(1) Die zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 ist jedoch der Schulcluster.
(2) Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:
1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
2. welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,
3. an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und
4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
(3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Schulcluster-Leitung und der Bereichsleitung Werteinheiten (§ 2 BLVG) in einem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das auf folgende Weise zu ermitteln ist:
1. Für jede Schule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß § 3 BLVG ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.
2. Bei der Ermittlung der Dienstzulagengruppen sind ausschließlich § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 3 und § 4 der Schulleiter-Zulagenverordnung, BGBl. Nr. 192/1966, anzuwenden, wobei an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 20 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
3. Die für jede Schule gemäß Z 1 ermittelten Werteinheiten sind zu summieren.
Die Ermittlung gemäß Z 2 erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres.
(4) Aus den gemäß Abs. 3 zur Verfügung stehenden Werteinheiten sind von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen übertragenen Aufgaben Werteinheiten der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen im Rahmen der Bandbreiten gemäß § 9 Abs. 1b BLVG nach Maßgabe des Organisationsplans zuzuweisen. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
(5) Die nach Zuweisung gemäß Abs. 4 verbleibenden Werteinheiten dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans
1. der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 2a BLVG),
2. der Bereitstellung von Sekretariatspersonal ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters,
3. der Wahrnehmung von Agenden im Sinne des § 9 Abs. 1d BLVG und
4. der Wahrnehmung von Aufgaben der Schulcluster-Administration
zugewiesen werden.
(6) Bei einer Zuweisung gemäß Abs. 5 Z 2 entspricht jeder Werteinheit 8% einer Verwaltungsplanstelle.
(7) Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Schuladministration (§ 56 Abs. 7 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986) dürfen von der Schulcluster-Leitung an den Schulen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BLVG Administratorinnen und Administratoren mit der Maßgabe betraut werden, dass an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 20 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Tätigkeit ist je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III (0,525 Werteinheiten) in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Abs. 3 letzter Satz ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.
(8) Werteinheiten aus Einrechnungen in die Lehrverpflichtung, die sich für Verwaltungsaufgaben der Schuladministration gemäß Abs. 7 ergeben, können von der Schulcluster-Leitung
1. ab dem Schuljahr 2020/21 der Bereitstellung von Sekretariatspersonal (Abs. 6) und
2. Lehrpersonen für Aufgaben der Schulcluster-Administration (§ 207p Abs. 1) zugewiesen werden.
(9) Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.
(10) Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.
(11) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 207i Abs. 2 und 3 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 207q Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen
…Bundesminister für Bildung sowie dem landesgesetzlich zuständigen Organ erfolgt, 4. die von der Bildungsdirektion dem Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach § 207n Abs. 3 sowie nach § 26c Abs. 3 bis 5 LDG 1984 bestimmen, 5. im Fall der Leitung des Schulclusters durch…
§ 207n Schulcluster
(1) Die zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 ist jedoch der Schulcluster. (2) Im Zuge der Errichtu…
§ 207o Schulcluster-Leitung
…Bekanntmachung hat insbesondere die vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. (6) Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 207n Abs. 4, 5 und 8 vorzunehmen.…
BLVG · Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
§ 2a
…Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 1 BDG 1979.…
§ 9 Einrechnung von Nebenleistungen
…207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979) mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, wird nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des § 207n Abs. 4 BDG 1979 im Ausmaß von zwei bis 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III eingerechnet. (1c) Die Tätigkeit der Lehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § …
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 96 Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
…des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen. (3) Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 207n BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 und 3 stets der Ablauf des Monats zugrunde…
LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 26f Schulcluster mit Pflicht- und Bundesschulen
…von der Bildungsdirektion dem gemischten Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach § 26c Abs. 3 bis 5 sowie nach § 207n Abs. 3 BDG 1979 bestimmen, 5. sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland…
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 43b Schulcluster und Schulcluster-Leitung
…1) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster (§ 207n BDG 1979) die Funktion Schulleitung; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 207i Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden; weiters enden Betrauungen…
§ 40a Dienstpflichten
…Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz entsprechen. (18b) Bei Ausübung der Funktion Bereichsleitung (§ 207n Abs. 4 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 4…
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 59c
…der Dienstzulage, die ihr gemäß § 57 gebühren würde, wenn sie Leiterin oder Leiter der Schule wäre. (2) Einer Lehrperson, die nach § 207n Abs. 7 BDG 1979 oder nach § 207n Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 207p Abs. 1 BDG 1979 mit der…
§ 57 Dienstzulagen
…zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates. (12) Lehrpersonen, die auf eine leitende Funktion ernannt worden sind und deren leitende Funktion gemäß § 207n Abs. 11 BDG 1979 oder § 26c Abs. 12 LDG 1984 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung dieser Funktion die Dienstzulage, die…