JudikaturVwGH

Ra 2014/18/0103 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2014

In den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; Hinweis E vom 6. Juli 2011, 2008/19/0994 bis 1000, mwN), wird unter anderem festgehalten, dass Personen, die sich im Gebiet regierungsfeindlicher Kräfte einer Rekrutierung widersetzen, nach Berichten gefährdet seien, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Schon darin könnte ein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass die Taliban die Weigerung der Familie, für sie weitere Kämpfer bereitzustellen, als Ausdruck von deren (allenfalls nur unterstellter) politischer oppositioneller Gesinnung betrachten und sie damit als Feinde verfolgen würden. Das BVwG hat sich in Verkennung der Rechtslage weder mit diesen Richtlinien beschäftigt, noch hat es vor dem Hintergrund anderer einschlägiger Länderberichte Feststellungen über die Vorgangsweise der Taliban gegen Personen getroffen, die sich ihrem Willen in Bezug auf die gewünschte Rekrutierung von Kämpfern widersetzen. Erst anhand dieser Tatsachengrundlage ließen sich aber Rückschlüsse auf die den Betroffenen von den Verfolgern allenfalls auch nur unterstellte politische und/oder religiöse oppositionelle Gesinnung ziehen.

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