Ro 2022/12/0004 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die an § 38, § 40 und § 41 Abs. 2 BDG 1979 anknüpfenden Tatbestände des § 135a Abs. 1 BDG 1979 gehen auf die entsprechenden Vorgängerbestimmungen in § 41a Abs. 6 BDG 1979 zurück. Die dazu ergangene Rsp ist folglich auf § 135a Abs. 1 BDG 1979 übertragbar. Nach dieser Rsp ist es für die Qualifikation einer Verwendungsänderung als "Angelegenheit des § 40 BDG 1979" im Verständnis des § 41a Abs. 6 BDG 1979 ohne Belang, ob die zu Grunde liegende Verwendungsänderung eine qualifizierte oder schlichte ist (VwGH 27.6.2013, 2013/12/0047). Darunter sind alle Arten von Verwendungsänderungen zu verstehen; die Zuständigkeit der Berufungskommission erstreckte sich daher auch auf Angelegenheiten vorübergehender Verwendungsänderungen und ihre allfälligen dienstrechtlichen Folgen (VwGH 13.3.2013, 2012/12/0111). Der betreffenden Zuständigkeit unterliegen etwa Anträge auf Feststellung, dass die Befolgung einer entsprechenden Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beamten zähle (VwGH 16.12.2009, 2009/12/0009), dass eine solche Personalmaßnahme den Beamten in seinen Rechten verletze (VwGH 3.7.2008, 2007/12/0118), oder Anträge des Beamten auf Feststellung, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliege (VwGH 10.3.2009, 2009/12/0013). Bescheide betreffend die auf eine solche Angelegenheit bezogenen Feststellungsanträge unterliegen der Zuständigkeit auch dann, wenn es sich um Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge handelt (VwGH 17.11.2004, 2004/12/0168; 23.1.2008, 2007/12/0176; 10.9.2009, 2008/12/0122; 19.12.2012, 2012/12/0145). Die Rsp des VwGH legte den Begriff der "Angelegenheiten der §§ 38, 40 ..." in § 41a Abs. 6 BDG 1979 weit aus. Er umfasst damit neben bescheidförmig verfügten Verwendungsänderungen nicht nur die eben genannte Art von Feststellungsbescheiden, sondern auch solche zur Klärung der Frage, ob ein Beamter als Konsequenz der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer weisungsförmig verfügten qualifizierten Verwendungsänderung wieder in seine ursprüngliche Funktion "einzusetzen" ist (VwGH 7.9.2005, 2005/12/0106).