Ro 2020/17/0010 – Vwgh Entscheidung
Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das am 3. Oktober 2019 mündlich verkündete und am 16. Dezember 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, 1. VGW 002/011/1682/2019 16, 2. VGW 002/011/1683/2019, 3. VGW 002/011/6405/2019 und 4. VGW 002/V/011/6655/2019, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. Q s.r.o. und 2. W R, beide in S), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruchs über die Strafe sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Straferkenntnis vom 17. April 2019 erkannte die belangte Behörde den Zweitmitbeteiligten der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig und verhängte über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 20.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen), weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstmitbeteiligten und somit zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu verantworten habe, dass die Erstmitbeteiligte im Zeitraum vom 7. Oktober 2018 bis 6. November 2018 vier näher bezeichnete Glücksspielgeräte auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko betrieben habe, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen. Die belangte Behörde schrieb dem Zweitmitbeteiligten überdies einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor und zog die Erstmitbeteiligte zur Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG heran.
2 Beide Mitbeteiligte erhoben dagegen Beschwerde.
3 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses erkannte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) soweit für das Revisionsverfahren relevant den Zweitmitbeteiligten als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Erstmitbeteiligten der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG für schuldig. In der Straffrage gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde „in Entsprechung des Urteils des EuGH zum Kumulationsverbot, in EuGH 12.09.2019, verb Rs C 64/18, C 140/18, C 146/18 und C 148/18“ insoweit Folge, als es die von der belangten Behörde gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG verhängten vier Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Ersatzfreiheitsstrafen) „in eine Gesamtstrafe 4.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Stunden“ umwandelte. Ferner wurden die Kosten des Strafverfahrens neu bemessen (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG) und ausgesprochen, dass die „beschwerdeführende Partei“ keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Mit Spruchpunkt II. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erstmitbeteiligte für die verhängten Strafen und reduzierten Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte, sowie gemäß § 25a VwGG, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
4 Die vorliegende Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen richtet sich gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses, soweit mit diesem die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen als Gesamtstrafe verhängt und neu bemessen sowie soweit mit diesem Spruchpunkt die Kosten bestimmt wurden.
5 Die Mitbeteiligten erstatteten im Rahmen des vor dem Verwaltungsgericht geführten Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung.
6 Mit Beschluss vom 11. November 2020 setzte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C 231/20 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), vorgelegten Fragen iZm § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG aus.
7 Der EuGH entschied mit Urteil vom 14. Oktober 2021, MT , C 231/20, über diese Fragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, das Verwaltungsgericht habe die Bemessung der von ihm verhängten Strafe unter Außerachtlassung „der Strafsatznormen des § 52 Abs. 2 GSpG“ vorgenommen. Bereits mit diesem Vorbringen erweist sich die Amtsrevision als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
9 Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen
i) für die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 13/2014,
ii) für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG und
iii) für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013,
grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Art. 56 AEUV und Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vereinbar. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
10 Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG macht sich strafbar, „wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt“. Im Revisionsfall wurde der Zweitmitbeteiligte des ersten Tatbilds von § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG schuldig erkannt. Die Verhängung von Strafen war daher grundsätzlich für jedes einzelne Gerät zulässig und geboten (vgl. zum Kumulationsprinzip im GSpG z.B. VwGH 7.4.2022, Ra 2019/17/0110, mwN).
11 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Strafe jedoch nicht pro Glückspielgerät bzw. Eingriffsgegenstand, sondern in Form einer Gesamtstrafe (sowie einer Gesamtersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
12 Da die Verhängung kumulierter Geld und Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG iVm dem VStG jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. erneut VwGH 7.4.2022, Ra 2019/17/0110, mwN), verstößt das angefochtene Erkenntnis somit gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, dem zufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist im Revisionsfall nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der vorgeworfenen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in die Richtung möglich ist, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes und der genannten Rechtsprechung Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa wiederum VwGH 7.4.2022, Ra 2019/17/0110 [ebenfalls zum dritten Strafsatz]; 4.5.2022, Ra 2020/17/0040 [zum vierten Strafsatz], jeweils mwN).
13 Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang und damit hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Gesamtstrafe und hinsichtlich des davon abhängigen Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 8. März 2024