei bereits im Jahr 2008 nach Indien gegangen. Insofern konnte der genaue Zeitpunkt der Ausreise der Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan nicht festgestellt werden und war festzustellen, dass die Familie jedenfalls bis zum Jahr 2007 / 2008 in Kabul aufhältig war. Dass sich die Familie des Beschwerdeführers danach nur zeitweise und nicht durchgängig in Indien aufhielt, ergibt sich aus den Angaben des als Zeugen einvernommenen Bruders des Beschwerdeführers; dieser führte in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2024 in seinem Beschwerdeverfahren aus, die Familie sei binnen zwölf Jahren insgesamt neun Jahre in Indien aufhältig gewesen und dazwischen auch zwei Mal nach Afghanistan zurückgekehrt.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Europa kurzzeitig nach Afghanistan zurückkehrte und von dort aus seine Ausreise begonnen hat. So sprach der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 26.03.2012 davon, vor ungefähr vier Monaten mit einem PKW von Kabul aus sein Heimatland gemeinsam mit seinem Vater und seinen Geschwistern verlassen zu haben. In der Einvernahme vor dem damaligen Bundesasylamt am 30.03.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihre Aufenthaltsbewilligung in Indien nach einem ungefähr einjährigen dortigen Aufenthalt nicht mehr verlängert worden sei und sie daher vor ungefähr fünf Monaten nach Afghanistan zurückgekehrt seien und dort für drei Tage aufhältig gewesen seien, bevor sie ausgereist seien. Auch führte der Beschwerdeführer vor dem damaligen Bundesasylamt am 21.05.2012 aus, von Indien zunächst nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein und von dort aus nach Österreich ausgereist zu sein. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 im nunmehrigen Verfahren gab er hingegen zu Protokoll, von Indien über Pakistan direkt nach Europa gekommen zu sein. Mit dem Widerspruch konfrontiert, änderte er seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2025 dann schließlich wiederum ab, indem er vorbrachte, dass die Ausreise von einem Schlepper organisiert worden sei und sie dieser von Indien aus nach Pakistan und von dort aus nach Kandahar gebracht habe, wobei sie durch Kandahar aber nur durchgereist seien.
Hinsichtlich der Feststellungen zum Schulbesuch des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im nunmehrigen Verfahren vorbrachte, in Afghanistan zwei bis drei Jahre eine Schule besucht zu haben. In der Erstbefragung am 26.03.2012 hatte er hingegen noch angegeben, nie eine Schule besucht zu haben. Da der Beschwerdeführer sein Heimatland frühestens im Alter von zwölf Jahren in Richtung Indien verließ, wäre naheliegend, dass der Beschwerdeführer tatsächlich länger die Schule in Afghanistan besucht hat. Insofern war festzustellen, dass der Beschwerdeführer zumindest zwei bis drei Jahre Schulbildung im Heimatland erfahren hat. Dass der Beschwerdeführer in Indien als Dolmetscher gearbeitet hat, beruht auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025.
Dass der Beschwerdeführer am 26.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte und ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Dies gilt auch für die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und festgestellt wurde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und zudem ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde.
Dass er seit seiner Einreise das Bundesgebiet verlassen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb die Feststellung ergehen konnte, dass sich der Beschwerdeführer seit 2012 durchgängig im Bundesgebiet aufhielt.
Was die Rückkehr der Familienangehörigen des Beschwerdeführers von Indien nach Afghanistan betrifft, so brachte der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2024 vor, sein Vater, ein Bruder und er seien im Jahr 2021 nach Afghanistan zurückgekehrt; seine Mutter und die beiden anderen Geschwister seien zu dem Zeitpunkt bereits wieder in Afghanistan gewesen; sie seien schon früher zurückgegangen. In der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025, in der der Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen wurde, behauptete dieser, die Familie sei bereits im Jahr 2019 oder 2020 nach Afghanistan, Kabul Stadt, zurückgekehrt. Im Widerspruch zu seinen Angaben in der Verhandlung vom 13.12.2024 führte er nunmehr aus, dass alle seine Familienangehörigen, also sein Vater, seine Stiefmutter, seine Geschwister und auch Halbgeschwister gleichzeitig mit ihm nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers habe dann mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Geschwistern zusammen in Kabul gelebt. Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2025 hingegen, seine Familie sei seinem Wissen nach, nach wie vor in Indien aufhältig. Im Ergebnis war den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers, der in der Verhandlung vom 03.04.2025 als Zeuge einvernommen wurde, zu folgen, zumal dieser, auch wenn die Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes und den näheren Umständen nicht stringent blieben, dennoch in seinem eigenen Beschwerdeverfahren und auch im nunmehrigen Verfahren durchgängig vorbrachte, die Familie sei nach Afghanistan zurückgekehrt und war daher festzustellen, dass sich diese spätestens ab dem Jahr 2021 wieder in Afghanistan befanden.
Was die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers betrifft, so ist folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 vor, es seien zwar noch Familienangehörige in Afghanistan aufhältig, jedoch nur jene, die seinen Vater verfolgen würden und würden im Heimatland keine Verwandte leben, zu denen der Beschwerdeführer noch Kontakt habe. In Afghanistan sei noch ein Onkel aufhältig, der damals auch ihre Grundstücke verkauft habe; wegen diesem seien sie jedoch auf der Flucht gewesen.
Hinsichtlich seines Vaters brachte er vor, dass er gar nichts mehr von ihm gehört habe, aber sich dieser, soweit er wisse, in Indien aufhalte; er sei schon seit ungefähr sechzehn Jahren dort. Nachgefragt, wann er zuletzt Kontakt zu seinem Vater gehabt habe, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 aus, dies sei im Jahr 2022 gewesen; seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, zu seinen zwei Geschwistern hingegen schon. Gleichzeitig räumte der Beschwerdeführer ein, vor dem Jahr 2022 alle zwei bis drei Monate telefonischen Kontakt zu seinem Vater gehabt und diesen auch finanziell unterstützt zu haben. Nachgefragt, weshalb der Beschwerdeführer seit 2022 keinen Kontakt mehr zu seinem Vater habe, konnte er dies nicht schlüssig erklären, sondern gab lediglich zu Protokoll, er habe ständig gearbeitet und sich um seine Kinder gekümmert. Zudem habe sein Vater dann auch keine Hilfe mehr benötigt, weil seine zwei Geschwister nach Kanada gegangen seien und den Vater von dort aus unterstützt hätten. Auf die Frage, ob er seit 2022 gar keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt habe, relativierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 schließlich seine zuvor getätigten Angaben, indem er zu Protokoll gab, er habe schon Kontakt zu ihm gehabt, aber nicht so oft. Ab 2022 habe er viele Probleme mit seiner Lebensgefährtin gehabt und sei mit seinem eigenen Leben beschäftigt gewesen. Er habe aber schon Kontakt zu seinem Vater gehabt, sie hätten alle drei bis vier Monate telefoniert, manchmal dazwischen auch ein ganzes Jahr nicht, er habe jedoch auch über seine Geschwister erfahren, wie es seinem Vater gehe. Nochmals nachgefragt, räumte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 schließlich auch ein, nicht genau zu wissen, ob sich sein Vater derzeit tatsächlich noch in Indien aufhalte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2025 gab der Beschwerdeführer dann, wiederum in Widerspruch zu seinen zuvor getätigten Angaben, an, er habe vor ungefähr zweieinhalb bis drei Jahren zuletzt Kontakt zu seinem Vater gehabt.
Es erscheint auch nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer auf Nachfrage sowohl in der Verhandlung am 25.02.2025 als auch in jener am 03.04.2025 angab, er habe mit seinem Bruder XXXX niemals über den Aufenthaltsort seines Vaters gesprochen. So brachte er vor, sein in Österreich aufhältiger Bruder sei, bevor der Beschwerdeführer in Haft gekommen sei, regelmäßig bei ihnen zu Hause gewesen und habe ihn dieser bereits in der Justizanstalt XXXX viermal und anschließend auch einmal in der Justizanstalt XXXX besucht.
Vollkommen unglaubwürdig waren auch die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, dass er nicht wisse, ob er auch Halbgeschwister habe. So gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 an, zumindest bis zum Jahr 2022 regelmäßig Kontakt zu seinem Vater gehabt zu haben und darüber hinaus auch mit den Geschwistern in Verbindung zu stehen. Es ist daher lebensfremd, dass der Beschwerdeführer nicht mitbekommen haben soll, ob sein Vater noch weitere Kinder mit seiner Lebensgefährtin bekommen hat. Näher nachgefragt („RI: Sie haben in der heutigen Verhandlung angegeben, relativ regelmäßig Kontakt zu Ihrem Vater gehabt zu haben. Wissen Sie nicht, ob Sie Halbgeschwister haben?“) war der Beschwerdeführer auch nicht dazu in der Lage, diese Unplausibilität aufzuklären, sondern gab lediglich zu Protokoll: „Es war für mich nicht sehr interessant, deshalb habe ich nicht nachgefragt. Ich wusste aber, dass er mit einer Frau in Kontakt war und diese hat eigene Kinder.“
Der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2025 als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers hinterließ nach dem Dafürhalten der erkennenden Richterin hinsichtlich der in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen ebenso keinen glaubwürdigen Eindruck; er antwortete vielfach ausweichend, unbestimmt und vage und standen seine Ausführungen auch teilweise nicht in Einklang mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2024 in seinem eigenen Beschwerdeverfahren. So blieben seine Angaben schon eingangs der Verhandlung vom 03.04.2025 betreffend die Familienangehörigen vollkommen vage, er wisse nicht, ob sein Bruder, der Beschwerdeführer, mit seinem Vater oder den Geschwistern in Kontakt stehe beziehungsweise wann diese das letzte Mal Kontakt gehabt hätten. Der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2024 noch sehr konkrete Angaben zu seinen Familienangehörigen machen und auch genau darlegen, wann er etwa zuletzt Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe (er gab damals an, seine Familienangehörigen würden in Kabul leben, zuletzt habe er vor zwei Tagen mit seiner Stiefmutter über WhatsApp gesprochen und stehe er auch mit seinem Vater in Kontakt), in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025 antwortete er hingegen vollkommen unbestimmt:
„RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Vater?
Z: Genau weiß ich es nicht, vor einiger Zeit, aber genau weiß ich es nicht.
RI: Können Sie das auch nicht ungefähr angeben?
Z: Ich überlege es mir. Ich erinnere mich nicht mehr. Ich habe jetzt genug Probleme. Ich habe keine Zeit mit ihm Kontakt aufzunehmen.
RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Stiefmutter?
Z: Ich erinnere mich nicht.
RI belehrt Z nochmals über die Wahrheitspflicht. In der Verhandlung am 13.12.2024 vor dem BVwG haben Sie hierzu schon Angaben machen können.
Z: Vielleicht vor vier Monaten habe ich mit meinen Eltern gesprochen.“
Auch den Aufenthaltsort der Eltern betreffend, blieben seine Angaben in der Verhandlung vom 03.04.2025 vollkommen vage, ausweichend und betonte er, dass es sich dabei um die Angelegenheit seines Bruders handle und er dazu nichts sagen wolle:
„RI: Wissen Sie wo sich Ihre Eltern derzeit aufhalten?
