JudikaturVwGH

Ra 2021/12/0063 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2023

Nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Verwendungsänderung vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird. Die Abberufung des Beamten ist nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 ua. dann einer Versetzung gleichzuhalten (und daher durch Bescheid zu verfügen), wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. Eine solche Gleichwertigkeit liegt nach § 40 Abs. 3 BDG 1979 nur dann vor, wenn die Arbeitsplätze innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet sind. Aus den genannten Bestimmungen folgt somit, dass die Abberufung eines Beamten von einer unbefristet zugewiesenen Verwendung ohne unbefristete Zuweisung einer mindestens gleichwertigen Verwendung rechtmäßig nur in Form eines Verwendungsänderungsbescheides, nicht aber in Form einer verwendungsändernden Weisung erfolgen darf (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0069; VwGH 10.9.2009, 2008/12/0230).

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