JudikaturVwGH

Ra 2021/12/0063 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2023

Nach den Behauptungen des Beamten im gesamten Verwaltungsverfahren betreffend Bezugskürzung gemäß § 13c GehG 1956 wurde er unterwertig und nicht entsprechend dem ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz verwendet. Feststellungen zur Wertigkeit der ihm mittels Weisungen zugewiesenen Aufgaben und zu den bei ihm aufgetretenen Krankheiten wurden weder von der Dienstbehörde noch vom VwG betreffend die bei der Bezugskürzung nach § 13c GehG 1956 berücksichtigten Zeiträume getroffen, in denen der Beamte durch Krankheit an der Versehung seines Dienstes verhindert war. Dem Vorbringen des Beamten ist zu entnehmen, dass er jedenfalls (zumindest auch) an einer psychischen Erkrankung litt. Bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstgebers - unter Einhaltung der ihn treffenden Fürsorgepflicht - wäre der Beamte gemäß der Wertigkeit des ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes zu verwenden gewesen. Sollte - wie von ihm behauptet - auch eine Mobbing-Situation am Arbeitsplatz bestanden haben, die ua. auch darin gelegen sein kann, dass er ständig unterwertig verwendet wurde, wären Feststellungen zu treffen, ob der Beamte nach Aufarbeitung der Mobbing-Situation (Entschuldigung, etc.) an seinem Arbeitsplatz iSd. § 13c Abs. 1 GehG 1956 durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre. Dasselbe würde auch betreffend andere Krankheiten, wie zum Beispiel die bei ihm offenbar aufgetretenen orthopädischen Krankheitsbilder, gelten.

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