(1) § 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, § 39 Abs. 2 bis 4 und § 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(2) Die Versetzung eines Beamten von einem in Abs. 1 angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.
(3) Abs. 1 ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a Abs. 1 GehG) anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung
1. innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und
2. im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion
erfolgt.
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 22 Verwendungszulage
…Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird. (5) Bei Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 BDG 1979, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien…
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