Spruch
W244 2290409-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Maria DITZ und den fachkundigen Laienrichter Mag. Nikolaus KOLLER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX vom 01.03.2024, Zl. XXXX , betreffend Feststellungsanträge iZm einer Vollzugsgebietsbetrauung gemäß § 482 EO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 06.10.2023 wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom selben Tag gemäß § 482 Exekutionsordnung (EO) das in den Sprengeln der Bezirksgerichte XXXX und XXXX liegende Vollzugsgebiet XXXX zu. Als Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 gelte das Bezirksgericht XXXX .
2. Dazu erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 09.11.2023 eine Äußerung, in welcher er auf das Wesentliche zusammengefasst vorbrachte, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 06.10.2023 rechtswidrig sei, da die Formerfordernisse der §§ 38 und 39 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) nicht erfüllt seien.
3. Mit Schreiben vom 28.11.2023 replizierte die belangte Behörde und führte aus, dass eine Zuweisung eines Vollzugsgebietes an einen Gerichtsvollzieher nicht mit einer Dienstzuteilung bzw. Versetzung eines Beamten gleichzusetzen sei. Die Zuweisung von Vollzugsgebieten ergäbe sich aus den Bestimmungen der Exekutionsordnung und nicht aus dienstrechtlichen Normen. Eine Nichtbefolgung der Dienstanweisung vom 06.10.2023 würde eine Verletzung der Dienstpflichten des Beschwerdeführers darstellen.
4. Mit Antrag vom 30.01.2024 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass „seine subjektiven dienstlichen Rechten dadurch verletzt wurden, dass
1. die Dienstbehörde mit Schreiben vom 6.10.2023 eine – mangels Einhaltung der Formerfordernisse – gesetzwidrige Versetzung in Form der Zuweisung eines weiteren Vollzugsgebietes zu bewirken versucht hat,
2. die Dienstbehörde dem Antragsteller ein weiteres Vollzugsgebiet zugewiesen hat, ohne ihm das bisherige zu entziehen,
3. das Schreiben vom 6.1 0.2023 mangels Einhaltung der gesetzlich normierten Formerfordernisse keine Rechtsfolgen für den Antragsteller entfaltet und
4. der Antragsteller seine Dienstpflichten nicht verletzt, wenn er der Weisung gem Schreiben der Dienstbehörde vom 6.10.2023 nicht entspricht.“
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2024 wurde festgestellt, dass
„I. der Antragsteller durch die Betrauung mit dem Vollzugsgebiet XXXX , gelegen in den Sprengeln der Bezirksgerichte XXXX und XXXX , mit Weisung vom 6. Oktober 2023 nicht in seinen ‚subjektiv-dienstlichen‘ Rechten verletzt wurde;
II. die zu Punkt I. erfolgte Betrauung Rechtsfolgen für den Antragsteller entfaltet;
III. der Antragsteller seine Dienstpflichten verletzt, wenn er der zu Punkt l. angeführten Betrauung nicht nachkommt.“
Begründend führte die Behörde aus, dass die Betrauung des Beschwerdeführers mit einem anderen Vollzugsgebiet innerhalb desselben Oberlandesgerichtssprengels durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin des jeweiligen Oberlandesgerichts erfolge und allein auf § 482 EO iVm § 475 Abs. 5 EO gründe. Eine solche erfülle nicht die Voraussetzungen einer Versetzung nach § 38 BDG 1979 oder einer Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979, da keine Zuweisung an eine andere Dienststelle, sei es endgültig oder temporär, erfolge, sondern die Dienststelle gleichbleibe. Eine Versetzung bzw. Dienstzuteilung würde Planstellen bei den verschiedenen Gerichten erfordern, welche es nicht gebe, da diese seit dem Jahr 2004 alle bei den jeweiligen Oberlandesgerichten konzentriert lägen. Vollzugsgebiete erfüllten darüber hinaus auch nicht den Dienststellenbegriff des § 278 Abs. 1 BDG 1979. Ebenso wenig sei der förmliche Entzug eines Vollzugsgebietes gesetzlich vorgesehen, sondern führe die Betrauung mit einem neuen Gebiet zum Wegfall jener mit dem alten Vollzugsgebiet, insbesondere dann, wenn mit dem alten Vollzugsgebiet ein anderer Gerichtsvollzieher betraut werde.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr gegenständliche Beschwerde vom 28.03.2024, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass § 482 EO nicht als lex specialis zu § 38 BDG 1979 anzusehen sei, da die EO keine bestimmte Handlungsform vorsehe. In Ermangelung einer die Handlungsform bestimmenden spezielleren Bestimmung in der EO bleibe § 38 BDG 1979 einschlägig, weshalb gegenständlich mit Bescheid vorzugehen gewesen wäre. Die Betrauung mit den neuen Vollzugsgebieten und die damit einhergehende Änderung des Dienstortes (von XXXX nach XXXX ) sei materiell gesehen mit einer Versetzung gemäß § 38 BDG gleichzusetzen.