Z: Nein und über diese Sachen möchte ich nicht reden.
RI belehrt Z nochmals, dass er als Zeuge verpflichtet ist, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, außer es liegt ein Aussageverweigerungsgrund vor.
Z: Was habe ich damals gesagt, wo meine Eltern sind?
Z fragt BF, ob er weiß, wo die Eltern sind.
RI wiederholt die Frage.
Z: Ich weiß es nicht.
RI: Wo hatten sich Ihre Eltern aufgehalten, als Sie zuletzt mit ihnen Kontakt hatten?
Z: Sie waren in Afghanistan.
RI: Wo in Afghanistan?
Z schweigt. Ich kann nicht mehr sprechen. Es geht mir okay, aber ich kann nicht mehr sprechen. Das ist die Angelegenheit meines Bruders. Dazu möchte ich nichts sagen.“
Nach einer Unterbrechung der Verhandlung behauptete er dann schließlich, dass seine Mutter und Geschwister vor ein paar Monaten von Kabul nach Pakistan gegangen seien, sein Vater sei nach wie vor in Afghanistan, lebe aber in Kabul versteckt. Näher zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt, blieben seine Angaben wieder vollkommen vage, indem der Beschwerdeführer zwar die Frage verneinte, ob sich dieser nach wie vor im Haus der Familie in Kabul aufhalte, jedoch gleichzeitig ausführte, nicht genau zu wissen, wo sein Vater nunmehr sei.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2025 behauptete der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers auch, nicht zu wissen, ob er noch Onkel oder Tanten in Afghanistan habe; er habe keinerlei Kontakt zu ihnen. Damit konfrontiert, dass er im Rahmen der Verhandlung vom 13.12.2024 davon gesprochen habe, zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits zu haben, die ebenfalls in Kabul leben würden („In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.12.2024 haben Sie auf die Frage, ob Sie noch weitere Verwandte in Afghanistan hätten, haben sie angegeben, dass Sie noch zwei Onkeln väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits hätten. Wollen Sie sich dazu äußern?“), gab der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 03.04.2025 lediglich zu Protokoll: „Ich bin jetzt nicht mehr in Kontakt mit ihnen.“
Aufgrund der vollkommen vage gebliebenen und ausweichenden Angaben waren die Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2025, auch dahingehend, dass der Großteil seiner Familienangehörigen Afghanistan mittlerweile Richtung Pakistan verlassen habe, nicht als glaubhaft zu werten und waren hinsichtlich der in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen vielmehr seine Ausführungen in der Verhandlung vom 13.12.2024 zugrunde zu legen, wonach sich in Kabul neben dem Vater und der Stiefmutter auch noch seine Schwester, Halbschwester und ein Halbbruder befänden und er außerdem zwei Onkel väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits im Heimatland habe, die sich ebenfalls in Kabul aufhalten würden.
Dass sich ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers derzeit in Kanada aufhalten und die Familienangehörigen in Afghanistan finanziell unterstützen, haben sowohl der Beschwerdeführer als auch sein als Zeuge einvernommener Bruder im Wesentlichen übereinstimmend vorgebracht, sodass die entsprechende Feststellung ergehen konnte.
Dass der Beschwerdeführer am 08.09.2023 festgenommen wurde, über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX die Untersuchungshaft verhängt wurde, er von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX , von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX war und sich seither in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft befindet, geht zweifelsfrei aus dem Akteninhalt hervor.
2.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
2.2.1. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer ledig ist und drei minderjährige Töchter hat, konnten auf Basis seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren, jene zum Namen und Alter seiner minderjährigen Töchter auf Basis des vorgelegten Schreibens des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.12.2024, XXXX , ergehen.
Dass die drei minderjährigen Töchter bei der Kindesmutter in XXXX leben, brachte der Beschwerdeführer so durchgängig im Verfahren vor und ergibt sich dies zudem aus den im Akt einliegenden aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Dass diese österreichische Staatsangehörige sind, hat der Beschwerdeführer im Verfahren so durchgängig vorgebracht und ergibt sich dies zudem aus den aktuellen eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers bis Sommer 2023 konnten auf Grundlage seiner diesbezüglichen Angaben im Verfahren, zudem auf Basis des im Akt einliegenden Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , getroffen werden. Der genaue Zeitpunkt der vorangegangenen Trennungsphase konnte nicht festgestellt werden; der Beschwerdeführer sprach in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2025 davon, seine ehemalige Lebensgefährtin und er seien bereits im Jahr 2019 für ein Jahr getrennt gewesen. Im Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde hingegen festgehalten, der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin seien vor rund zwei Jahren, was sohin dem Jahr 2021 / 2022 entsprechen würde, bereits getrennt gewesen. Den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zufolge bestand von März 2020 bis Juni 2021 kein gemeinsamer Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und seiner früheren Lebensgefährtin bzw. der Kinder, was wiederum dafür sprechen würde, dass es im Jahr 2020/2021 zu einer temporären Trennung kam.
Die Feststellungen hinsichtlich der Wohnsitze des Beschwerdeführers und seiner Familie ergeben sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Strafhaft, weshalb festzustellen war, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Kindern derzeit kein Familienleben besteht. Dass er diese zuletzt ungefähr einen Monat vor seiner Inhaftierung gesehen hat und seither kein Kontakt mehr besteht, hat er selbst so im Verfahren angegeben, sodass die entsprechende Feststellung ergehen konnte.
Dass sich der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , im Bundesgebiet aufhält, diese vor der Inhaftierung regelmäßigen Kontakt hatten und der Beschwerdeführer von diesem bislang viermal in der Justizanstalt XXXX und einmal in der Justizanstalt XXXX Besuch erhielt, geht aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seines im Verfahren als Zeugen einvernommenen Bruders hervor. Dass ein besonderes Naheverhältnis zum Bruder des Beschwerdeführers bestehen würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben, vielmehr hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2025 selbst vorgebracht, dass nunmehr längere Zeit kein Kontakt bestanden hätte, weil sein Bruder und er gestritten hätten.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnten auf Basis seiner Angaben im Verfahren und des eingeholten Auszugs aus dem Sozialversicherungsdatensystem AJ-WEB ergehen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in der Strafhaft arbeitet, gründet sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Verhandlung vom 25.02.2025 auch mehrere Therapiebestätigungen vor, auf Basis derer die entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der absolvierten Therapien ergehen konnten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben im Verfahren. Es wurden vom Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht irgendwelche gesundheitlichen Probleme angeführt oder diesbezüglich medizinische Unterlagen vorgelegt. Er gab in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und auch nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet niemals aktives Mitglied in einem Verein war und auch niemals sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nachgegangen ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren.
2.2.2. Dass der christliche Glaube aktuell keinen wesentlichen Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers mehr darstellt und nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer derzeit seinen Glauben nach außen trägt oder sich einer inneren Überzeugung entsprechend nach christlichen Werten verhält, ergibt sich aus den folgenden Gründen:
Eingangs ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015 der Status eines Asylberechtigten aufgrund einer Konversion zum Christentum zuerkannt wurde.
Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 vor, seit dem Jahr 2008 dem Christentum anzugehören, durch die Machtübernahme der Taliban habe sich die Lage in Afghanistan drastisch verschlechtert und sei die Gefahr für ihn verfolgt zu werden, nunmehr noch größer geworden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl argumentierte im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, nach wie vor aus innerster Überzeugung Christ zu sein. Dies lasse sich einerseits durch die von ihm verübte Straftat feststellen, zudem habe sich in der Einvernahme ergeben, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt habe; weder habe er die 10 Gebote noch Sakramente gekannt, noch habe er nähere Angaben zu den christlichen Feiertagen beziehungsweise deren Bedeutung machen können.
Im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlungen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht festgestellt hat, dass die Gründe, die damals zur Asylgewährung führten, nicht mehr vorliegen. So konnte der Beschwerdeführer keinen emotionalen Bezug zum christlichen Glauben darlegen und blieben seine Angaben vielfach vage und oberflächlich. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer das Christentum aktuell praktiziert und sein Leben nach den christlichen Lehren ausrichtet.
Der Beschwerdeführer beschrieb auf Nachfrage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung seine aktuelle Glaubensausübung nur sehr oberflächlich und detailarm. Es entstand nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sein Wissen über das Christentum über die Jahre vertieft hat. So gab der Beschwerdeführer an, sich derzeit nur insofern mit dem christlichen Glauben zu befassen, als er sich immer wieder mit seinem Zimmernachbarn über Religion unterhalte und er zeitweise, nämlich zwei- bis dreimal pro Woche, wenn es ihm nicht gut gehe, in der Bibel lese. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder näher ausführen konnte, wie die Bibel aufgebaut ist, noch angeben konnte, wie die Bibel beginnt; er gab lediglich an: „Die Bibel beginnt mit Jesus.“ Zum Aufbau der Bibel brachte er vor, diese bestehe aus vier oder fünf Teilen, wobei er nicht zu 100 % sicher sei. Auf die Frage, ob er nähere Angaben zu diesen vier oder fünf Teilen, aus denen die Bibel bestehe, machen könne, führte der Beschwerdeführer aus: „Protestant, Evangelisch, Orthodox, Katholisch“. Auf Nachfrage, wie weit fortgeschritten er bereits in der Lektüre sei, räumte er ein, bislang vielleicht nur 10 bis 20 Prozent von der Bibel gelesen zu haben. Nachgefragt, welche Teile er zuletzt gelesen habe und ob er darüber etwas erzählen könne, konnte der Beschwerdeführer nur vage angeben: „Zuletzt habe ich gelesen, wie die Erde zustande gekommen ist und wie die Menschen auf die Erde gekommen sind. Wer wir sind, wie wir hierherkommen sind und von wo.“ Dazu aufgefordert, Passagen aus der Bibel zu nennen, die ihn besonders beeindruckt haben, gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll: „Jesus sagte, wer an mich und meinen Vater Gott glaubt, wird für immer leben.“ Nachgefragt, ob er zu dieser Frage noch etwas ergänzen wolle, gab er schließlich an: „Für mich war es sehr interessant, dass es Jesus geschafft hat, mit einem Bissen Brot am Tisch, tausende Menschen satt zu machen.“ Die Schilderung des Beschwerdeführers entbehrte dabei jeglicher Details und hielt er sich nur sehr allgemein. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie dargestellt, Fragen zum Inhalt der Bibel beziehungsweise zu persönlich für ihn relevante Stelle nicht detailliert beantworten konnte. Der Beschwerdeführer war überdies nicht dazu in der Lage, die Bedeutung der biblischen Personen zu nennen, sondern brachte dazu lediglich vor: „Johannes war die wichtigste Person, weil er die Bibel geschrieben hat und das geschrieben hat, was ihm Jesus gesagt hat. Ich hatte diese Information über Johannes, über die anderen biblischen Personen, habe ich keine Informationen.“
Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführ derzeit keine Kirche besucht und auch kein Mitglied einer Kirche ist. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 an, keine Kirche zu besuchen und, wie bereits festgehalten, derzeit nur die Bibel in der Zelle zu lesen; dies sei alles. Auch während seiner Haft in der Justizanstalt XXXX habe er keinerlei Kirche besucht, sondern lediglich Besuche durch einen Seelsorger erhalten. Zwar behauptete der Beschwerdeführer, dass dieser auch Gottesdienste mit ihm abgehalten habe, auf nähere Nachfrage gab der Beschwerdeführer dann jedoch zu Protokoll, dass damit gemeint sei, dass der Seelsorger sich nach dem Gesundheitszustand erkundigt und nachgefragt habe, wie es im Gefängnis laufe. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen der Justizanstalt XXXX und der Justizanstalt XXXX ergibt sich ebenso, dass der Beschwerdeführer während seiner Strafhaft bislang keine Kirche besuchte. Die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer deshalb nicht mehr in die Kirche gegangen sei, weil ihm im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgeworfen worden sei, dass er den Gottesdienst der Orthodoxen besuche, obwohl er Protestant sei, finden keine Deckung im angefochtenen Bescheid. Auch seine Ausführungen, er habe in die Kirche gehen wollen, habe jedoch Angst, erschienen nicht verständlich und sind als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Der Beschwerdeführer besuchte bereits in den Jahren vor seiner Inhaftierung nur sehr unregelmäßig die Kirche. So brachte der Beschwerdeführer über entsprechende Befragung vor, zwischen dem Jahr 2013 und dem Jahr 2015 eine iranische Kirche in XXXX besucht zu haben. Nachgefragt, ob er danach noch einmal in einer Kirche gewesen sei, führte er aus, manchmal auch die Kirche am Stephansplatz und eine Kirche in XXXX besucht zu haben; es seien aber keine protestantischen Kirchen gewesen, die er besucht habe. Seit dem Jahr 2015 sei er ungefähr drei- bis viermal pro Jahr in der Kirche gewesen, zuletzt sei dies im Jahr 2019 gewesen. Zusätzlich habe er immer wieder online an Gottesdiensten in Indien oder Kanada teilgenommen; das letzte Mal sei dies im Jahr 2020 der Fall gewesen.
