(1) In Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
(2) In Angelegenheiten des § 14 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
(3) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
1. gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
2. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat,
a) in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder
b) in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 135c Entscheidungsfrist
…Das Bundesverwaltungsgericht hat 1. in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und 2. in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen…
§ 135b Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter
…1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 135a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter…