(1) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei § 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der Gültigkeitsdauer um weitere drei Jahre gemäß Art. 24 Abs. 4 UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.
(2) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaft eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung gemäß Art. 9 der Statusverordnung maßgeblich sind, gekommen ist.
§ 3 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 3 Flüchtlingseigenschaft
…§ 3. (1) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen…
§ 6 S.SHG · S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 6 Anspruch
…49 NAG ; d) „ Art 50 EUV “ gemäß § 8 Abs 1 Z 13 NAG ; 3. Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt ist; 4. Personen, die in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrt, BGBl Nr 258…
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