7. Mit Schreiben vom 04.02.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.
8. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.02.2025, zugestellt am 13.02.2025, wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.03.2025 in Anwesenheit zweier Vertreter der belangten Behörde, des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Gerichtsvollzieher im Oberlandesgerichtssprengel XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dienstbehörde des Beschwerdeführers ist die Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX .
Mit Wirksamkeit vom 04.12.2018 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgreich abgelegter Gerichtsvollzieherprüfung im Bereich des Bezirksgerichts XXXX eingesetzt.
Mit Wirksamkeit vom 01.04.2019 wurde der Beschwerdeführer selbstständig mit dem im Sprengel des Bezirksgerichts XXXX liegenden Vollzugsgebiet Nr. XXXX (aktuell XXXX ) betraut.
Aufgrund einer Disziplinaranzeige erfolgte zunächst eine vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers ab 29.09.2021 und in weiter Folge mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 02.11.2021 eine Suspendierung vom Dienst gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 BDG 1979.
Das bislang vom Beschwerdeführer geführte Vollzugsgebiet (Nr. XXXX , aktuell XXXX ) im Sprengel des Bezirksgerichts XXXX wurde daraufhin zunächst auf fünf Gerichtsvollzieher zusätzlich zu deren eigenen Vollzugsgebieten aufgeteilt. Mit 30.06.2023 wurde das genannte Vollzugsgebiet einem neu ernannten Gerichtsvollzieher zugewiesen.
Nach Aufhebung der Suspendierung am 03.10.2023 wurden dem Beschwerdeführer am 04.10.2023 und am 05.10.2023 zwei Tage genehmigte Abwesenheit gewährt.
Mit Schreiben vom 06.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 482 EO das in den Sprengeln der Bezirksgerichte XXXX und XXXX liegende Vollzugsgebiet XXXX zugewiesen. Als Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 wurde das Bezirksgericht XXXX festgelegt.
Zu diesem Zeitpunkt war das Vollzugsgebiet XXXX unbesetzt.
Der Beschwerdeführer trat den Dienst im Vollzugsgebiet XXXX nie an: Er konsumierte am 06.10.2023 und am 07.10.2023 Erholungsurlaub und befand sich ab 08.10.2023 im Krankenstand. Seit Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 gilt der Beschwerdeführer zufolge § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt.
Dem Beschwerdeführer war bereits bei seiner Aufnahme als Gerichtsvollzieher bekannt, dass sein Einsatzgebiet der gesamte Oberlandesgerichtssprengel ist.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in XXXX . Durch die Zuweisung des Vollzugsgebietes XXXX entstehen dem Beschwerdeführer deutlich längere Fahrzeiten und höhere Fahrtkosten.
Der Beschwerdeführer fühlt sich durch das Verhalten seiner Dienstvorgesetzten XXXX , Regionalverantwortliche für das bislang vom Beschwerdeführer geführte Vollzugsgebiet (Nr. XXXX , aktuell XXXX ), massivem und wiederkehrendem Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt, welches seinen psychischen Gesundheitszustand beeinträchtige; er erachtet sich dadurch nicht mehr in der Lage, sich seinen regelmäßigen alltäglichen Dienstaufgaben zu widmen. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zur Zl. XXXX eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ein.
Die Zuweisung des Vollzugsgebietes XXXX geht für den Beschwerdeführer mit einem Wechsel des Dienstvorgesetzten einher.
Nach Aufhebung der Suspendierung am 03.10.2023 musste rasch ein Vollzugsgebiet für den Beschwerdeführer gefunden werden, wobei bei der Wahl des Vollzugsgebietes XXXX für die belangte Behörde ausschlaggebend war, dass das bislang dem Beschwerdeführer zugewiesene Vollzugsgebiet XXXX besetzt und das Vollzugsgebiet XXXX unbesetzt war und dass zudem die Betrauung mit dem Vollzugsgebiet XXXX – vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer zumindest subjektiv erlebten Konflikte am Arbeitsplatz – für den Beschwerdeführer einen Wechsel des Dienstvorgesetzten bedeutete.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. Bescheid und Beschwerde) in Verbindung mit dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025.
Die Ausführungen zum Verlauf des beruflichen Weges des Beschwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2025, S. 20 f.).
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bereits bei seiner Aufnahme als Gerichtsvollzieher bekannt war, dass sein Einsatzgebiet der gesamte Oberlandesgerichtssprengel ist, ergibt sich aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2025, S. 6 ff.).
Die Feststellung zu der vom Beschwerdeführer subjektiv wahrgenommenen Konfliktsituation am Arbeitsplatz beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2025, auf der im Verfahren W244 2306960-1, welches mit dem vorliegenden Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde, eingebrachten Beschwerde (vgl. insbesondere S. 3 f. der Beschwerde zu W244 2306960-1) und auf der in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025 vorgelegten Amtshaftungsklage. Diese Klage liegt im Akt als Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2025 ein.
Dass die Zuweisung des Vollzugsgebietes XXXX für den Beschwerdeführer mit einem Wechsel des Dienstvorgesetzten einhergeht, ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2025, S. 20).
Die Feststellungen zu den die belangte Behörde bei der Wahl des Vollzugsgebietes XXXX leitenden Erwägungen beruhen auf den glaubhaften Ausführungen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung (vgl. insbesondere Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2024, S. 20)
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a BDG 1979 hat in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 BDG 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff „Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG 1979“ in § 135a Abs. 1 BDG 1979 weit aus (so etwa VwGH 27.02.2024, Ro 2022/12/0004). Hiezu zählt folglich nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine mit Bescheid zu verfügende Versetzung vorliegt (so die zu § 41a Abs. 6 BDG 1979 ergangene und auf § 135a Abs. 1 BDG 1979 übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 19.12.2012, 2012/12/0145; 12.05.2012, 2009/12/0140, ua.).
Da gegenständlich vom Beschwerdeführer behauptet wird, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende, die Betrauung mit einem Vollzugsgebiet gemäß § 482 EO anordnende Weisung eine mit Bescheid zu verfügende Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 darstelle, liegt vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – unabhängig davon, ob die Behauptung des Beamten zutrifft oder nicht – gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 eine Senatszuständigkeit vor.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
3.1.1.1. § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. 333/1979 idF BGBl. I 120/2012, lautet auszugsweise wie folgt
Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) – (6) […]
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) – (10) […]“
3.1.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO), BGBl. 79/1896, lauten in der Fassung BGBl. I 86/2021 wie folgt:
„Vollzugsgebietsplan
§ 475. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einen Vollzugsgebietsplan zu erstellen.
(2) Im Vollzugsgebietsplan sind die Gemeinden oder Teile von Gemeinden des Oberlandesgerichtssprengels Vollzugsgebieten zuzuordnen. Die Grenzen der Vollzugsgebiete sind durch Einzeichnen auf Plänen oder auch durch Beschreibung darzustellen. Bei jedem Vollzugsgebiet ist die Kategorisierung nach § 474 Abs. 1 anzugeben.
(3) Die Zahl der Vollzugsgebiete hat der Anzahl der Gerichtsvollzieher im Sprengel des betreffenden Oberlandesgerichts abzüglich der Anzahl der ausschließlich für die Verrichtung besonderer Vollzugshandlungen vorgesehenen Gerichtsvollzieher zu entsprechen.
(4) Bei Festlegung der Vollzugsgebiete ist insbesondere auf eine ausgewogene Auslastung der Gerichtsvollzieher und die Minimierung der Wegstrecken Bedacht zu nehmen.
