Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 30.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.11.2023 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er in Österreich arbeiten wolle, um Geld zu verdienen. In Ägypten habe er nichts zu befürchten, jedoch würde er sich bei einer Rückkehr selbst umbringen.
Am 06.02.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) einvernommen und gab befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er nach Österreich gekommen sei, um seinen Traum zu erfüllen. Er habe sich an einer HTL in XXXX beworben und wolle nebenbei Jura in Österreich schaffen, um Anwalt zu werden. In Ägypten habe er studiert, um Staatsanwalt zu werden und sich auch beworben. Freunde von ihm seien genommen worden, weil sie Bestechungsgeld bezahlt hätten. Er habe kurz als Anwalt gearbeitet, aber dies seien Kriminelle gewesen und er sei mit dem Job nicht zufrieden gewesen. Auch habe er sich bei der Polizei beworben, alle Tests gemacht, aber sei anders als die anderen nicht aufgenommen worden, weil er kein Bestechungsgeld bezahlt habe. Er wolle in Österreich ein stabiles Leben haben und seinen Traum verwirklichen sowie arbeiten und Steuern zahlen. Er sei ehrlich und habe keine Geschichte erfunden. Er wolle nur Hilfe bekommen.
Mit Bescheid vom 08.02.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), wobei es keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärte (Spruchpunkt V). Ferner stellte das Bundesamt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), und aberkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VII).
In der Beschwerde wurde ergänzend vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in der Rechtsberatung „in vertraulicher Atmosphäre“ angegeben, dass er eine außereheliche Beziehung mit der Tochter einer im Herkunftsstaat mächtigen Familie geführt habe. Diese bedrohten den Beschwerdeführer „und ihn“. Die Familie habe innerhalb Ägyptens „an einen anderen Ort ziehen“ müssen. Auch in Österreich habe der Beschwerdeführer Drohungen erhalten. Die Polizei in Ägypten könne dem Beschwerdeführer „aufgrund der Verbindungen der Familie“ keinen Schutz bieten. Ferner habe der Beschwerdeführer sich in Ägypten Geld geliehen und nicht zurückbezahlt. Die Gläubiger hätten ihm gedroht, und 2021 sei es auch zu einem Angriff auf ihn gekommen, bei dem er verletzt worden sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, das Vorbringen früher zu erstatten, weil er erst in der Rechtsberatung und in vertraulicher Atmosphäre über seine Asylgründe sprechen können habe. Hier habe er außerdem eine Beziehung mit einer (nicht näher genannten) österreichischen Staatsbürgerin geführt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2024, I419 2287363-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2024 als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2024 wies dieser den Antrag auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2024, I419 2287363-2/4E ab.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 08.05.2024 wies auch dieser den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Trotz der negativen Asylentscheidung verblieb der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet. Er weigert sich trotz der negativen Entscheidung Österreich zu verlassen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2024, Zl. G312 2296588-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2024 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung rechtmäßig sei und, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden.
Am 05.07.2024 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und brachte am 06.07.2024 in der Erstbefragung vor Organen des Sicherheitsdienstes dazu zusammengefasst vor, dass er teilweise dieselben Gründe habe, allerdings seien sie damals nicht aufgenommen worden, da er keine Beweise dafür gehabt habe. In Ägypten sei ein beduinisches Mädchen von ihm (unehelich) schwanger. Deren Familie wolle ihn umbringen, falls er nach Ägypten zurückkehren würde. Seinen Bruder hätten sie mittlerweile auch schon mit dem Tod gedroht und sei dieser jetzt in Ägypten auf der Flucht. In Österreich sei er zurzeit mit einer jüdischen Frau zusammen, welche von ihm im dritten Monat schwanger sei. Er begleite seine jüdische Freundin zurzeit mehrmals in die Synagoge, um den jüdischen Glauben anzunehmen. Seine Familie habe davon erfahren und ihn deshalb verstoßen. Er könne jetzt nicht mehr außerhalb von Österreich verreisen, da er sich um sein Kind kümmern wolle. Seine Freundin sei Österreicherin.
