Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde in Österreich die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf jenen Staat zuerkannt, in den die Beschwerdeführerin ausgewiesen werden soll. Eine Fortsetzung des Familienlebens in diesem Staat ist aus diesem Grund ausgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Abwägung zwar von einem Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin aus, es stellt bei seiner Interessenabwägung zur Rechtfertigung dieses Eingriffs aber zentral auf den Umstand ab, dass die Beschwerdeführerin ihr Familienleben während des laufenden Asylverfahrens aufgenommen habe, wodurch das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung dieses Familienlebens bloß minder zu gewichten sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des familiären Kontakts zu ihrem Ehemann wie auch zu ihrer minderjährigen Tochter dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens untergeordnet. Insofern das Bundesverwaltungsgericht dabei davon ausgeht, dass als Ort des weiteren Aufenthalts der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin sowohl das Bundesgebiet als auch der Herkunftsstaat gewählt werden könne, berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass - auf Grund des unterschiedlichen Aufenthaltsstaats der Elternteile - in jedem Fall eine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben zu erwarten wäre (vgl VfGH 25.02.2013, U2241/12, wonach es lebensfremd ist, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne).
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