JudikaturBVwG

W244 2306960-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
04. September 2025

Spruch

W244 2306960-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Maria DITZ und den fachkundigen Laienrichter Mag. Nikolaus KOLLER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien vom 20.12.2024, Zl. Pers.Nr.: XXXX , betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Gerichtsvollzieher im Oberlandesgerichtssprengel XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Der Beschwerdeführer befand sich ab 08.10.2023 im Krankenstand.

3. Aufgrund der krankheitsbedingten Dienstabwesenheit wurde eine ärztliche Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers veranlasst und es wurden ein psychologisches und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt.

4. Mit Schreiben vom 28.05.2024 gab die Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX (in der Folge: belangte Behörde) bekannt, aufgrund des psychologischen Sachverständigengutachtens vom 29.04.2024 und des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 02.05.2024 die Einleitung eines amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß § 14 BDG 1979 in Aussicht zu nehmen.

5. Dazu nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.

6. Unter Anschluss der bereits eingeholten Gutachten wurde die BVAEB um ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ersucht.

7. In der Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung der BVAEB vom 07.08.2024 wurde auf der Grundlage eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 31.07.2024 ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit gereizt depressiver Symptomatik diagnostiziert worden sei.

Aktuell (klinischer Psychostatus) bestehe eine dysphorisch-depressve Symptomatik, vom Schweregrad einer leichten bis mittelgradig depressiven Episode entsprechend. Die Symptomatik verschlechtere sich jedoch jeweils bei Kontakt mit der Dienststelle, ein tiefes Zerwürfnis werde berichte. Eine vorbestehende Erschöpfungssymptomatik habe sich damit weiter verschlechtert und sei chronisch geworden. Es bestehe eine deutlich reduzierte Stresstoleranz, mit geringer Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können. Gering sei auch die Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen. Die Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen bzw. sich auf Gruppenarbeit einstellen zu können und konstruktiv in der Gruppe arbeiten zu können, sei gering. Die konkrete Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz sei somit nicht zu erfüllen. Diesbezüglich sei neuropsychiatrisch keine Besserung zu erwarten. Weitere Krankenstände seien nicht zielführend. Es handle sich um einen Dauerzustand. Da keine Hinweise auf geistigen Abbau bestünden, könne grundsätzlich von beruflicher Umstellbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nach Maßgabe des Alters ausgegangen werden. Falls die Faktoren, die zur bezüglich der konkreten Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz leistungsbehindernden Anpassungsstörung geführt haben, nicht mehr einwirkten, wäre vor allfälliger beruflicher Umstellung eine erneute psychologische Testung (Schwerpunkt Persönlichkeit) ratsam.

8. Mit Bescheid vom 10.06.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Begründend wurde dabei u.a. ausgeführt, dass aufgrund der Ergebnisse der medizinischen Oberbegutachtung durch die BVAEB feststehe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Neuropsychiatrisch sei keine Besserung zu erwarten. Ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz könne dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich der belangten Behörde nicht zugewiesen werden. Der Vorwurf von Mobbing erweise sich als substanzlos.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend wurde dabei u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer immer wieder Adressat von massivem und wiederkehrendem Mobbing am Arbeitsplatz sei, welches seinen psychischen Gesundheitszustand beeinträchtige und geeignet sei, eine dauerhafte Dienstunfähigkeit zu begründen. Zudem ergebe sich aus den Gutachten keine Irreversibilität des psychischen Zustands.

10. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 03.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

11. Am 26.03.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher unter Einbindung des Obergutachters des Gutachtens vom 07.08.2024 als Sachverständiger die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Der Sachverständige empfahl in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025 die Durchführung einer psychologischen Testung mit Schwerpunkt Persönlichkeit.

12. Mit Schreiben vom 14.04.2025 wurde von der belangten Behörde eine Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde.