(5) Der Vollzugsgebietsplan gewährt dem Gerichtsvollzieher kein Recht auf Betrauung mit einem Vollzugsgebiet und den Parteien kein Recht auf Einschreiten eines bestimmten Gerichtsvollziehers.“
„Vollzugsgebietsbetrauung
§ 482. Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.“
3.1.2. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH 28.4.2021, Ra 2020/12/0029, mwN).
Dem Beamten kommt kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu (vgl. VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist (VwGH 21.02.2021, Ra 2021/12/0058).
Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits und die Frage der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der Weisung andererseits bilden unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren (VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004, mwN).
3.1.3. Dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Beschwerdefall nicht gegeben wären, wurde weder behauptet, noch ist dies sonst hervorgekommen.
3.1.4. Zur Frage der Befolgungspflicht:
3.1.4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Betrauung des Beschwerdeführers mit dem in den Sprengeln der Bezirksgerichte XXXX und XXXX liegenden Vollzugsgebiet XXXX mit Weisung vom 06.10.2023 Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer entfaltet und er seine Dienstpflichten verletzt, wenn er der genannten Betrauung nicht nachkommt (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die gegenständliche Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt.
3.1.4.2. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass die Beurteilung der Rechtsrichtigkeit der Form der mittels Weisung angeordneten Personalmaßnahme nicht auf eine Grobprüfung hinsichtlich qualifizierter Rechtswidrigkeit beziehungsweise „objektiver“ oder „subjektiver“ Willkür zu beschränken ist. Es hätte nämlich nicht nur die grobe Rechtsunrichtigkeit der für die Anordnung der Personalmaßnahme gewählten Form, sondern bereits eine im Rahmen einer „Feinprüfung“ – hinsichtlich der Wahl der Anordnungsform – als „schlicht“ rechtswidrig zu beurteilende (nämlich unzutreffend in Weisungs- statt in Bescheidform verfügte) Verwendungsänderung die Rechtsunwirksamkeit der Weisung sowie den Wegfall der diesbezüglichen Befolgungspflicht zur Folge. Insofern unterliegt daher im gegebenen Zusammenhang (Feststellungsverfahren in Angelegenheit Befolgungspflicht beziehungsweise Rechtswirksamkeit der hier in Weisungsform verfügten Personalmaßnahme) die Frage der „Formrichtigkeit“ der Anordnung – im Gegensatz zu sonstigen betreffend die Rechtswirksamkeit einer Weisung lediglich unter dem Blickwinkel von „Willkür“ und qualifizierter Rechtswidrigkeit zu prüfenden Aspekten – demselben „Feinprüfungskalkül“ wie die Frage der Zuständigkeit des weisungserteilenden Organs sowie die Frage nach einem allfälligen Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften (VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0063).
3.1.4.3. Dass gegenständlich einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorläge – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße –, wurde weder in der Beschwerde behauptet, noch sind dafür Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen.
3.1.4.4. Es ist daher im nächsten Schritt zu prüfen, ob – dem zentralen Beschwerdevorbringen folgend – die Zuteilung eines Vollzugsgebietes gemäß § 482 EO iVm § 475 Abs. 5 EO eine Versetzung nach § 38 BDG 1979 darstellt und daher mit Bescheid zu verfügen wäre.
Der Versetzungsbegriff des § 38 Abs. 1 BDG 1979 geht von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle aus. Es kommt daher grundsätzlich nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit des Beamten zu einer Organisationseinheit, an (VwGH 08.11.1995, 95/12/0205).
Dienststelle im Sinne des BDG 1979 wird definiert als „Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen“ (§ 278 Abs. 1 BDG 1979). Maßgebliches Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen der selbstständigen Dienststelleneigenschaft einer bestimmten Organisationseinheit ist somit das Vorliegen einer in verwaltungs- oder betriebstechnischer Hinsicht bestehenden Einheit. Merkmale, auf deren Grundlage sich die Einheit einer Organisation im Sinne der dargestellten Gesichtspunkte ableiten lässt, stellen die räumlichen Gegebenheiten, das Vorliegen einer einheitlichen Organisation und das Vorliegen relativer Selbständigkeit im Hinblick auf die zu besorgenden Aufgaben dar (vgl. VfGH 22.02.2013, B 1130/12). Eine Dienststelle muss demnach an einem bestimmten Ort tatsächlich eingerichtet sein; § 38 Abs. 1 BDG 1979 geht nicht bloß von der abstrakten Zusammenfassung von Zuständigkeiten aus (vgl. schon VwGH 13.04.1994, 90/12/0298).
