Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose (nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522).
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