13. Mit Schreiben vom 15.04.2025 wurde Dr. XXXX mit der Erstellung eines neuerlichen Gutachtens unter Einbeziehung der bisherigen im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten beauftragt, wobei ersucht wurde, bei der Gutachtenserstellung eine psychologische Testung mit Schwerpunkt Persönlichkeit einzubeziehen.

14. Mit Schreiben vom 11.06.2025 wurde die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen medizinische Oberbegutachtung vom gleichen Tag samt dem dieser zugrundeliegenden psychiatrischen Gutachten vom 10.06.2025 und dem dieser ebenfalls zugrundeliegenden psychologischen Gutachten vom 03.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dabei wurden neben einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion Hinweise auf Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert.

15. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 11.07.2025 Stellung, wobei er insbesondere auf die mangelnde Dauerhaftigkeit seiner Dienstunfähigkeit hinwies.

16. Die belangte Behörde nahm zum Obergutachten vom 11.06.2025 mit Schreiben vom 18.07.2025 Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Gerichtsvollzieher (Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5) im Oberlandesgerichtssprengel XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

1.2. Zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers:

1.2.1. Auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sind folgende Tätigkeiten zu verrichten:

Erhebungen und Vollzugswesen (70 Prozent):

Auffinden und Überprüfung der Pfändbarkeit von Fahrnissen

Pfändung und Verwahrung von Fahrnissen

Erstellen von Protokollen und Berichten

Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Erstellen von Inventaren im Konkursverfahren

Durchführung von Verständigungen und Zustellungen

Abfragen in fachspezifischen elektronischen Datenbanken und Auswertungen

pfandweise Beschreibungen nach § 1101 ABGB

Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen

Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach § 382b EO (Wegweisungen)

Durchführung gerichtlich angeordneter Vorführungen (in Konkurs- und Pflegschaftsverfahren)

Überwachung von gerichtlich angeordneten Ersatzhandlungen

Durchführung von Kindesabnahmen

Organisation und Überwachung von Räumungen (Sicherstellen besonders zu schützender Wert- und Rechtsträger, Aufnahme eines Räumungsprotokolls, Übergabe des Bestandsobjektes, Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überstellung und Verwahrung von Räumungsgut)

Zahlungswesen und Geldmanagement (20 Prozent):

Geldgebarung (Entgegennehmen, Überprüfen und Quittieren des entgegengenommenen Bargeldes)

tägliche Einsicht am Dienstkonto

Einzahlung, Überprüfung, Berechnung und Weiterüberweisung der eingezahlten Gelder der verpflichteten Partei

Verkaufs- und Verwertungswesen (10 Prozent):

Verkauf von Fahrnissen

(Online-)Versteigerung von Fahrnissen und gerichtlich beschlagnahmten Gegenständen (Organisation, Leitung und Abwicklung)

Erstellen von Protokollen, Berichten und Noten

Erfassen von Edikten in der elektronischen Ediktsdatei

1.2.2. Für diesen Arbeitsplatz sind folgende persönliche / fachliche Anforderungen zu erfüllen:

Persönliche Anforderungen:

Organisationstalent, gutes Zeit- und Selbstmanagement

soziale Kompetenz, sicheres Auftreten in Konfliktsituationen und gute Kommunikationsfähigkeit

Verlässlichkeit, Sorgfalt und Genauigkeit

gefestigte Persönlichkeit und Belastbarkeit in emotionalen und konfliktträchtigen Situationen

Einsatzwille und Flexibilität

Fachliche Anforderungen:

fundierte Kenntnisse der EO

grundlegende Kenntnisse des für den Vollzugsdienst relevanten materiellen und formellen Zivil- und Strafprozess- sowie des Gerichtsorganisationsrechts (insbesondere ABGB, IO, GEO, Firmenbuchrecht, Grundbuchsrecht, StGB, WaffG)

fundierte Kenntnisse der gängigen EDV-Anwenderprogramme sowie der justizspezifischen Applikationen

Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und Besitz eines Pkw zur Absolvierung des Außendienstes

1.3. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer liegen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Hinweise auf Persönlichkeitsakzentuierung vor.

Dies wirkt insofern leistungsbehindernd, als davon die Arbeitshaltung des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz geprägt ist und die Unterweisbarkeit/Einordenbarkeit unterdurchschnittlich sind.

Die Persönlichkeitsakzentuierung wirkt sich bei jedem Arbeitsverhältnis und an jedem Arbeitsplatz entsprechend leistungsbehindernd aus, da die Persönlichkeitsakzentuierung die Person des Beschwerdeführers in allen Lebensbereichen betrifft.

Am konkreten Arbeitsplatz ist die bislang nicht erbrachte Leistung zu einem wesentlich wirkenden Teil eine Folge der Persönlichkeitsakzentuierung. Dies gilt auch für die Zeit ab 2021, als der Beschwerdeführer suspendiert war, denn die Persönlichkeitsakzentuierung hat einen überwiegend wirkenden, ursächlichen Beitrag bei der Entstehung der leistungsbehindernden Konflikte geleistet.

Das leistungsbehindernde Störbild wird vom Beschwerdeführer als Wirkfaktor nicht erkannt. Therapeutische Aufarbeitung einer Persönlichkeitsproblematik dauert gewöhnlich Jahre, der Verlauf kann nicht vorhergesagt werde.

Geeignet im Falle beruflicher Umstellung wäre arbeitsmedizinisch derzeit betrachtet für den Beschwerdeführer noch eine Arbeit, die er sich selbst nach deren Art und im zu erbringenden Aufwand definiert und die er sich selbstbestimmt in der zeitlichen Umsetzung einteilen kann.

Falls der Beschwerdeführer neu eigeordnet werden müsste, wären die unterdurchschnittlichen Fähigkeiten bezüglich Unterweisbarkeit und Einordenbarkeit erst zu überwinden. Mit erschwerter Anpassung an die Änderungen ist jedoch zu rechnen, sowohl auf sachtechnischer- als auch auf psychosozialer Ebene. Damit ist (im Zuge der Persönlichkeitsakzentuierung) vermehrt mit Problemen bei Umsetzung der abverlangten Arbeitsleistung und in der Folge wieder mit Konflikten zu rechnen. Dieses Szenario gilt für jeden Arbeitsplatz, mit dort herrschender besonderer Konfliktsituation und ohne eine solche.

Mit kalkülrelevanter Besserung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

1.4. Aufgrund einer Disziplinaranzeige erfolgte zunächst eine vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers ab 29.09.2021 und in weiterer Folge mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 02.11.2021 eine Suspendierung vom Dienst gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 BDG 1979. Nach Aufhebung der Suspendierung am 03.10.2023 wurden dem Beschwerdeführer am 04.10.2023 und am 05.10.2023 zwei Tage genehmigte Abwesenheit gewährt. Er konsumierte am 06.10.2023 und am 07.10.2023 Erholungsurlaub und befand sich ab 08.10.2023 im Krankenstand. Seit Anhängigkeit des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer zufolge § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt.

1.5. Der Beschwerdeführer fühlt sich insbesondere durch das Verhalten seiner früheren Dienstvorgesetzten XXXX , Regionalverantwortliche für das früher vom Beschwerdeführer geführte Vollzugsgebiet (Nr. XXXX , aktuell XXXX ), massivem und wiederkehrendem Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt, welches seinen psychischen Gesundheitszustand beeinträchtige; er erachtet sich dadurch nicht mehr in der Lage, sich seinen regelmäßigen alltäglichen Dienstaufgaben zu widmen. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zur Zl. XXXX eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ein.

1.6. Mit Schreiben vom 06.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 482 EO das in den Sprengeln der Bezirksgerichte XXXX und XXXX liegende Vollzugsgebiet XXXX zugewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2024, mit welchem diese feststellte, dass die Betrauung des Beschwerdeführers mit dem Vollzugsgebiet XXXX mit Weisung den Beschwerdeführer nicht in seinen „subjektiv-dienstlichen“ Rechten verletzte und der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten verletze, wenn er dieser Betrauung nicht nachkomme, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2025, W244 2306960-1, als unbegründet abgewiesen.