Weiteres Indiz dahingehend, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nicht regelmäßig die Kirche besuchte, war, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.02.2025 auf entsprechende Nachfrage auch keinerlei Kirchenlieder nennen konnte, sondern diesbezüglich lediglich angab, dass sie Lieder aus Büchern gesungen hätten, er diese aber schon vergessen habe, weil es vierzehn Jahre her sei.
Auch verneinte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.02.2025 die Fragen, ob er in den vergangenen Jahren kirchliche Veranstaltungen besucht habe oder Freunde aus der Kirche habe.
Nachgefragt, welche Gebete er kenne, brachte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 vor: „Ich kann die Gebete auf Dari. Wie diese heißen, weiß ich nicht. Ich bete seit damals auf Dari. Auf Deutsch kann ich nicht lesen.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2025 gab der Beschwerdeführer dann an, das „Vater Unser“ zu kennen und konnte dieses auch auf Dari aufsagen. Nachgefragt, ob es noch weitere Gebete gebe, die er kenne, reagierte er ausweichend, indem er ausführte: „Ich bete meistens dieses Gebet. Ich bete, da Jesus für mich ein Leben geopfert hat, damit wir von den Sünden befreit werden.“
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner Inhaftierung nur sporadisch die Kirche besuchte und nunmehr in der Strafhaft keinerlei Kirche besucht, zeigt, dass aktuell kein besonderes Interesse des Beschwerdeführers daran besteht, eine Kirche zu besuchen und so seine Religion auszuüben.
Was die Besuche des Seelsorgers während seiner Strafhaft in der Justizanstalt XXXX betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder den vollständigen Namen des Seelsorgers angeben konnte, noch zu Protokoll geben konnte, aus welcher Kirche er gekommen sei. So brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2025 vor, dass dieser aus einer orthodoxen Kirche gekommen sei und er nur wisse, dass dieser XXXX geheißen habe. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme der Justizanstalt XXXX vom 17.02.2025 geht hervor, dass der Seelsorger, von dem der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX regelmäßig besucht wurde, der Religionsgemeinschaft „Jehovas Zeugen in Österreich“ angehöre; dies ist dem Beschwerdeführer seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 zufolge offenbar bis heute nicht bekannt.
Zu den Besuchen des Seelsorgers führte der Beschwerdeführer auf nähere Nachfrage aus, dass dieser immer um 13.00 Uhr gekommen sei und ihnen aus der Bibel vorgelesen habe. Er habe ihnen auch gesagt, dass man seine Frau lieben soll, wie seine eigene Haut und, dass man, wenn man kein Geld habe, Geduld haben und dies aushalten müsse.
Auf die Frage, inwiefern ihm der Glaube in der Haft helfe, gab er lediglich allgemein gehalten zu Protokoll, er habe Dank dem Christentum Ruhe und Geduld gefunden und helfe ihm der Glaube dabei, eine Zukunft zu planen. Eine tiefe Überzeugung, dass der christliche Glaube für den Beschwerdeführer in der Haft ein besonderer Trost gewesen wäre, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht.
Dem Beschwerdeführer war es auch nicht möglich, nähere Ausführungen zum Ablauf der Osterfeiertage und der Bedeutung der einzelnen Feiertage zu machen:
„RI: Können Sie mir den Ablauf der Osterfeiertage und die Bedeutung der einzelnen Feiertrage sagen?
BF: Als ich jung war, haben wir in der Kirche christliche Lieder gesungen, Granatapfelsaft bekommen und Essen.
RI wiederholt die Frage.
BF: Weihnachten gehört zu den wichtigen christlichen Tagen, weil es um die Geburt von Jesus geht. Das, was er früher gesagt hat, hat er ach gemacht. Damit meine ich die Auferstehung. Hätte er es nicht so gemacht, würden die Menschen nicht an ihn glauben.
RI: Die Frage war, ob Sie mir den Ablauf und die Bedeutung der Osterfeiertage sagen können.
BF: Wie es hier gefeiert wird mit den Eiern, so wurde es dort nicht gefeiert. In Indien wurde es nicht so gefeiert, mit dem Eiern und hier schon.“
Die Frage, ob er noch andere wichtige christliche Feiertage, die es im Frühjahr neben Ostern gebe, nennen könne, beantwortete er damit, indem er zu Protokoll gab: „Silvester ist kein christlicher Feiertag. Weihnachten ist der wichtigste, dann kommt Ostern.“
Auch zu den weiteren für Protestanten wichtige Feiertage konnte der Beschwerdeführer keinerlei näheren Angaben machen:
„RI: Welche sonstigen Feiertage, die für Protestanten wichtig sind, sind Ihnen bekannt?
BF: Wir haben meistens nur Weihnachten gefeiert. Ostern wurde in bisschen anders gefeiert.
RI: Sagt Ihnen Karfreitag etwas?
BF: Nein.
RI: Kennen Sie Christi Himmelfahrt?
BF: Ja, das ist die Auferstehung.
RI: Sagt Ihnen Pfingsten etwas?
BF: Nein.“
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024 auch weder angeben konnte, wie viele Gebote es gibt, noch wie viele Sakramente es gibt. Der Rechtfertigungsversuch zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2025, wonach er den Begriff „10 Gebote“ nicht auf Deutsch und Persisch gekannt habe und der Dolmetscher in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Persisch gesprochen habe, vermochte nicht zu überzeugen, zumal sich aus dem Protokoll der Einvernahme vom 30.04.2024 ergibt, dass die Einvernahme in der Sprache Dari abgehalten wurde. Damit konfrontiert („Dem Protokoll der Einvernahme vor dem BFA vom 30.04.2024 entnehme ich, dass die Einvernahme in Dari abgehalten wurde und Sie am Ende der Einvernahme angegeben haben, den D sehr gut verstanden zu haben. Wollen Sie dazu etwas sagen?“) antwortete der Beschwerdeführer ausweichend, indem er zu Protokoll gab: „Ich habe es nicht gelesen, ich war lange in Haft. Es war das erste Mal, dass ich im Gefängnis war. Als ich gefragt wurde, ob ich alles verstanden habe, habe ich es bejaht. Ich kann Deutsch gut reden, aber Schreiben und Lesen ist schwer.“ Nochmals nachgefragt („Sie bleiben dabei, dass die Einvernahme vor dem BFA nicht in der Sprache Dari stattgefunden hat?“) änderte der Beschwerdeführer seine Angaben dann ab, indem er davon sprach, der Dolmetscher vor dem BFA habe mit iranischem Dialekt bzw. Akzent gesprochen.
Auf die Frage, ob er sich seit dem Jahr 2020 in sonstiger Form mit dem christlichen Glauben befasst habe, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 schließlich vor, sie hätten zu Hause mit den Kindern meist zusammen Weihnachten gefeiert. Die Frage, ob er auch Ostern gefeiert habe, bevor er in Haft gewesen sie, beantwortete der Beschwerdeführer, indem er zu Protokoll gab: „Immer. Nicht immer, aber fast immer.“ Dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren tatsächlich und bewusst aus innerer Motivation heraus christliche Feste gefeiert hat und ein solches Verhalten auch nach einer Rückkehr nach Afghanistan weiterführen würde, hat sich im Verfahren insgesamt nicht ergeben.
Auch zeigten sich seine Ausführungen auf die Frage, wie er aktuell durch seine Lebensführung zeige, dass er Christ sei, floskelhaft und allgemein gehalten, so gab er an: „Ein Christ darf nicht stehlen. Also mache ich das nicht. Eltern achten, das mache ich. Man soll den Menschen einen guten Weg zeigen und nicht den falschen. Man muss ihnen die richtige Seite zeigen. Ein Christ darf nicht stehlen, nicht töten, die Feiertage heiligen. Es gibt viele Dinge, die verboten sind. Man soll nicht auf jemanden losgehen und jemanden schlagen. Jeder Mensch kann eine Strafe bekommen. Ich habe auch eine Strafe bekommen. Ich bin ein Christ und ich muss das machen, was mir das Christentum sagt und erlaubt und nicht das, was im Christentum verboten ist.“
Die Frage, aus welchen Gründen er den Islam ablehne, beantwortete er nur damit, dass er ausführte, keinerlei Informationen über den Islam zu haben und nur an das Christentum zu denken.
Auf die Frage, was ihm am Christentum gefalle, brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, das Wichtigste sei für ihn am Christentum, dass es verboten sei, Menschen umzubringen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers blieben vielfach oberflächlich, ausweichend und entbehrten gerade jener Tiefe, die von einer Person, die aus Überzeugung zum Christentum fand, zu erwarten wäre.
Auch an seinen Verurteilungen, insbesondere an den begangenen Vergewaltigungen sowie der massiven Gewalttätigkeit gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Lebenswandel nicht am Inhalt der Prinzipien christlicher Lehren ausgerichtet hat.