Am 16.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass ihn seine Familie aufgrund der Beziehung mit seiner Freundin nicht sehen wolle. Wenn er zurückkehre, würde ihn seine Familie töten, da er nicht mehr ihre Religion, sondern die Religion seiner Freundin habe. Er wolle – aufgrund seiner Freundin – zum jüdischen Glauben übertreten. Er hatte in Ägypten eine Beziehung zu einem beduinischen Mädchen. Er habe auch zudem in Ägypten von Gläubigern Angst. Nach einem Jahr, als er in Österreich gewesen sei, hätten die Gläubiger herausgefunden, dass er in Österreich sei und hätten mit ihren Drohungen begonnen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 gegen ihn ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Mit Schriftsatz vom 12.08.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes und brachte zusammenfassend vor, dass anders als vom Bundesamt ausgeführt, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert. Der Beschwerdeführer habe ein Mädchen in Ägypten geschwängert. Sie gehöre den Beduinen an und die Familie finde eine uneheliche Schwangerschaft als Ehrenbeleidigung und wolle sich beim Beschwerdeführer rächen. Mittlerweile habe er den Verlauf in Whatsapp als Beweis seiner Verfolgung und Bedrohung. Er sei von der Familie des beduinischen Mädchens mit dem Tode bedroht. Der Beschwerdeführer habe zudem eine Freundin in Österreich und erwarte ein gemeinsames Kind.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2024 vorgelegt und langten am 14.08.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Mit E-Mail des Bundesamtes vom 19.08.2024 übermittelte dieses die Verständigung der Staatsanwaltschaft Graz über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer. Aus der Verständigung geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer wegen § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB §§ 83 (1), 84 (2) StGB Anklage erhoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) und ist Staatsangehöriger von Ägypten, er ist 26 Jahre alt, gesund und im arbeitsfähigem Alter.
Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 28.11.2023 in Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses Verfahrens gaben die deutschen Behörden am 23.01.2024 bekannt, dass der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland eingereist sei, sich für kurze Zeit in Deutschland befunden habe und keinen Asylantrag gestellt habe.
Er stammt aus dem Gouvernement asch-Scharqiyya, wo er zur Welt kam und vor der Ausreise in der Stadt XXXX ( XXXX , XXXX ) lebte, ca. 75 km süd-westlich der Küste bei XXXX . In Ägypten wohnen seine Eltern, Mitte 40 und ca. 50, sowie ein Bruder mit Anfang und eine Schwester mit Mitte 20.
Er beherrscht als Muttersprache Arabisch, spricht etwas Deutsch, hat Berufserfahrung als Kellner im Herkunftsstaat, Hafenarbeiter in Deutschland sowie unter anderem als nicht angemeldeter Zeitungszusteller in Österreich
Seinen Angaben nach entschloss er sich etwa im Herbst 2020 zur Ausreise und reiste im Jänner 2023 mit einem Visum Russlands dorthin. Später gelangte er nach Weißrussland und illegal nach Polen. Am 02.04.2023 reiste er illegal nach Deutschland ein. Der deutschen Polizei erklärte er, keinen Asylantrag stellen und nicht bleiben zu wollen. Mitte des Jahres 2023 gelangte er illegal nach Österreich. Schließlich wurde er am 28.11.2023 in einem Mehrfamilienhaus aufgegriffen und beantragte darauf internationalen Schutz.
Es konnte nicht festgestellt werden und ist es zudem nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin jüdischen Glaubens eine Beziehung führt und sie derzeit gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ein Kind erwartet.
Gegen ihn wurde mit Rechtskraft vom 14.03.2024 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seit der Erlassung der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung hat der Beschwerdeführer keine neuen relevanten Integrationsmaßnahmen gesetzt.
1.2. Zum Folgeantrag des Beschwerdeführers:
Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anträge auf internationalen Schutz geht keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2024 hervor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Ägypten aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
4. Sicherheitslage
Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die AntiTerrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022
- FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022
- STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
5. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
6. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).
Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
16. Religionsfreiheit
90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022).
Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022).
Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022).
Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 36 Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022).
Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).
Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022).
Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). [Anm.: zu Kopten siehe folgendes Kapitel]
Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022
19. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivilund Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022
- DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
21. Grundversorgung und Wirtschaft
Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a61273354, Zugriff 25.8.2022
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022
23. Rückkehr
Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister eingeholt.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsicht in das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl I419 2287363-2 geführte Verfahren (in der Folge auch Vorverfahren) sowie in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 05.08.2024 zur Zahl G312 2296588-1/10E.
Die Feststellungen zu seiner Identität, seinem Gesundheitszustand, seinem Alter, seiner Arbeitsfähigkeit und zur Staatsangehörigkeit basieren einerseits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024, I419 2287363-2/4E, und andererseits aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zu seiner Einreise, seiner Antragstellung und seinem Aufenthalt in Deutschland ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024, I419 2287363-2/4E. Daraus ergibt sich ebenso – sowie aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren - die Feststellung zu seinem Herkunftsort und seinen familiären Anknüpfungspunkten.
Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen sowie seiner Berufserfahrung in seinem Herkunftsland ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024, I419 2287363-2/4E. Die Feststellung zu seiner nicht angemeldeten Tätigkeit als Zeitungszusteller in Österreich ergibt sich einerseits bereits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024, I419 2287363-2/4E und andererseits aus dem gegenständlichen Verfahren, in welchem er angab, für eine kleine Zeitung schwarz gearbeitet zu haben.
Die Feststellungen zu seiner Ausreise und seinen weiteren Aufenthalten und seiner Asylantragstellung in Österreich ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024, I419 2287363-2/4E.
Insbesondere ist gegenständlich darauf näher einzugehen, wonach nicht festgestellt werden konnte und es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin jüdischen Glaubens (im Folgenden: „Freundin“) eine Beziehung führt oder diese von ihm schwanger ist: Befragt, ob sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens etwas an seiner familiären und privaten Situation in Österreich geändert habe, führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.07.2024 aus, dass seine Freundin von ihm schwanger geworden sei. Sie sei Österreicherin und im vierten Monat schwanger. Weitere konkrete Angaben zu seiner „Freundin“ und deren Schwangerschaft machte der Beschwerdeführer nicht mehr. Lediglich in der Schubhafteinvernahme hat er den Vornamen seiner „Freundin“ angegeben. Nähere Angaben zu deren Beziehung bzw. der Schwangerschaft seiner „Freundin“ machte der Beschwerdeführer nicht. Abgesehen von seinen Angaben befinden sich jedoch keine Bestätigungen oder Nachweise der Schwangerschaft im Akt. Auch in der Beschwerde wird nicht näher auf seine „Freundin“ eingegangen, sondern nur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Freundin habe und sie ein gemeinsames Kind erwarten würden. Nähere Ausführungen zu seiner „Freundin“ unterblieben somit auch in der Beschwerde. Aus der von dem Bundesamt eingeholten Besucherliste ist zudem ersichtlich, dass ihn seine „Freundin“ nie in der Schubhaft besuchte. Auch geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass er in der Schubhaft nie mit ihr telefonischen Kontakt hatte. Wären die beiden aber tatsächlich in einer Beziehung, so wäre anzunehmen bzw. zu erwarten gewesen, dass sie zumindest in Kontakt stehen und der Beschwerdeführer mehr als bloß ihren Vornamen wiedergeben kann. Wenig nachvollziehbar ist zudem, dass die Mutter seiner angeblichen Freundin Anwältin sei, jedoch bis jetzt nie in Erscheinung getreten ist, obwohl der Beschwerdeführer dies in der Einvernahme ankündigte: „… wenn ich dann zu einem Camp verlegt werde, dann kommt sie mit Ihrer Mutter, die Anwältin ist. Die kennt sich aus.“ Es ist nicht logisch nachvollziehbar und auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer über seine „Freundin“ keine näheren Details preisgibt, zumal von einer Person, welche sich im Asylverfahren befindet, zu erwarten wäre, dass sie solch wichtige Informationen für das Verfahren angibt und nicht verschweigt. Auch die von ihm gewünschte Konversion zum jüdischen Glauben erscheint in diesem Zusammenhang wenig glaubhaft, zumal nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer – mangels konkreter Angaben -überhaupt eine Freundin hat.
Wenig nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht mehr Kontakt mit den Behörden gehalten hat und die „Freundin“ sowie die Schwangerschaft erst angab, als er festgenommen wurde und einen neuerlichen Antrag auf Asyl gestellt hat. Es ist anzunehmen, dass ein Asylwerber bzw. eine Person die Schutz vor Verfolgung sucht ehestmöglich alle zweckdienlichen Informationen an die Behörde weitergibt. Es ist nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer nicht bereits vor der Behörde entsprechende Beweise vorgelegt hat, um seine Behauptung zu untermauern. Weiter ist ebenso nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer dies nicht spätestens in der Beschwerde nachgeholt hat. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. in der Beschwerde vorzulegen. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen noch konkrete Angaben zu seiner „Freundin“ machte. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich eine Beziehung führen und mit einer Frau ein Kind erwarten, wäre jedenfalls zu erwarten, dass er konkrete Angaben über seine Freundin macht.