Die Zuweisung des Vollzugsgebietes XXXX ging für den Beschwerdeführer mit einem Wechsel des Dienstvorgesetzten einher.

1.7. Dem Beschwerdeführer kann im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen im Stande ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter 1.1. getroffenen Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zum zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Parteien (s. hierzu v.a. Seite 1 des angefochtenen Bescheides und Seite 4 f. des Verhandlungsprotokolls vom 26.03.2025).

2.2. Die unter 1.2. getroffenen Feststellungen zu den am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erforderlichen Tätigkeiten, zu erfüllenden physischen sowie psychischen Anforderungen und notwendigen Kenntnissen folgen aus der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.04.2025 vorgelegten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unbedenklichen Arbeitsplatzbeschreibung für Gerichtsvollzieher:innen (OZ 11). Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt und nicht beanstandet.

2.3. Die unter 1.3. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte ausführliche, schlüssige und plausible medizinische Oberbegutachtung der BVAEB vom 11.06.2025 samt dem dieser zugrundeliegenden psychiatrischen Gutachten vom 10.06.2025 und dem dieser ebenfalls zugrundeliegenden psychologischen Gutachten vom 03.05.2025 und auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX (in der Folge: der Sachverständige) zu seinem zuvor erstatteten Obergutachten der BVAEB vom 07.08.2024 in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025 (vgl. Seite 14 ff. des Verhandlungsprotokolls):

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der beigezogenen Sachverständigen, eines Psychologen, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie des Obergutachters mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit von Beamten, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel bestehen und auch nicht von den Parteien vorgebracht wurden. Dem ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers, von der Heranziehung von Dr. XXXX abzusehen (s. dazu Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 26.03.2025), wurde Folge geleistet.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.07.2025 vorbringt, dass das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 10.06.2025 zum Ergebnis gelange, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei und eine Nachuntersuchung nach Ablauf der offenen Verfahren empfohlen werde, ist Folgendes auszuführen:

Im genannten neurologisch-psychiatrischen Gutachten wird zur Frage einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes (einschränkend) Nachstehendes ausgeführt: „Aufgrund der geringen Kooperation und der misstrauischen, abweisenden Haltung des Untersuchten bei fehlender Vorlage von Befunden von betreuenden Ärzten und Psychotherapeuten kann eine Zukunftsprognose schwer gestellt werden. Eine Leistungsbesserung wäre nach Klärung der Verfahren möglich. Ob diese kalkülsrelevant, nachhaltig, und in welchem zeitlichen Rahmen sein wird, ist zu jetzigem Zeitpunkt aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft nicht vorauszusagen, da es auch Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung gibt“ (s. Seite 6 des Gutachtens). Der Obergutachten führte auf dieser Grundlage auf plausible Weise erklärend aus, dass auch im Falle einer beruflichen Umstellung (neuer, konfliktfreier Arbeitsplatz) Rehamaßnahmen für psychische Störungen empfohlen würden, deren Erfolg abzuwarten wäre. Therapeutische Aufarbeitung einer Persönlichkeitsproblematik dauere gewöhnlich Jahre, der Verlauf könne nicht vorhergesagt werde. Wenn ein Erfolg erst abzuwarten sei, bedeute dies medizinisch, dass mit kalkülrelevanter Besserung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu rechnen sei (s. Seite 2 f. des Obergutachtens). Zudem schätzte der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025 den Erfolg einer therapeutischen Aufarbeitung der Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich ein (s. Seite 19 des Verhandlungsprotokolls: „Wenn ich alle Fälle, die wir bis jetzt in diese Richtung hatten/haben, anschaue, dann hat es überwiegend nicht funktioniert. Über 50 % weisen keine Besserung auf. […] Das kann durchaus im Alltag ausreichen, aber nicht für die berufliche Tätigkeit.“; sowie Seite 18 des Verhandlungsprotokolls: „Meine Prognose ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen negativ, zu 85 %.“).