Nachgefragt, ob das Christentum seiner Ansicht nach ein derart wichtiger Teil seines Lebens geworden sei, dass er seinen Glauben auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin aktiv ausüben würde, reagierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 ausweichend, indem er zu Protokoll gab: „Jedem Mensch ist seine Religion sehr wichtig. Ein Christ muss das machen, was von ihm in der Bibel verlangt wurde. Wenn ich das nicht mache, wie kann ich meinem Nachfolger das Christentum nahebringen? Seit ich im Gefängnis bin, besuchen meine Kinder die Moschee. Als ich noch draußen war, haben sie dies nicht getan.“ Auf die Frage, in welcher Form er seinen Glauben in Afghanistan ausleben würde, gab der Beschwerdeführer wiederum sehr vage an, darüber noch nicht nachgedacht zu haben.
Insgesamt ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer derzeit tatsächlich den christlichen Glauben praktiziert und aktuell eine christliche Lebensweise pflegt beziehungsweise in Afghanistan pflegen wollen würde. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, ist aktuell keine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung in Bezug auf das Christentum ableitbar. Der Beschwerdeführer lässt aktuelle eine Hinwendung zum Christentum vermissen.
Insgesamt bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aktuell einer Verfolgung wegen der Hinwendung zum christlichen Glauben ausgesetzt wäre.
Nur der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, dass neben ihm auch seine Familienangehörigen in Afghanistan aufgrund der Konversion zum Christentum einer Verfolgung ausgesetzt sind, schon deshalb nicht als glaubwürdig zu beurteilen sind, als der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 03.04.2025 zu Protokoll gab, dass sowohl sein Vater als auch die Geschwister in Indien die Kirche besucht hätten und neben seinen Geschwistern, welche sich nunmehr in Kanada aufhielten, auch sein Vater getauft worden sei, es diesen aber, wie bereits unter 2.1. näher ausgeführt, dennoch möglich war, auch nach der Ausreise nach Indien noch zeitweise in Afghanistan zu leben beziehungsweise sich diese spätestens seit dem Jahr 2021 wieder in Kabul aufhalten konnten. Der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2024 auch in keiner Weise vor, dass seine Familie aufgrund einer erfolgten Konversion irgendwelche Probleme in Afghanistan zu gewärtigen gehabt habe oder hätte. Auf die Frage, weshalb die Familie damals nach Indien gegangen sei, gab er an, dies sei wegen des Studiums und der Sicherheitslage gewesen; in Indien habe es, was das Studium und die Schule betroffen habe, bessere Möglichkeiten gegeben.
2.2.3. In der Beschwerdeschrift wurde zudem vorgebracht, es könnte sein, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner dann bereits in Österreich verbüßten Straftaten erneut, vor einem Scharia-Gericht, verantworten müsste.
In das Verfahren wurde eine Anfragebeantwortung vom 09.09.2024 zum Thema „Doppelbestrafung, Strafrechtspraxis“ eingeführt, der sich entnehmen lässt, dass die Scharia eine Doppelbestrafung verbietet. Aus den festgestellten Länderinformationen ergibt sich, dass die Taliban den Regeln der Scharia vorrangige Bedeutung zusprechen. So sollen etwa von der vormaligen afghanischen Regierung erlassene Gesetze insoweit anwendbar bleiben, als diese nicht gegen die Scharia verstoßen. Weiters ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 09.09.2024, dass bisher keine Fälle bekannt wurden, in denen es zu einer erneuten Verurteilung von im Ausland begangenen und verurteilten Straftaten gekommen ist. Vielmehr wurde ein Teil der kürzlich aus Deutschland (über Katar) nach Afghanistan abgeschobenen Straftäter nach kurzen Zeiten der Inhaftierung wieder freigelassen. Von erneuten Verurteilungen wird dabei in keinem Fall berichtet. Auch wenn nicht übersehen wird, dass die Taliban sich zu dem Thema der Doppelbestrafung bisher nicht offiziell positioniert haben, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht erneut verurteilt werden würde. Es erscheint zudem wahrscheinlich, dass die Taliban die vom Beschwerdeführer in Österreich begangene Straftat als für sie nicht relevant einstufen würden, zumal die Straftat keinen Bezug zu Afghanistan aufweist. Letztendlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban über die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten informiert sind bzw. einen Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers herstellen könnten. In einer Gesamtschau droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine erneute Verurteilung aufgrund seiner in Österreich begangenen Straftaten.
2.3. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers:
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach den §§ 15, 288 Abs. 4 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil vom XXXX sowie aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zu den Tatumständen sowie den Strafmilderungs- und Erschwerungsgründen beruhen ebenso auf der im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX .
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht die volle Verantwortung für seine Tat übernommen hat, ergibt sich ebenfalls aus den genannten Urteilsausfertigungen sowie aus seinen Angaben im Verfahren. Hinsichtlich des Strafmilderungsgrundes der teilweise geständigen Verantwortung ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser auf das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung bezog. Im Hinblick auf das Verbrechen der Vergewaltigung verantwortete sich der Beschwerdeführer schon vor dem Strafgericht durchgehend leugnend. Vor der belangten Behörde gab er im Rahmen der Einvernahme vom 30.04.2024 an, nicht zu verstehen, weshalb er in Haft sei, er habe seine Lebensgefährtin nicht vergewaltigt, er habe lediglich Eheprobleme gehabt und würden ihm die Richter nicht glauben. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte er sich nicht umfassend geständig, sondern brachte zunächst allgemein gehalten vor, er sei verurteilt worden und sei schuldig, es sei nicht schön, wie er seine Ex-Freundin behandelt habe. Näher befragt, gestand er dann aber nur zu, zu wissen, dass er einen Fehler gemacht habe, indem er seine Frau geschlagen habe. Bezüglich des Verbrechens der Vergewaltigung gab er an, nicht gewusst zu haben, dass der Wunsch, eine Beziehung mit seiner Frau zu haben, als Vergewaltigung angesehen werde, er bereue es aber dennoch. Nachgefragt, ob er seiner Meinung nach zu Recht verurteilt worden sei, gab er schließlich zu Protokoll, dass unter anderem der Vorwurf der Vergewaltigung nicht stimme und auch niemals von einem Arzt festgestellt worden sei.
2.4. Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan ist zu berücksichtigen, dass anhand der Berichtslage noch im Jahr 2021 in ganz Afghanistan zweifellos von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen auszugehen war, sodass zum damaligen Zeitpunkt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung gegeben war (vgl. auch VfGH 04.10.2022, E3585/2021 u.a.). Obwohl bereits die Berichtslage vom November 2021 (vgl. Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021, S. 116) von einer signifikanten Abnahme der Auseinandersetzungen und der damit zusammenhängenden willkürlichen Gewaltakte nach der Machtübername Afghanistans durch die Taliban ausging, stellte sich die Situation für Rückkehrer dennoch nach wie vor dergestalt dar, dass Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt waren (vgl. VfGH 16.03.2022, E273/2022).
Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Jedoch ergibt sich aus den festgestellten Länderberichten (Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 12 vom 31.01.2025), dass seit der Machtübernahme der Taliban am 15.08.2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen ist und es nach Angaben der Vereinten Nationen weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gab. Auch wenn die Aktivitäten etwa des ISKP (Islamischer Staat der Khorosan Provinz) sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt hatten, so nahmen auch diese im Laufe des Jahres 2022 und im Jahr 2023 wieder ab. Ein 2024 verzeichneter Anstieg sicherheitsrelevanter Vorfälle ist lediglich auf Zwischenfälle im Zusammenhang mit Betäubungsmittel und Grundstückstreitigkeiten zurückzuführen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban sind weiterhin rückläufig.
Darüber hinaus ist den EUAA Country Guidance zu Afghanistan von Mai 2024 zu entnehmen, dass in keiner Provinz Afghanistans aktuell ein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau festgestellt wird, dass die „bloße Anwesenheit“ in dem Gebiet als ausreichend angesehen würde, um eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu begründen. Auch wird derzeit in keiner Provinz Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt festgestellt, dass ein geringeres Maß an einzelnen Elementen als ausreichend angesehen würde, um einen subsidiären Schutzbedarf nach Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu begründen (siehe S. 116 des Berichts).
Den EUAA Country Guidance zu Afghanistan von Mai 2024 zufolge, kommt es in den Provinzen Badakhshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar zu willkürlicher Gewalt. Diese Gewalt erreicht jedoch kein hohes Niveau. Daher ist ein hohes Maß an individuellen Elementen erforderlich, um den Bedarf an subsidiärem Schutz nach Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu begründen. Darüber hinaus ist ein erheblicher Anteil der zivilen Todesopfer in diesen Provinzen auf gezielte Sicherheitsvorfälle zurückzuführen. In den übrigen Provinzen Afghanistans (einschließlich Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul) wird davon ausgegangen, dass derzeit kein echtes Risiko besteht, dass eine Zivilperson persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen ist. Dies kann daran liegen, dass die Kriterien für einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt sind, dass keine willkürliche Gewalt stattfindet oder dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt so gering ist, dass im Allgemeinen kein echtes Risiko für eine Zivilperson besteht, davon betroffen zu sein.
Hieraus ergibt sich für den konkreten Fall des Beschwerdeführers, dass in seinem Herkunftsort Kabul nicht ein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des Beschwerdeführers in diesem Gebiet für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden, da das Verfahren ergeben hat, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Gewaltakt gezielter Natur erwarten müsste. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen wäre. Der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers hat im Verfahren auch bei der Darstellung der Lebensumstände der Familienangehörigen in Afghanistan nicht behauptet, dass diese von Beeinträchtigungen der Sicherheitslage betroffen wären.
Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat steht der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen. Dieser Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ist vor dem Hintergrund entsprechender Feststellung der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.06.2024, E 746/2024, als nachvollziehbar gefolgt.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist darin zu folgen, wenn dieses im angefochtenen Bescheid ausführt, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist.
Das Gericht verkennt nicht, dass laut den festgestellten Länderberichten die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan weiterhin hoch ist. In der Periode September bis Oktober 2024, waren etwa 11,6 Millionen Menschen, d.h. 25 % der Gesamtbevölkerung, mit einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert (IPC-Phase 3 oder höher). Laut einem Bericht des World Food Programme (WFP) sank der Anteil der Haushalte mit mangelhaftem Nahrungsmittelverbrauch im Juni 2023 kurzfristig auf 48 %, stieg jedoch im Dezember 2023 wieder auf 54 %, wobei Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sowie Haushalte mit Menschen mit Behinderung überproportional von den negativen Ergebnissen beim Lebensmittelkonsum betroffen sind. Mit Blick auf den Projektionszeitraum zwischen November 2024 und März 2025, der mit der kalten Jahreszeit zusammenfällt, wurde eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit erwartet, wobei erwartet wurde, dass die Zahl der Menschen in IPC-Phase 3 oder höher wahrscheinlich auf 14,8 Millionen (32 % der Gesamtbevölkerung) ansteigen wird, darunter etwa 3,1 Millionen Menschen in IPC-Phase 4 (Notfall).
