JudikaturVwGH

Ro 2018/12/0016 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2018

Die Remonstrationsmöglichkeit schließt gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offen steht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung aus. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration (jedenfalls im Regelfall) nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren der Art, die Dienstbehörde möge mit Bescheid feststellen, dass die dem Beamten gegenüber von seinem Vorgesetzten mit Weisung erfolgte Aufhebung der Zuteilung rechtswidrig sei, und die Weisung, wonach er in seiner Stammdienststelle bis auf Widerruf Außendienst nicht allein verrichten dürfe, eine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle, nicht auf Dauer aus (vgl. VwGH 19.3.2000, 2000/12/0110).

Rückverweise