§ 482 Vollzugsgebietsbetrauung
In Kraft seit 01. Juli 2021
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Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.
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