Den festgestellten Länderberichten ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Lebensmittelpreise ab Mitte 2022 wieder langsam zu sinken begannen und sich dieser Trend auch im Jänner 2024 fortsetzte. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat. Der Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS) vom Oktober 2023 deutet darauf hin, dass sich die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15.08.2021 verbessert hat, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Dies spiegelt sich in einem Rückgang der Haushalte wider, die von einer akuten Nahrungsmittelkrise berichten.
Eine IPC (Integrated Food Security-) Analyse ergab etwa, dass im Oktober 2023 5 % der Bevölkerung mit der IPC-Stufe 4 („acute“), 24 % der Bevölkerung mit der Stufe 3 („crisis“) und 40 % der Bevölkerung mit der IPC-Stufe 2 („stressed“) eingestuft wurden (vgl. EUAA, Afghanistan Country Focus, vom November 2024, S. 73). Insgesamt ist auszuführen, dass im Vergleich mit den EUAA Country Focus aus Dezember 2023 neuerlich eine Verbesserung der Lage eingetreten ist (11 % IPC-Stufe 4, 30 % Stufe 3, 37 % IPC-Stufe 2).
Gemäß einer IPC-Analyse war mit Stand September 2024/Oktober 2024 die Provinz Kabul insgesamt mit der IPC Stufe 3 bewertet und ergab sich diese Bewertung auch hinsichtlich einer Prognose für November 2024 bis März 2025 (https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159434/?iso3=AFG), wobei 5% der Bevölkerung in Kabul mit der IPC-Stufe 4 („emergency“), 25% mit der IPC-Stufe 3 („crisis“), 45% mit der IPC-Stufe 2 („stressed“) und 25% der Bevölkerung in Kabul mit IPC-Stufe 1 („minimal“) bewertet wurden.
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers hat sich unter Berücksichtigung obiger Umstände dennoch nicht ergeben, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist ein junger, volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger Mann. Er ist in Kabul geboren und aufgewachsen, hat dort seine Sozialisierung erfahren und besuchte in Kabul zumindest zwei bis drei Jahre lang die Schule. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist, insbesondere aufgrund der Angaben des in Österreich aufhältigen Bruders des Beschwerdeführers, der in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025 als Zeuge einvernommen wurde, in dessen Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland nach wie vor über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt. Es sind keine Gründe hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht wieder zu seinem Vater oder seinen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern bzw. zu seinen Onkeln und Tanten in Afghanistan Kontakt aufnehmen können sollte.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er anfänglich Unterstützung im Herkunftsstaat benötigen, diese erhalten würde, um seine Lebensbedürfnisse ausreichend befriedigen zu können. Wie bereits unter 2.1. festgehalten, gab der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2024 an, wenn auch nicht verkannt wird, dass er auch davon sprach, dass die Familienangehörigen in Afghanistan derzeit keine Arbeit hätten, dass die in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen von seinen Geschwistern, die in Kanada aufhältig seien, unterstützt würden und es ihnen daher „Gott sei Dank, gut.“ gehe. Auch der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, dass seine Familienangehörigen Unterstützung durch die in Kanada aufhältigen Geschwister erhalten würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2025 behauptete der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers, in Widerspruch zu seinen zuvor getätigten Angaben, dass es seinem Vater in Afghanistan ganz schlecht gehe und er vielleicht etwas zum Essen habe, mehr aber nicht; wie bereits unter 2.1. festgehalten, waren diese Angaben jedoch als nicht glaubhaft zu werten, da nicht nachvollziehbar erschien, weshalb sich die finanzielle Situation der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan in nur wenigen Monaten derart verschlechtert haben soll, dies auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in Kanada aufhältig sind und davon auszugehen ist, dass es ihnen weiterhin möglich ist, die Familie in Afghanistan finanziell zu unterstützen. Der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers brachte vor, dass seine Familienangehörigen spätestens seit dem Jahr 2021 wieder in Kabul aufhältig gewesen seien und hat dieser zu keinem Zeitpunkt, weder in seinem eigenen Beschwerdeverfahren (Zl. XXXX ), noch im nunmehrigen Verfahren, substantiiert vorgebracht, dass die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Kontakts zu seinem Vater waren im Verfahren widersprüchlich (vgl hierzu ebenso die Ausführungen unter 2.1.) und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis vor seiner Inhaftierung Kontakt zu seinem Vater hatte und diesen, wie auch zu anderen Verwandten, jederzeit wiederaufnehmen könnte.
Zudem kann dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Herkunftsstaat zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zugemutet werden. Es hat sich für das erkennende Gericht im konkreten Fall des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung obiger Umstände nicht ergeben, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Falle einer Rückkehr nicht befriedigen zu können. Das Gericht übersieht nicht die weiterhin sehr angespannte Versorgungslage und weiterhin bestehende Ernährungsunsicherheit in Afghanistan. Der volljährige Beschwerdeführer ist jedoch, wie bereits dargelegt, gesund und arbeitsfähig und ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestreiten könnte. Der Beschwerdeführer ist auch arbeitswillig und hat bereits in Indien und vor allem nunmehr im Bundesgebiet in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung gesammelt. Auch verfügt er mit Dari über Kenntnisse einer weit verbreiteten Landessprache.
Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr nach Afghanistan iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, er sei gesund.
Es liegen daher im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seines persönlichen Profils keine außergewöhnlichen exzeptionellen Umstände vor, die seine Rückkehr nach Afghanistan an seinen Geburtsort Kabul unzumutbar erscheinen lassen. Die sichere Erreichbarkeit ist gegeben, da der internationale Flugverkehr wiederaufgenommen wurde und der Beschwerdeführer auch nicht von den durch die Taliban als defacto-Machthaber verfügten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen betroffen ist.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf die im Zuge der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation vom 31.01.2025, Version 12. Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
Herangezogen wurden zudem der EUAA Country Guidance Afghanistan aus Mai 2024, der Afghanistan Country Focus der EUAA aus November 2024 sowie die UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Update I, Februar 2023). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2025 wurde zudem eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Doppelbestrafung vom 09.09.2024 in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu eingeräumt.
Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine Stellungnahme zu den Länderinformationen, wodurch diesen sohin nicht entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu I. A)
3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er den Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).
Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt I. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG und führte dazu zusammengefasst aus, § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG sei erfüllt, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit beziehungsweise die Sicherheit der Republik Österreich dar.
3.1.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL – auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichtes zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.
3.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig an demselben Tag, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, den Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB und wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach den §§ 15, 288 Abs. 4 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Sommer XXXX und XXXX seine damalige Lebensgefährtin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt hat, sie zwischen ca. XXXX und XXXX bei zumindest sieben Vorfällen trotz ihrer Gegenwehr festhielt, seinen Penis in ihren After einführte und sie zum Oralverkehr zwang und er ihr außerdem oftmals wiederholt, in zumindest ca. monatlichem Abstand, teils in Anwesenheit der gemeinsamen minderjährigen Kinder, zumeist mit dem Ziel, sie zur Abstandnahme weiterer Diskussionen zu zwingen und sich seinem Willen zu fügen, Schläge gegen Kopf und Körper sowie Stöße gegen den Körper versetzte und Gegenstände gegen ihren Körper schleuderte, wodurch sie bei mehreren Vorfällen Hämatome, schmerzhafte Prellungen, Schwellungen und blutende Wunden erlitt, bei mehreren Gelegenheiten ein Küchenmesser bedrohlich gegen seine ehemalige Lebensgefährtin richtete und ankündigte, er werde sie umbringen und er werde sie abstechen, sie am XXXX mit einem Messer bedrohte und ihr ankündigte, wenn sie ihm nicht gehorche, werde sie so enden wie seine in Wien vom Lebenspartner niedergestochene Tante und dadurch zur Herausgabe von ihm beim Glücksspiel gewonnenen Geldes nötigte sowie Anfang XXXX seine ehemalige Lebensgefährtin telefonisch aufforderte, bei ihrer polizeilichen Vernehmung „genau dasselbe wie er“ bei der Polizei auszusagen und sie damit zu bestimmen versuchte, als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen.
Als strafmildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit zwei Vergehen, die Vielzahl an Angriffen, der lange Tatzeitraum, die Tatbegehung gegen seine Lebensgefährtin, teilweise in Anwesenheit der minderjährigen Kinder, sowie der Einsatz einer Waffe als Drohmittel gewertet.
3.1.3. Zum Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“:
Gemäß § 201 Abs. 1 StGB ist, wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Sohin ergibt sich zunächst, dass eine Tat nach § 201 Abs. 1 StGB aus strafrechtlicher Sicht als Verbrechen im Sinne des § 17 StGB zu qualifizieren ist.
Die Vergewaltigung nach § 201 StGB wird vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung explizit als Beispiel für besonders schwere Verbrechen aufgezählt. Dem geschützten Rechtsgut der sexuellen Integrität bzw. sexuellen Selbstbestimmung ist ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen, was sich auch am Strafrahmen (zwei bis zehn Jahre) sowie der Mindeststrafe von zwei Jahren eindeutig erkennen lässt. Die „Art der Straftat“ als Sexualverbrechen weist somit eine außerordentliche Schwere auf und ist somit objektiv besonders schwerwiegend.
Auch bei einer Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalles zeigt sich gegenständlich, dass ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt und ist angesichts der Tatumstände auch im konkreten Einzelfall von einer Straftat außerordentlicher Schwere auszugehen. Der Beschwerdeführer hat seine damalige Lebensgefährtin über einen Zeitraum von ungefähr einem Jahr (zwischen Sommer XXXX und XXXX ) bei mehreren Vorfällen gegen deren Willen und trotz ihrer Gegenwehr ins Schlafzimmer gezerrt, sie auf das Bett gestoßen, ihr die Kleidung ausgezogen und ist mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Zudem kam es zwischen ca. XXXX und XXXX zu zumindest sieben Vorfällen, bei denen der Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin trotz ihrer Gegenwehr festhielt, seinen Penis in ihren After einführte und sie zum Oralverkehr zwang, wobei er wusste, dass sie dies nicht wollte und dem mehrfach widersprach, was er jedoch ignorierte.
Die Schwere des Verbrechens kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass sich der Beschwerdeführer über einen langen Tatzeitraum beharrlich über den Willen des Opfers hinwegsetzte. Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers teilte diesem, wie sich aus dem Strafurteil ergibt, mehrfach verbal mit, dass sie dies nicht wolle, versuchte ihm aus dem Weg zu gehen und sperrte sich sogar in einem Zimmer ein. Der Beschwerdeführer akzeptierte dies jedoch nicht, ignorierte, dass sie ihm mehrfach widersprach und zerrte sie in mehreren Angriffen gegen ihren Willen und trotz ihrer Gegenwehr ins Schlafzimmer, stieß sie auf das Bett, zog ihr die Kleidung aus, drang mit seinem Penis in ihre Vagina und ihren After ein und zwang sie darüber hinaus zum Oralverkehr.