Vor dem Hintergrund dieser Unstimmigkeiten und mangels vorgelegter Nachweise, konnte daher die erste behauptete Schwangerschaft bzw. eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin jüdischen Glaubens nicht festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich die Schwangerschaft bzw. die Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin jüdischen Glaubens gedanklich konstruierte, um eine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer gab auch bei der Einvernahme am 05.07.2024 von einem Organ des Bundesamtes auf die Frage, ob er jetzt einen Asylantrag stelle, um nicht abgeschoben zu werden, an: „Ja genau.“ (siehe Bescheid Seite 7). Aus einer Gesamtschau seiner Angaben und aufgrund seines Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag aus asyltaktischen Gründen stellte.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit der Erlassung der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine neuen relevanten Integrationsmaßnahmen gesetzt hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 16.07.2024. Dort gab er auf Nachfrage des Leiters der Amtshandlung, welche Integrationsmaßnahmen er in den letzten vier Monaten in Österreich gesetzt hat, an, dass er in Österreich sechs Freunde habe. Diese Freunde seien auch bereit für ihn zu bürgen, weil er keine Probleme verursache und keine Drogen nehme.
Dass gegen ihn am 14.03.2024 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde ergibt sich aus dem Vorverfahren.
2.2. Zum Vorliegen einer „res iudicata“:
Zum Folgeantrag ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung, noch im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt wesentliche neue Sachverhaltsänderungen bezüglich seiner Fluchtgründe geltend machen konnte (zur „Freundin“ des Beschwerdeführers und der Schwangerschaft siehe unten).
Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme sowie in der Beschwerde angibt, dass er hinsichtlich seines im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung nun Beweise in Form von Whatsappnachrichten hat, kann ausgeführt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beweiswert solcher Nachrichten bereits im Vorverfahren berücksichtigt hat (siehe Seite 16 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024). Auch der erkennende Richter geht davon aus, dass solche Nachrichten leicht manipulierbar sind, weshalb – unter Berücksichtigung der unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers – solchen Nachrichten kein Beweiswert zukommen kann.
Auch betreffend seiner „Freundin“ und deren Schwangerschaft konnte nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um einen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt handelt, welcher in weiterer Folge auch eine Neubewertung nötig machen würde, zumal sein Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dass er aufgrund seiner vermeintlichen Freundin zum jüdischen Glauben konvertieren will, ist nicht glaubhaft, zumal nicht feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - aufgrund diverser Widersprüche und Unstimmigkeiten tatsächlich eine Freundin hat, welche von ihm schwanger ist. Somit ist auch nicht glaubhaft, dass ihn seine Familie aufgrund der Beziehung zu seiner vermeintlichen Freundin und der Konversion zu dem jüdischen Glauben töten wolle.
Insgesamt ist daher zu diesem „neuen“ Vorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieses bereits im Kern nicht glaubhaft und schlüssig und somit nicht geeignet ist, darin eine Verfolgung wegen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat daher richtigerweise den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, sein diesbezügliches Vorbringen im Verfahren zu untermauern, da sich die Beschwerde lediglich auf allgemeine, inhaltsleere Floskeln bezieht.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass betreffend seine individuellen Umstände im Fall einer Rückkehr nach Ägypten eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten wäre, handelt es sich bei diesem doch, unverändert zum Vorverfahren, um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der gebildet ist und über Arbeitserfahrung in Ägypten verfügt. Es ist davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls durch Gelegenheitsarbeiten, in der Lage sein wird, seine Existenz eigenständig zu sichern. Ebenso leben weiterhin die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Ägypten. Zumindest mit seiner Mutter steht er in regelmäßigen Kontakt.
Insgesamt kann daher, wie bereits vom Bundesamt ausgeführt, nicht erkannt werden, dass gegenständlich Umstände eingetreten sind, wonach der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person zu gewärtigen hätte oder ihm in Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung im gesamten Herkunftsstaat glaubhaft machte und keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegt. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Ägypten nicht angezeigt, dies wurde auch nicht substantiiert behauptet.
Zusammengefasst ist daher seit der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine entscheidungsrelevante Änderung der Sach- oder Rechtslage, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von Anfang an als ausgeschlossen erscheinen lassen würde, eingetreten, da der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach wie vor in keine existenzbedrohende Notlage geraten und in der Lage sein würde, grundlegende Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten vom 29.08.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064, 0065).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des Bundesamtes ist nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2024 in Rechtskraft erwachsen.
