BDG 1979
Gliederung
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
§ 39 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 39 Dienstzuteilung
…§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von…
§ 39b
…anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung bleibt die Beamtin oder der Beamte Angehörige oder Angehöriger ihrer oder seiner Stammdienststelle. (3) Dienstzuteilungen nach § 39 Abs. 2 und Entsendungen nach Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zusammen höchstens für die Dauer von insgesamt…
§ 41 Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche
…§ 41. (1) § 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, § 39 Abs. 2 bis 4 und § 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes…
§ 169 Ausnahmebestimmungen
…Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (3) Eine Versetzung ( § 38 ) oder eine Dienstzuteilung ( § 39 ) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Art. 6 Artikel VI
… 3 Z 2 des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung. (4) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der für Landes-, Magistrats- und Gemeindebeamte bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 BDG…
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
§ 10 Sekretariat
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 namhaft zu machenden, fachlich geeigneten Bediensteten ihrer Bundesministerien. Diese Bediensteten sind dem Bundeskanzleramt gemäß § 39 BDG 1979 bzw. gemäß § 6a VBG 1948 dienstzuzuteilen. (2) Das Sekretariat ist von einem vom Bundeskanzler mit dieser Funktion betrauten Bediensteten des Bundeskanzleramtes zu…
§ 18 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 18 Lehrpersonal
…Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Stammpersonal), 2. vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesenes Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal ( § 39 BDG 1979 , § 6a VBG , § 22 LDG 1984 , § 22 LLDG 1985 ), 3. mitverwendetes Bundeslehr- und Bundesvertragslehrpersonal ( § 210 BDG…
Rückverweise