Der Strafrahmen des § 201 Abs. 1 StGB von zwei bis zu zehn Jahren wurde mit vier Jahren zwar nicht einmal zur Hälfte ausgenutzt, jedoch ist beachtlich, dass die verhängte Strafe immerhin das doppelte der Mindeststrafdrohung beträgt. Eine zur Gänze bedingte Strafnachsicht war zwar gemäß § 43 Abs. 3 StGB bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen, was die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat unterstreicht, jedoch ist im vorliegenden Fall zu erwähnen, dass trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers eine so hohe Strafe erfolgte, dass auch eine teilbedingte Strafnachsicht iSd § 43a StGB nicht in Betracht kam.
Hinsichtlich des Strafmilderungsgrundes der teilweise geständigen Verantwortung ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser auf das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung bezog. Der Strafmilderungsgrund, wonach es teilweise beim Versuch geblieben ist, bezog sich auf das Vergehen der falschen Beweisaussage, das schwere Verbrechen der Vergewaltigung wurde hingegen vollendet und verantwortete sich der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht im Hinblick auf das Verbrechen der Vergewaltigung auch durchgängig leugnend. Vor der belangten Behörde gab er im Rahmen der Einvernahme vom 30.04.2024 an, nicht zu verstehen, weshalb er in Haft sei, er habe seine Lebensgefährtin nicht vergewaltigt, er habe lediglich Eheprobleme gehabt und würden ihm die Richter nicht glauben. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte er sich, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, nicht umfassend geständig, sondern brachte zunächst allgemein gehalten vor, er sei verurteilt worden und sei schuldig, es sei nicht schön, wie er seine Ex-Freundin behandelt habe. Näher befragt, gestand er dann aber nur zu, zu wissen, dass er einen Fehler gemacht habe, indem er seine Frau geschlagen habe. Bezüglich des Verbrechens der Vergewaltigung gab er an, nicht gewusst zu haben, dass der Wunsch, eine Beziehung mit seiner Frau zu haben, als Vergewaltigung angesehen werde, er bereue es aber dennoch. Nachgefragt, ob er seiner Meinung nach zu Recht verurteilt worden sei, gab er schließlich zu Protokoll, dass unter anderem der Vorwurf der Vergewaltigung nicht stimme und auch niemals von einem Arzt festgestellt worden sei. Eine ernstliche Tateinsichtigkeit und Reumütigkeit war hinsichtlich der von ihm begangenen Straftat sohin, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer ein reumütiges Geständnis abgelegt habe, nicht festzustellen. Er negierte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen seine im Strafurteil festgestellten Taten, insbesondere das Verbrechen der Vergewaltigung, aber auch teilweise die übrigen Tathandlungen. Damit manifestierte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seine leugnende Haltung zu seinem Handeln. Insofern kann auch seine Äußerung, wonach er es dennoch bereue (“Ich wusste nicht, dass der Wunsch, eine Beziehung mit seiner Frau zu haben als Vergewaltigung gesehen wird. Ich bereue es trotzdem.“) nichts an seiner grundsätzlich fehlenden Tateinsichtigkeit und der mangelnden Reumütigkeit ändern. Vielmehr entstand in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, dass er diese Aussage nur tätigte, um den Verfahrensausgang für ihn positiv zu beeinflussen, dass er die Vergewaltigung tatsächlich bereut, ergab sich nach dem Eindruck der erkennenden Richterin nicht.
Der Beschwerdeführer griff durch seine Straftaten in das besonders geschützte Rechtsgut der körperlichen und sexuellen Integrität einer anderen Person ein. Wie bereits festgehalten, ist das Verbrechen der Vergewaltigung auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als typischerweise schweres Verbrechen zu qualifizieren.
Gegenständlich überwiegen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht jene Aspekte, die das Verbrechen als besonders schweres qualifizieren. Dabei waren, wie bereits ausführlich ausgeführt, nicht nur die Strafdrohung, die unbedingt verhängte Strafe von vier Jahren, das rücksichtslose Verhalten des Beschwerdeführers, dessen Hartnäckigkeit, die Vielzahl an Angriffen sowie der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde ging daher zutreffend von einem objektiv und subjektiv besonders schweren Verbrechen aus.
3.1.4. Zum Vorliegen einer „Gemeingefährlichkeit“:
3.1.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Bei einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH vom 15.02.2021, , mwN).
3.1.4.2. Der Beschwerdeführer beging nicht nur ein „besonders schweres Verbrechen“, sondern stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Verbrechen gegen Leib und Leben bzw. die sexuelle Integrität, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die vorliegende Verurteilung macht deutlich, dass der Beschwerdeführer zu massiver Gewalttätigkeit im Stande ist. Die erhebliche Schwere des begangenen Verbrechens der Vergewaltigung lässt eine völlig fehlende Verbundenheit mit der Rechtsordnung deutlich erkennen. Die vorliegende Verurteilung aufgrund des Verbrechens der Vergewaltigung stellt bereits aufgrund ihrer Art und Schwere ein gewichtiges Indiz für eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar und lässt auch unter Berücksichtigung der konkret-individuellen Tatbegehung einen solchen Schluss zu.
So ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für seine Straftat nach wie vor nicht die volle Verantwortung übernommen hat. Wie bereits festgehalten, ist der aktenkundigen Urteilsausfertigung des Strafgerichtes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Strafverfahrens die von ihm begangenen Vergewaltigungen in Abrede stellte, er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.04.2024 angab, nicht zu verstehen, weshalb er in Haft sei, er habe seine Lebensgefährtin nicht vergewaltigt, er habe leidglich Eheprobleme gehabt und würden ihm die Richter nicht glauben, und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verantwortungsübernahme hinsichtlich der begangenen Vergewaltigung erfolgte. Dass der Beschwerdeführer keine Einsicht und keine ernst gemeinte Reue in die von ihm begangenen Straftaten zeigte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mitunter ein maßgeblicher Umstand, der im Rahmen der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen ist.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung verurteilt wurde, weil er zumindest in ungefähr monatlichem Abstand, teils in Anwesenheit der gemeinsamen minderjährigen Kinder, seiner ehemaligen Lebensgefährtin Schläge gegen den Kopf und Körper sowie Stöße gegen den Körper versetzte und Gegenstände gegen ihren Körper schleuderte, wodurch sie bei mehreren Vorfällen Hämatome, schmerzhafte Prellungen, Schwellungen und blutende Wunden, einmal auch eine blutende Rissquetschwunde im Bereich des rechten Ohrs und eine Prellung des Unterkiefers erlitt. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dabei meist derart aggressiv wurde, dass er auch Gegenstände in der Wohnung beschädigte und von seinen gewalttätigen Handlungen nicht einmal bei Anwesenheit der minderjährigen Kinder Abstand nahm, welche sich bei den Angriffen größtenteils entweder im selben Zimmer oder unmittelbar im Nebenzimmer befanden und die körperlichen Übergriffe des Beschwerdeführers auf die Kindesmutter unmittelbar miterlebten. Außerdem bedrohte der Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin bei mehreren Gelegenheiten mit einem Küchenmesser und drohte ihr an, er werde sie umbringen und er werde sie abstechen. Zumindest bei einigen der Gewalthandlungen und ausgestoßenen Drohungen wurden abermals die minderjährigen Kinder Zeugen der Geschehnisse, wobei eine der Töchter Teile von Vorfällen mit dem Mobiltelefon mitfilmte. Zu erwähnen ist zudem der Vorfall vom XXXX , bei dem der Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin mit einem Messer bedrohte und ihr ankündigte, wenn sie ihm nicht gehorche, werde sie so enden, wie seine in Wien von ihrem Lebenspartner niedergestochene Tante, nachdem seine ehemalige Lebensgefährtin Bargeld in Höhe von 5.000,- Euro, das der Beschwerdeführer beim Glücksspiel gewonnen hatte, um zu verhindern, dass er dieses bei neuerlichen Casinobesuchen wieder verspiele und, um das Geld für den Familienunterhalt zu bewahren, versteckt hatte. Der Beschwerdeführer geriet daraufhin derart in Wut, dass er seiner damaligen Lebensgefährtin unter der lautstarken Aufforderung, das Geld wieder herzugeben, ein Küchenmesser an mehreren Stellen des Körpers ansetzte, ihr dabei Schnittwunden am Bein und eine kleine Einstichwunde am Arm zufügte und drohte, sie werde so enden, wie seine Tante. Dabei spielte er auf einen Vorfall in Wien an, bei dem seine Tante von ihrem – zwischenzeitig deshalb wegen Mordversuchs zu achtzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilten – Ehemann mit mehreren Messerstichen niedergestochen und schwerst verletzt wurde, wobei seine Tante für mehrere Wochen im Koma lag.
Aus diesen Taten lässt sich die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers klar erkennen.
Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu erkennen. Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, liegt ein entsprechender Beobachtungszeitraum nicht vor. Es wird nicht verkannt, dass es sich dabei um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelte und der Beschwerdeführer während seiner Strafhaft Therapien absolviert. So legte er eine Bestätigung vor, wonach er von XXXX bis XXXX an einer in der Justizanstalt XXXX angebotenen Psychoedukativen Interaktionsgruppe (Gruppentherapie; insgesamt zehn Einheiten) teilgenommen habe, ab XXXX darüber hinaus wöchentlich eine forensische Einzeltherapie (Deliktbearbeitung) durch einen externen Therapeuten XXXX absolvierte und ab XXXX regelmäßig die XXXX und ab XXXX auch die XXXX besuchte. Angesichts der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers, wird es nach seiner Haftentlassung jedoch noch eines mehrjährigen Zeitraums des Wohlverhaltens bedürfen, um von einem Wegfall beziehungsweise einer erheblichen Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können.
Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, weshalb ein Wohlverhalten in Freiheit nicht vorliegt und er sich bislang, wie dargestellt, auch nicht aufrichtig schuldeinsichtig oder reumütig zeigte, konnte keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
Gegenständlich liegen keine Anhaltspukte vor, die gegen die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden „tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr“ sprechen würden.
Im Ergebnis kommt die erkennende Richterin daher zu dem Schluss, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine große Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ausgeht.
3.1.5. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.
Der Beschwerdeführer verliert durch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere seinen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit, einen Konventionsreisepass zu beantragen. Die Umstände, die dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat drohen würden sind der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht zu beachten.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, bei dem er zwei der höchsten Rechtsgüter, nämlich die körperliche Unversehrtheit sowie die sexuelle Selbstbestimmung verletzt hat, und gemeingefährlich ist, ist es jedenfalls verhältnismäßig, wenn der Beschwerdeführer die mit dem Status eines Asylberechtigten einhergehenden Rechte verliert.
Mit Blick auf das Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2012 und auf sein strafrechtliches Fehlverhalten in Österreich war vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen „besonders schweren Verbrechens“, der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit, festzustellen, dass – bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit – die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen, überwiegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war demnach spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte, Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann jedoch auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).
