Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S(1997), vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2020, Zl. W233 2227092 1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber der Sache nach der im Jahr 2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Zudem wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird unter anderem vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist eine Äußerung erstattet und darauf hingewiesen, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der mehrmaligen Verurteilungen wegen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit sowie des illegalen Verharrens im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinn eines geordneten Fremdenwesens entgegenstehe.
5 Der Revisionswerber hat konkret unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Die vom BFA in seiner Äußerung vorgebrachten Verurteilungen des Revisionswerbers belegen noch nicht, dass einer Aufschiebung entgegenstehende zwingende oder (fallbezogen) überwiegende öffentliche Interessen bestehen würden.
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 19. Februar 2021
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