Ein Vollzugsgebiet iSd EO erfüllt schon die genannten grundlegenden Merkmale einer Dienststelle nicht, zumal Vollzugsgebiete lediglich „Gemeinden oder Teile von Gemeinden des Oberlandesgerichtssprengels“ (§ 475 Abs. 2 EO) darstellen, welche nicht einmal mit den Bezirksgerichtssprengeln zusammenfallen und schon den rudimentärsten Anforderungen an Organisation und Selbständigkeit nicht genügen.
Dass der Gesetzgeber die Ernennung und damit Zuteilung der Gerichtsvollzieher bei einzelnen Bezirksgerichten gerade vermeiden wollte, um eine gleichmäßige Auslastung und optimale Leistungserbringung und effizienten Einsatz zu gewährleisten, lässt sich auch deutlich aus der historischen Entwicklung des Exekutionsrechts ableiten:
Durch die Einführung der FEX-Planungs- und Leitungseinheiten (FEX-Pul) (vgl. BMJ 05.12.2003, JMZ 195.15/9-Pr 6/03), die mit 01.11.2017 zu Leitungseinheiten Gerichtsvollzug (LEG) weiterentwickelt wurden, wurden die in der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (BGBl. 264/1951) genannten Vollzugsabteilungen verabschiedet und die Zuteilung für die gebietsweisen Geschäftsverteilungen mittels Vollzugsgebietsplan durch die EO-Novelle 2003, BGBl. I 31/2003, (§§ 20 ff. Vollzugsgebührengesetz, seit der Gesamtreform des Exekutionsrechts mit BGBl. I 86/2021: §§ 475 ff. EO) dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des jeweiligen Oberlandesgerichts übertragen. Die damaligen Gerichtsvollzieher wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2004 zum jeweiligen Oberlandesgericht versetzt (vgl. BMJ 05.12.2003, JMZ 195.15/9-Pr 6/03; s. dazu auch VfGH 29.11.2005 B 745/04). Gemäß § 475 Abs. 5 gewährt der Vollzugsgebietsplan dem Gerichtsvollzieher kein Recht auf Betrauung mit einem Vollzugsgebiet.
Die Betrauung eines Gerichtsvollziehers mit einem Vollzugsgebiet innerhalb desselben Oberlandesgerichtssprengels erfolgt daher nunmehr auf der Grundlage des § 482 EO iVm § 475 Abs. 5 EO. Die zugeteilten Vollzugsgebiete ergeben sich für die Gerichtsvollzieher jeweils aus dem Vollzugsgebietsplan (§§ 475 ff. EO).
Die vom Beschwerdeführer angenommene fehlende Normierung einer Handlungsform für die Zuweisung von Vollzugsgebieten liegt folglich nicht vor. Ein Zurückgreifen auf eine andere im BDG 1979 genannte Form ist daher nicht geboten, weshalb ein förmlicher Entzug eines Gebietes ebenso wenig erforderlich ist wie die bescheidmäßige Zuweisung eines Gebietes.
Die belangte Behörde führt auch zutreffend den Vergleich mit § 207n BDG 1979 an, wonach der „Schulcluster“ nach § 207n Abs. 1 BDG 1979 in seiner Gesamtheit die Dienststelle iSd § 278 Abs. 1 BDG 1979 bildet und nur im reisegebührenrechtlichen Sinn jene Schule als Dienststelle gilt, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird (§ 207n Abs. 10 BDG 1979).
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte „im Sinne dieser Verordnung“ diese Begriffe so auszulegen sind, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (vgl. etwa VwGH 13.11.2013, 2013/12/0009).
Im Ergebnis durfte daher die Zuweisung eines Vollzugsgebietes entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Rechtsform einer Weisung erfolgen.
3.1.4.5. Damit bleibt hinsichtlich der Befolgungspflicht nur mehr die Frage offen, ob die gegenständliche Weisung gegen das Willkürverbot verstößt.
Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ (vgl. etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060).
Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. zB VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004, mwN). Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).
Dass die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung im Lichte dieses Kalküls als willkürlich einzustufen wäre, ist nicht zu erkennen:
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, die gegenständliche Personalmaßnahme bedeute für ihn aufgrund der exorbitant hohen Fahrzeit zu dem ihm zugewiesenen Vollzugsgebiet und den damit einhergehenden signifikant erhöhten Fahrtkosten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil.
Die belangte Behörde legte in der mündlichen Verhandlung wiederum glaubhaft dar, dass nach Aufhebung der Suspendierung am 03.10.2023 rasch ein Vollzugsgebiet für den Beschwerdeführer gefunden werden musste und bei der Wahl des Vollzugsgebietes XXXX ausschlaggebend war, dass das bislang dem Beschwerdeführer zugewiesene Vollzugsgebiet XXXX besetzt und das Vollzugsgebietes XXXX unbesetzt war und dass zudem die Betrauung mit dem Vollzugsgebiet XXXX – vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer zumindest subjektiv erlebten Konflikte am Arbeitsplatz – für den Beschwerdeführer einen Wechsel des Dienstvorgesetzten bedeutete.
Es kann angesichts der aus Sicht der Behörde gewichtigen organisatorischen Gründe und des nachvollziehbaren Bestrebens, die vom Beschwerdeführer erlebte massive Konfliktsituation durch den Wechsel des Regionalverantwortlichen zu entschärfen, auch unter Berücksichtigung der unbestritten deutlich längeren Fahrzeit des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden steigenden Fahrtkosten in einer Gesamtbetrachtung nicht erkannt werden, dass die mit der hier gegenständlichen Weisung verfügte Betrauung des Beschwerdeführers mit dem Vollzugsgebiet XXXX nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen ergangen und damit mit Willkür behaftet wäre. Im Übrigen war dem Beschwerdeführer bereits bei seiner Aufnahme als Gerichtsvollzieher bekannt, dass sein Einsatzgebiet der gesamte Oberlandesgerichtssprengel ist.
Es liegt somit auch aus dem Blickwinkel der Willkür kein Umstand vor, der den Beschwerdeführer von seiner Pflicht zur Befolgung der Weisung befreien würde.
3.1.4.6. Zusammenfassend ist daher der Auffassung der Behörde zu folgen, dass die Betrauung des Beschwerdeführers mit dem in den Sprengeln der Bezirksgerichte XXXX und XXXX liegenden Vollzugsgebiet XXXX mit Weisung vom 06.10.2023 Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer entfaltet und er seine Dienstpflichten verletzt, wenn er der genannten Betrauung nicht nachkommt (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides).
3.1.5. Zur Frage der „schlichten“ Rechtmäßigkeit der Weisung:
Nachdem mit dem angefochtenen Bescheid auch über die Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch die Betrauung mit dem Vollzugsgebiet XXXX abgesprochen wurde, ist auch die Frage der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Weisung einer Prüfung zu unterziehen.
Gemäß § 482 zweiter Satz ist bei der Betrauung mit Vollzugsgebieten auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.
Wie bereits unter Pkt. 3.1.4.5. dargelegt hat die belangte Behörde bei der Betrauung des Beschwerdeführers mit dem Vollzugsgebiet XXXX nachvollziehbar zwischen dienstlichen und persönlichen Interessen abgewogen, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Anforderungen des § 482 zweiter Satz EO hinreichend Genüge getan ist.
Eine Bedachtnahme auf persönliche, familiäre und soziale Verhältnisse, wie sie § 38 Abs. 4 BDG 1979 für die Versetzung normiert, ist mangels Anwendbarkeit des § 38 BDG 1979 auf Grundlage dieser Bestimmung vorliegend nicht geboten.
Da darüberhinausgehend keine Rechtsverletzungen geltend gemacht wurden und auch im Verfahren keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hervorgekommen sind, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid feststellt, dass der Beschwerdeführer durch die Betrauung mit dem Vollzugsgebiet XXXX nicht in seinen „subjektiv-dienstlichen“ Rechten verletzt wurde.
3.1.5. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zitierte Rechtsprechung ist auf das vorliegende Verfahren übertragbar.