Nach Art. 10 Abs. 3 lit b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-Richtlinie) haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz u.a. sicherzustellen, dass hierfür genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa von UNHCR und EASO (Anm: nunmehr EUAA), eingeholt werden. Die besondere Bedeutung von Berichten von UNHCR und EASO ergibt sich daher schon aus dem Unionsrecht, UNHCR-Richtlinien kommt zudem nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Indizwirkung zu (vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103; vgl. auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
In Afghanistan hat sich, folgt man etwa den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation (Version 12) wie auch den anderen aktuellen beigezogenen Berichten (EUAA Afghanistan Country Focus von November 2024; EUAA Country Guidance zu Afghanistan, Mai 2024), die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 verbessert. Die seinerzeit im Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021 angesprochene nicht beurteilbare Situation im Hinblick auf Art 15c der Statusrichtlinie liegt nicht mehr vor. Insbesondere kommen Anschläge und Übergriffe auf Personen, die nicht etwa aufgrund ihrer politischen oder religiösen Haltung oder ihrer (beruflichen) Tätigkeit besonders exponiert sind, im Alltag praktisch nicht mehr vor. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan vermag daher im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers, der nicht zu einer dieser Gruppen (zur religiösen Haltung vgl. die umfassenden Ausführungen unter 2.2.2.) gehört, nicht die Annahme des Vorliegens einer realen Gefahr („real risk“) für ihn zu rechtfertigen (vgl dazu näher auch schon die beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.4.).
Der Beschwerdeführer könnte sich, wie in der Beweiswürdigung unter 2.4. ausführlich dargestellt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul niederlassen, wo er bereits als Kind wohnte. Wie in der Beweiswürdigung festgehalten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, zumal davon auszugehen ist, dass sich dort neben seinem Vater, seiner Stiefmutter und einem Teil seiner Geschwister bzw. Halbgeschwister auch zwei Onkel väterlicherseits sowie zwei Tanten mütterlicherseits aufhalten. Es ist anzunehmen, dass ihn seine dort befindlichen Verwandten bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend unterstützen könnten. Zudem wäre es dem volljährigen, gesunden und jungen Beschwerdeführer möglich, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts beizutragen. Der Beschwerdeführer kann bereits Berufserfahrung (wenn auch nicht in Afghanistan) vorweisen. So brachte er im Verfahren vor, im Bundesgebiet bereits verschiedene Beschäftigungen, unter anderem in der Gastronomie, ausgeübt zu haben und auch in Strafhaft in einem XXXX zu arbeiten. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat bereits als Minderjähriger verließ, dennoch ist er mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut, hat dort zumindest für wenige Jahre die Schule besucht und spricht mit Dari eine Landessprache. Auch während seines vorgebrachten Aufenthalts in Indien war er die gesamte Zeit über in einen afghanischen Familienverband eingebettet. Es ist demnach davon auszugehen, dass er mit der Sprache, den örtlichen Gegebenheiten und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und sich ohne große Schwierigkeiten wieder in die afghanische Gesellschaft eingliedern kann, zumal, wie beweiswürdigend festgehalten, davon auszugehen ist, dass er mit seinen dort aufhältigen Verwandten, so insbesondere zu seinem in Kabul aufhältigen Vater, bis zu seiner Inhaftierung im Sommer 2023 regelmäßig Kontakt hatte und diesen Kontakt auch wieder aufnehmen könnte.
Es sind daher keine exzeptionellen Umstände zu erkennen, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine den Schutzbereich des Art. 3 EMRK erreichende Notlage zu befürchten hätte.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach sich die Situation in Afghanistan für den Beschwerdeführer drastisch verschlechtert habe, er sich mit der islamischen Religion nicht auskenne und die Gefahr, die für ihn im Heimatland bestehe, aufgrund der Machtübernahme der Taliban noch größer geworden sei, ist auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.2.2. zu verweisen, wonach beim Beschwerdeführer aktuell keine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung in Bezug auf das Christentum ableitbar ist, sodass insgesamt keine Anhaltspunkte dahingehend bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aktuell einer Verfolgung wegen der Hinwendung zum christlichen Glauben ausgesetzt wäre. Wie bereits beweiswürdigend umfassend dargelegt, ist davon auszugehen, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konversion zum Christentum, die auch ausschlaggebend für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Österreich war, derzeit keinerlei Gefahr für den Beschwerdeführer ausgeht, zumal nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer derzeit aus innerer Überzeugung den christlichen Glauben ausübt oder sich intensiv damit auseinandersetzt.
Es wird auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2012, sohin seit mittlerweile dreizehn Jahren in Österreich aufhält, jedoch ist trotz seiner langjährigen Abwesenheit aus Afghanistan nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr, etwa aufgrund einer Verwestlichung, eine Gefahr drohen würde. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Gründe vorgebracht, warum ihm in Afghanistan aufgrund seines langen Aufenthalts in Europa eine individuell gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt oder andere erhebliche Eingriffe drohen würden. Dass es dem Beschwerdeführer als erwachsenem Mann in Afghanistan nicht möglich wäre, ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit Erwerbsarbeit zu führen, hat er nicht dargetan. Er verbrachte einen Teil seines Lebens in Afghanistan und war auch während seines nachfolgenden Aufenthalts in Indien stets in einen afghanischen Familienverband eingebettet. Dass er mittlerweile ein durch westliche Werte geprägtes Leben führt, kam im Verfahren nicht hervor. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktiv gegen den Islam auftritt und ist es für ihn zumutbar, im Rahmen der islamischen Religion im Herkunftsstaat zu leben (vgl hierzu die umfassenden beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.2.2.). Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer „Verwestlichung“ als Rückkehrer aus Europa eine konkrete Verfolgungsgefahr in Afghanistan drohen würde. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde, der Spionage verdächtigt zu werden, blieb vollkommen unsubstantiiert und lässt sich auch diesbezüglich keine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers erkennen.
In einer Gesamtbetrachtung ist demnach nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, konkret nach Kabul, wo er bereits als Kind wohnhaft war und familiäre Anknüpfungspunkte hat, in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Im Ergebnis war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.
3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung des Status des Asylberechtigten das Aufenthaltsrecht nach § 3 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423 uva).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH vom 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]).
Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.02.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349/2016).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 09.06.2016, E 2617/2015; 19.06.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.03.2018, E 3964/2017; 11.06.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.06.2018, E 435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 19.06.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.06.2018, E 343/2018, E 345/2018).
Auch wenn bei allen Entscheidungen, bei denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst; außerdem ist die Schwere der Straftaten in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl. EGMR, 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11, Abs. 76; vgl. auch die Entscheidungen des VfGH vom 09.10.2018, E 3159/2017 und des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050 und vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0063).
Nach der Judikatur der Höchstgerichte hat ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen, dem Kindeswohl kommt nach höchstgerichtlicher Judikatur bei der Interessensabwägung ein hoher Stellenwert zu. Umgekehrt lässt sich daraus aber nicht der Schluss ziehen, dass Privatinteressen in jeder Konstellation, in denen Kinder in ihrem Recht auf Familie mittelbar von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Familienangehörigen betroffen sind, immer den gegenläufigen öffentlichen Interessen vorgehen. Es kommt vielmehr auf die Konstellation im konkreten Einzelfall an (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0063).
3.4.2. Der Beschwerdeführer stellte am 26.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 16.07.2013 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, welche er derzeit verbüßt.
3.4.3. Der Beschwerdeführer befand sich seit ca. dem Jahr 2014 in einer Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter seiner drei minderjährigen Töchter; nachdem der Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin wiederholt vergewaltigte und ihr gegenüber massiv gewalttätig wurde, sind diese, nach einer bereits vorangegangenen mehrmonatigen Trennungsphase, nunmehr seit Sommer 2023 getrennt.
Die Kinder des Beschwerdeführers befinden sich aktuell im Alter von XXXX und knapp XXXX Jahren. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers Konsequenzen für das Familienleben mit seinen Kindern und auch Auswirkungen auf das Kindeswohl seiner minderjährigen Töchter haben wird.
Was die Beziehung zu den minderjährigen Töchtern betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit XXXX , sohin seit einundzwanzig Monaten, in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft befindet und seither auch keinerlei Kontakt mehr zu seinen Kindern besteht, sodass die Intensität der Beziehung schon bereits dadurch fraglich ist. Der Beschwerdeführer lebte, wie festgestellt, schon von März 2020 bis Juni 2021 an einer anderen Adresse als seine Familie (von Juni 2020 bis Juni 2021 war der Beschwerdeführer in XXXX und XXXX gemeldet, während der Hauptwohnsitz seiner damaligen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder hingegen in XXXX war). Seit dem XXXX ist der Beschwerdeführer in Justizanstalten gemeldet. Vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit einundzwanzig Monaten in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft befindet und seit der Inhaftierung keinerlei Kontakt mehr zu seinen minderjährigen Töchtern bestand, ist nicht anzunehmen, dass gegenwärtig eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern besteht.
Somit ist die Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bereits durch die Strafhaft empfindlich beeinträchtigt und erfolgt diese Beeinträchtigung nicht erst durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers, wobei jedoch berücksichtigt wird, dass mit der Rückkehrentscheidung jedenfalls die Wiederaufnahme der Eltern-Kind-Beziehung nach Verbüßung der Strafhaft verhindert wird.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.02.2025 selbst vorgebracht, dass er von seiner Lebensgefährtin seit Sommer 2023 getrennt ist, er bereits fünfzehn Tage vor seiner Inhaftierung ein Kontaktverbot auferlegt bekommen habe und seither seine Kinder auch nicht mehr gesehen habe. Seine Kinder würden auch gar nicht wissen, dass er sich in Strafhaft befinde. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2025 verneinte er die Frage, ob er seit der letzten Verhandlung Kontakt zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin oder den drei Töchtern gehabt habe: „BF: Nein, darf ich nicht und will ich auch nicht“. Auch der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers bestätigte in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025, dass der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung seine Kinder nicht mehr gesehen habe.
Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 ein Schreiben seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Kindesmutter, welches diese in der Pflegschaftssache, XXXX , die beim Bezirksgericht XXXX anhängig ist, in Vorlage brachte, vor. Aus diesem geht hervor, dass die minderjährigen Töchter nicht wissen würden, dass sich ihr Vater derzeit in Strafhaft befinde und diese nunmehr große Fortschritte in ihrer Entwicklung gemacht und sich sehr gut stabilisiert hätten. Auf Nachfrage hätten ihr ihre Kinder auch mitgeteilt, dass sie ihren Vater nicht vermissen würden und es ihnen ohne ihren Vater viel bessergehe. Sie hätten eine schlechte Vergangenheit und würden ihre Töchter aufgrund dessen den Vater auch nicht sehen wollen. Eine Kontaktaufnahme zum Kindesvater befürworte sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Anders als vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.02.2025 behauptet, ergibt sich daraus nicht, dass seine ehemalige Lebensgefährtin beantragt habe, dass der Beschwerdeführer seine Kinder nach seiner Entlassung wiedersehen dürfe.
