JudikaturVwGH

Ra 2015/20/0233 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, geboren 1981, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2015, Zl. W155 1434411- 1/16E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Juli 2014, Ra 2014/19/0020, mwN).

Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, es bestehe für ihn die konkrete Gefahr, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde.

Mit diesen Ausführungen legt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Ein solcher kann jedenfalls in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde ein Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend eine Rückkehrentscheidung führt. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 46 FPG stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Ra 2014/18/0113).

Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Wien, am 22. Oktober 2015

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