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keinen Widerspruch zwischen den Gutachten erkennen und kommt auf deren Grundlage zum Ergebnis, dass mit kalkülrelevanter Besserung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

2.4. Die unter 1.4. getroffenen Feststellungen zu den Abwesenheiten des Beschwerdeführers vom Dienst beruhen auf den Angaben der Parteien im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025 (s. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).

2.5. Die unter 1.5. getroffene Feststellung zu der vom Beschwerdeführer subjektiv wahrgenommenen Konfliktsituation am Arbeitsplatz beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 und in der Beschwerde (vgl. insbesondere Seite 3 f.) sowie auf der in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025 vorgelegten Amtshaftungsklage. Diese Klage liegt im Akt als Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2025 ein.

2.6. Die unter 1.6. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem mit dem vorliegenden Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden Verfahren W244 2290409-1 (s. dazu insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2025). Dass die Zuweisung des Vollzugsgebietes XXXX für den Beschwerdeführer mit einem Wechsel des Dienstvorgesetzten einherging, ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025 (s. Seite 20 des Verhandlungsprotokolls).

2.7. Zur unter 1.7. getroffenen Feststellung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 6 schlüssig ausgeführt, dass im Wirkungsbereich der belangten Behörde aufgrund der Einstufung des Beschwerdeführers nur der Arbeitsplatz eines Teamleiters im Supportbereich oder eines Mitarbeiters im Justiz-Servicecenter in Betracht kommen. Beide Tätigkeiten seien mit erhöhter Zeitdruckbelastbarkeit, Gruppenarbeit, wechselnden Arbeitssituationen und Parteienverkehr verbunden. Diese Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da – wie unter 1.3. festgestellt – der Beschwerdeführer über unterdurchschnittlichen Fähigkeiten bezüglich Unterweisbarkeit und Einordenbarkeit verfügt und nur noch für eine Arbeit, die er sich selbst nach deren Art und im zu erbringenden Aufwand definiert und die er sich selbstbestimmt in der zeitlichen Umsetzung einteilen kann, geeignet wäre, war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er zu erfüllen im Stande ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Der hier maßgebliche § 14 BDG 1979 lautet idF BGBl. I 100/2018 – auszugsweise – wie folgt:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) - (8) [...]“

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit voraus. Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 14 Abs. 3 BDG 1979 das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (vgl. zB VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0090, mwH).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (so etwa VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002, mwN).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde bzw. in der Folge das Verwaltungsgericht zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde bzw. das Verwaltungsgericht hat in der Folge anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 18.06.2024, Ra 2023/12/0057, mwN).

Maßgebend ist primär jener Arbeitsplatz, der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH 30.6.2010, 2009/12/0154, mwN). In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt; entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen ist. Diese für Personalmaßnahmen getroffene Aussage ist auch auf die hier maßgebliche Frage zu übertragen, von welchem Arbeitsplatz für die im Ruhestandsversetzungsverfahren gebotene Primärprüfung auszugehen ist (VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041, mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (s. etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.). Die Behörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht – ist jedoch von der Verpflichtung zur Feststellung der Restarbeitsfähigkeit dann entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw. dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085, mwN).

3.1.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.1.3.1. Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers (Primärprüfung):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich bei einer Gegenüberstellung der Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einerseits und seines Gesundheitszustandes andererseits, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Hinweisen auf Persönlichkeitsakzentuierung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht mehr in der Lage ist. Dies wirkt insofern leistungsbehindernd, als davon die Arbeitshaltung des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz geprägt ist und die Unterweisbarkeit/Einordenbarkeit unterdurchschnittlich sind.