Der Beschwerdeführer vergewaltigte, bedrohte und verletzte seine ehemalige Lebensgefährtin, die Kindesmutter, über einen längeren Zeitraum massiv am Körper, indem er ihr wiederholt Schläge gegen den Kopf und Körper sowie Stöße gegen den Körper versetzte und Gegenstände gegen deren Körper schleuderte, dies teilweise im Beisein seiner minderjährigen Töchter. Die Kindesmutter erlitt daraufhin bei mehreren Vorfällen Hämatome, schmerzhafte Prellungen, Schwellungen und blutende Wunden, einmal auch eine blutende Rissquetschwunde im Bereich des rechten Ohrs und eine Prellung des Unterkiefers.
Dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer teilweise derart aggressiv wurde, dass er auch Gegenstände in der Wohnung beschädigte und von seinen gewalttätigen Handlungen nicht einmal bei Anwesenheit der minderjährigen Kinder Abstand nahm, welche sich bei den Angriffen größtenteils entweder im selben Zimmer oder unmittelbar im Nebenzimmer befanden und die körperlichen Übergriffe des Beschwerdeführers auf die Kindesmutter unmittelbar miterlebten. Außerdem bedrohte der Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin bei mehreren Gelegenheiten mit einem Küchenmesser und drohte ihr an, er werde sie umbringen und er werde sie abstechen. Zumindest bei einigen der Gewalthandlungen und ausgestoßenen Drohungen wurden, wie dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX zu entnehmen ist, abermals die minderjährigen Kinder Zeugen der Geschehnisse, wobei eine der Töchter Teile von Vorfällen mit dem Mobiltelefon mitfilmte.
Aufgrunddessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für seine minderjährigen Töchter und die Kindesmutter darstellt und sich seiner Vorbildfunktion offenbar nicht bewusst ist. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit und der darauf zurückzuführenden strafgerichtlichen Verurteilung ist nicht davon auszugehen, dass der Kontakt mit dem Vater dem Kindeswohl der drei minderjährigen Töchter uneingeschränkt zuträglich ist; vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der Bedrohungen und der Gewalt gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seiner Ignoranz gegenüber der in Österreich geltenden Rechtsordnung ist zu relativieren, ob der Beschwerdeführer uneingeschränkt als positives Vorbild für seine minderjährigen Kinder zu betrachten ist. Es erscheint sohin aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Kindeswohl nicht ausschließlich nachteilig, eine eingeschränkte Beteiligung an der Erziehung seiner minderjährigen Töchter hinzunehmen.
Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer durch seine Straffälligkeit jedenfalls in Kauf nahm, von seinen Kindern getrennt zu werden. Ihm musste zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten bewusst sein, dass dies zu einer längeren Trennung von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Töchtern führen kann und hat der Beschwerdeführer dies bewusst in Kauf genommen.
Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind, ebenso wie die Kindesmutter, österreichische Staatsangehörige; die alleinige Obsorge über die Kinder hat derzeit die Kindesmutter.
Die Kinder des Beschwerdeführers sind als österreichische Staatsangehörige im Bundesgebiet in das Schul- Gesundheits- und Sozialsystem eingebunden und ist nicht davon auszugehen, dass ihnen durch die Trennung vom Beschwerdeführer materielle Nachteile erwachsen werden. Aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX geht hervor, dass es vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers wiederholt zu Diskussionen über die Verwendung des Familieneinkommens kam, dies (spätestens) seit Herbst 2022 auch im Zusammenhang mit der XXXX des Beschwerdeführers. So verweigerte der Beschwerdeführer die Herausgabe von Geld an seine ehemalige Lebensgefährtin, welches diese etwa zum Einkauf benutzen wollte und verwendete stattdessen das ohnehin knappe Familieneinkommen in Höhe von durchschnittlich 800,- Euro für sich selbst und schickte einen Teil davon an seinen Vater. Auch seine Angaben hinsichtlich allfälliger Unterhaltszahlungen waren im Strafverfahren, wie dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu entnehmen ist, nicht mit dem Exekutionsregister in Einklang zu bringen.
Unter Einbeziehung all dieser Umstände ist das Ausmaß des Familienlebens mit den drei minderjährigen Töchtern massiv zu relativieren.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kinder bereits in einem Alter befinden, in dem es ihnen grundsätzlich möglich ist, auch Kontakt über elektronische Medien mit dem Vater zu halten. Die Töchter des Beschwerdeführers sind, wie bereits ausgeführt, XXXX und knapp XXXX Jahre alt, sodass sie sich nicht mehr im Kleinkindalter befinden und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinen Kindern etwa durch Telefonate wiederaufnehmen bzw. aufrechterhalten könnte.
Die Beschwerde verweist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach es lebensfremd ist, anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und seinem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden kann. Dabei wird jedoch verkannt, dass sich diese Rechtsprechung auf Kinder bis drei Jahre bezieht und die minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers bereits deutlich älter sind (VfGH 25.02.2013, U2241/2012: 1 Jahr; 19.06.2015, E426/2015: 1 Jahr; 12.10.2016, E1349/2016: 2 Jahre; 11.06.2018, E343/2018 ua, 3 Jahre; 03.10.2019, E3456/2019: 1 Jahr; 28.11.2019, E707/2019: 2,5 Jahre).
3.4.4. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität, etwa ein gemeinsamer Haushalt, vorliegt.
Wie festgestellt, ist in Österreich der ebenfalls volljährige Bruder des Beschwerdeführers aufhältig, mit welchem er jedoch nicht zusammenlebt und auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen wäre, dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.
3.4.5. Insgesamt ist der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig, da vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaates ausgeht.
3.4.6. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählt etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016).
3.4.7. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012, sohin seit mittlerweile dreizehn Jahren, im Bundesgebiet aufhält und seine lange Aufenthaltsdauer jedenfalls das Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet verstärkt. Wie festgestellt, spricht der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch und war in Österreich während seines Aufenthalts insgesamt mehrere Jahre legal erwerbstätig und legte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 eine (nicht datierte) Einstellungszusage der XXXX , wonach er im Unternehmen als XXXX arbeiten könnte, vor. Dennoch bezog er zwischenzeitig immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, engagierte sich bisher nicht ehrenamtlich und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.
Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über intensive private Kontakt verfügt. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, Freunde im Bundesgebiet zu haben (teilweise aus Österreich, teilweise aus der Türkei und aus Afghanistan), mit denen er vor seiner Inhaftierung in Kontakt gewesen sei, während seiner Zeit in Strafhaft hätten sie ihn jedoch noch nicht besucht. Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht von den Justizanstalten angeforderten Besucherlisten. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, was er vor seiner Inhaftierung mit Freunden unternommen habe, räumte der Beschwerdeführer schließlich auch ein, dass diese alle beschäftigt gewesen seien, gearbeitet und daher nicht viel Zeit gehabt hätten. Sie hätten sich nur alle zwei oder drei Monate kurz getroffen. Nur einen Österreicher, der gegenüber von ihnen gewohnt habe, habe er regelmäßig gesehen.
3.4.8. Seine Bindung zur afghanischen Kultur ist unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband und seiner Muttersprache, trotz der Tatsache, dass er Afghanistan bereits als Minderjähriger verließ, als hinreichend intensiv zu qualifizieren. Bei der Beurteilung, ob (noch) Bindungen zum Heimatstaat bestehen, kommt vor allem der Kenntnis der Muttersprache bzw. dem vertraut-sein mit Kultur und Sprache des Ziellandes Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat bzw. von einem Erlöschen der Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal der Beschwerdeführer eine Sprache seiner Heimat beherrscht und mit den Gegebenheiten in Afghanistan vertraut ist (vgl. etwa VwGH 18.03.2003, 2002/18/0216). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie festgestellt, nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul Kontakt zu ihnen aufnehmen kann und von diesen zumindest eine anfängliche Unterstützung bei der Sicherung seiner Existenzgrundlage erwarten könnte. Dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu finanzieren, wurde bereits in den obigen Abschnitten begründet. Wie bereits festgehalten, ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer derzeit tatsächlich den christlichen Glauben praktiziert und aktuell eine christliche Lebensweise pflegt bzw. in Afghanistan pflegen wollen würde. Insgesamt deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Somit kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.
3.4.9. Die private und familiäre Integration des Beschwerdeführers wird durch sein strafrechtliches Fehlverhalten jedenfalls maßgeblich getrübt. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Die aus der Begehung des „besonders schweren Verbrechens“ der Vergewaltigung ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit berührt ein Grundinteresse, nämlich die Verhinderung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. sexuelle Integrität, der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der oben zitierten Rechtsprechung explizit festgehalten, dass das Verbrechen der Vergewaltigung zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen.
Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht insbesondere das grundlegende öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sexualdelinquenz gegenüber. Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlung manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
3.4.10. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seinen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Im Ergebnis ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bzw. die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.6. Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
3.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beginnt im Fall von Strafhaft vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 4 FPG grundsätzlich mit der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft zu laufen (vgl. VwGH 15.07.2021, Ra 2020/21/0229).
3.6.2. Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und sich der Beschwerdeführer aktuell in Haft befindet, beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Enthaftung (vgl. dazu VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237, Rn 2.3.).
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet mit der genannten Maßgabe abzuweisen.
Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).
Zu II. A)
Aussetzung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.
Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Demnach sind sowohl Verwaltungsbehörden als auch Verwaltungsgerichte berechtigt, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, wenn die betreffende noch nicht entschiedene Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 18 [Stand 01.04.2021, rdb.at])
Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen und kann daher das beim EuGH zur Rechtssache C-446/24 anhängige Vorabentscheidungsersuchen von Relevanz sein. Mit Beschluss vom 17.06.2024 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Sind Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der gegen eine Person, deren Aufenthaltsrecht beendet und gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weil sie eine terroristische Gefahr darstellt, in der Regel ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist?“
Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen unter anderem aus, Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie definiere „Einreiseverbot“ als Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt „für einen bestimmten Zeitraum untersagt“ werde; nach Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sei für das Einreiseverbot eine „Dauer“ festzusetzen. Es stelle sich die Frage, ob diese Bestimmungen dahingehend auszulegen seien, dass sie der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots entgegenstehen, wie es die deutsche Rechtslage bei Ausländern, deren Aufenthalt zur Abwehr einer terroristischen Gefahr beendet wurde, als Regelfall vorsehe.
Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist beim Gerichtshof der Europäischen Union als Rechtssache C-446/24 weiterhin anhängig.
Vor diesem Hintergrund setzte auch der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren zu Ra 2023/21/0157 mit Beschluss vom 29.01.2025 mit der Begründung aus, dass der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommt, zumal gegen den Revisionswerber in Ansehung seiner gravierenden strafrechtlichen Delinquenz – er wurde wegen des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 3; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt – gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde und sich auch für die österreichische Rechtslage die Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit von auf die Rückführungsrichtlinie gestützten, nicht befristeten Einreiseverboten stellt.
Vor diesem Hintergrund kann der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommen, zumal gegen den Beschwerdeführer in Ansehung seiner dargelegten strafrechtlichen Delinquenz gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde.
Der Beantwortung der Frage des oben dargestellten Vorabentscheidungsersuchen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt sohin aus den angeführten Erwägungen auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache Bedeutung zu, weshalb das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides auszusetzen war.
Zu II. B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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