Ra 2018/12/0060 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es liegt dem Eingriffsvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG 2000 zugrunde, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung (vgl. zB § 53 Abs. 1c BDG 1979) die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Auftraggeber festzulegen, zu konkretisieren und - bei gleichzeitig vorzusehenden angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen - zu begrenzen hat (vgl. VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048; VfGH 9.12.2008, B 1944/07).