Mit kalkülrelevanter Besserung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die eingeholten Gutachten und das in der mündlichen Verhandlung erstattete Ergänzungsgutachten in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 65, mwN). Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.07.2025 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, ab welchem Zeitpunkt eine verlässliche Prognose über die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit und der Absehbarkeit des Zeitraumes möglich sei, anregt, ist ihm zu entgegnen, dass die Einholung ergänzender Gutachten oder die Heranziehung eines anderen Sachverständigen nur dann geboten ist, wenn das Gutachten unschlüssig ist (vgl. zB VwGH 14.10.2009, 2008/124/0203), was gegenständlich jedoch, wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht der Fall ist. Es konnte daher von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen werden.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach vorbringt, er sei an seinem Arbeitsplatz Schikanen ausgesetzt, welche zumindest in ihrer Gesamtheit dazu geeignet seien, die dauerhafte Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen (s. zB Seite 13 der Beschwerde), und die Dienstbehörde sei verpflichtet, einen unter Wahrnehmung der Führsorgepflicht mit entsprechenden Maßnahmen geschaffenen – sohin schikanefreien – Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, herzustellen (s. zB Seite 12 der Beschwerde und Seite 3 f. der Stellungnahme vom 11.07.2025), ist Folgendes auszuführen:

Die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, ist für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung. Die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt ist, welches er auf Grund einer Krankheit schlechter verarbeiten kann als andere. Es ist somit durchaus zutreffend, dass es Sache des Dienstgebers ist, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch „unbewältigte Konflikte“ zu beseitigen. Es muss somit feststehen, dass die beim Beamten vorliegende Erkrankung zur Folge hat, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihm selbst dann nicht zu erwarten ist, wenn im Falle seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten ist. Will die Behörde von dauernder Dienstunfähigkeit ausgehen, ohne konkret auf die vom Beamten erhobenen Mobbingvorwürfe einzugehen, so ist die aufgeworfene medizinische Fachfrage in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren einer Klärung zuzuführen (s. VwGH 12.08.2024, Ra 2023/12/0014, mwN).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer sich insbesondere durch das Verhalten seiner früheren Dienstvorgesetzten subjektiv massivem und wiederkehrendem Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt fühlt, welches seinen psychischen Gesundheitszustand beeinträchtige.

Zunächst hat jedoch – wie oben festgestellt – aus medizinischer Sicht die Persönlichkeitsakzentuierung einen überwiegend wirkenden, ursächlichen Beitrag bei der Entstehung der leistungsbehindernden Konflikte schon ab 2021 geleistet (und nicht umgekehrt) und betrifft diese die Person des Beschwerdeführers in allen Lebensbereichen, wirkt sich somit bei jedem Arbeitsverhältnis und an jedem Arbeitsplatz, also auch an einem solchen, an dem (das behauptete) Mobbing nicht stattfindet, aus. Laut vorliegenden Gutachten können zB Unterweisungen in neue Arbeitsabläufe und das Vorstellen neuer Kolleginnen und Kollegen – Vorgänge die auf jedem Arbeitsplatz notwendig sein und vorkommen können – zu vermehrten Problemen führen und es ist mit einer erschwerten Anpassung an Änderungen durch den Beschwerdeführer und daraus resultierend mit Schwierigkeiten bei Umsetzung der abverlangten Arbeitsleistung und in der Folge wieder mit Konflikten zu rechnen. Es würde daher auch die fiktive Annahme eines zunächst zur Gänze konfliktbefreiten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers an den zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen nichts ändern. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Weisung vom 06.10.2023 ohnehin ein neues Vollzugsgebiet zugewiesen wurde, womit für den Beschwerdeführer ein Wechsel des Dienstvorgesetzten herbeigeführt wurde und die vorgebrachten leistungsbehindernden Konflikte im konkreten Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers im Wesentlichen beseitigt wurden.

3.1.3.2. Zur Prüfung des Vorliegens eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes für den Beschwerdeführer (Sekundärprüfung):

Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer vorhanden sind, weil dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er zu erfüllen im Stande ist.

3.1.4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Versetzung in den Ruhestand wird gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.