Vergleichsmaßstab im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2024, I419 2287363-2/4E, mit welchem sein erster Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig nach inhaltlicher Prüfung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer berief sich bei seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einerseits auf seine ursprünglichen Fluchtgründe im ersten Asylverfahren (Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen, konkret angeblich jenen der nicht zahlenden und deswegen von den Gläubigern bedrohten Schuldner und der ehemaligen außerehelichen Partner, die von der Familie der Partnerin verfolgt werden), andererseits machte er neu geltend, dass er in Österreich eine jüdische Freundin habe mit der er ein Kind erwarte. Zudem wolle er aufgrund seiner Freundin den jüdischen Glauben annehmen. Aufgrund dessen sei er von seiner Familie verstoßen worden und würden sie ihn bei einer Rückkehr umbringen.
Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.2 dargelegt, hat der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
Die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sind nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und kann darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Da im gegenständlichen Fall – wie beweiswürdigend dargelegt – weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz kann daher nicht gesprochen werden. Eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor.
Da das Bundesamt demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkte I abzuweisen.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutzes hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Beurteilung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0404; 12.6.2018, Ra 2018/20/0284).
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten - wie umseits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Insoweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2024 unter anderem davon ausging, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar sei, sich seinen notwendigen Unterhalt im Herkunftsstaat selbst zu sichern und keine Gründe für die Annahme bestünden, dass er in Ägypten iSd § 8 AsylG bedroht wäre.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch in Bezug auf seine individuellen Umstände ist, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen.
Das Bundesamt hat sich zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gestützt, da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2024, I 419 2287363-2/4E eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben und von seinem Asylverfahren samt den dafür in Anspruch genommenen Beratungen und anderen Leistungen sowie den Kontakten in der Wohngemeinschaft und den alltäglichen Begegnungen abgesehen kein feststellbares Privatleben im Bundesgebiet führe. Er sei vor deutlich weniger als einem Jahr hierhergekommen und habe monatelang keinen gemeldeten Wohnsitz gehabt sowie nie legale gearbeitet. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.
Im gegenständlichen Fall ist beim Beschwerdeführer keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich zu erblicken. Seit der Erlassung der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sind zudem gerade einmal circa fünf Monate vergangen und haben sich die persönlichen sowie familiären Verhältnisse seither nicht wesentlich verändert.
Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft oder eine „familienähnliche“ Beziehung in Österreich. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht behauptet und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853), weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme allenfalls in sein Privatleben eingreifen könnte. Dass er im Bundesgebiet über Onkel verfügt und diese ihm fallweise Geld zukommen lassen wurde bereits im Vorverfahren berücksichtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Seinen Ausführungen im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479 zufolge sei der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt etwa 11 Monate im Bundesgebiet aufhältig und ist seine Aufenthaltsdauer im Lichte der soeben zitierten Judikatur als kurz zu werten. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7).
Im konkreten Fall liegt die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich aber nicht nur sehr deutlich unter den im zitierten Erkenntnis angesprochenen drei Jahren, sondern sind auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen, aufgrund derer eine die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung rechtfertigende Konstellation anzunehmen wäre. So verfügt der Beschwerdeführer über keine wesentlichen Deutschkenntnisse. Dass er einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat, geht aus seinen Angaben und dem Verwaltungsakt nicht hervor und brachte er auch nicht vor. Ebenso brachte er nicht vor, dass Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation ist. Dass er über enge soziale Bindungen im Bundesgebiet verfügt, kann unter Betrachtung seiner Angaben nicht angenommen werden. So liegt – wie beweiswürdigend ausgeführt – dem Vorbringen, dass er in Österreich über eine Freundin verfüge und diese von ihm schwanger sei kein glaubhafter Kern inne. Lediglich kann festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet über Freunde verfügt. Es ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durchaus zumutbar, den Kontakt zu seinen in Österreich neu gewonnen Freunden über moderne Kommunikationsmittel oder wechselseitige Besuchsaufenthalte aufrecht zu erhalten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; VfSlg. 19.086/2010, in dem der VfGH auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat (jedenfalls rund 20 Jahre), familiäre, sprachliche und kulturelle Verbindungen, speziell seine Eltern und Geschwister. Demgegenüber hat er in Österreich außer den Onkeln in einem anderen Bundesland weder familiäre noch sonstige gewichtige soziale Anknüpfungspunkte.
Zulasten des Beschwerdeführers und in der Abwägung für seine Rückkehr sprechen die mehrfache Schwarzarbeit sowie die Missachtung der bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten.
Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist insgesamt davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht vorliegt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Er ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Zudem liegt, wie oben dargelegt wurde, kein Grund vor, für den Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung seiner in Art. 2, 3 oder 8 EMRK geschützten Rechte anzunehmen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen war, besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
3.7. Zur Erlassung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids):
3.7.1. Rechtslage:
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet auszugsweise:
„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]“
Die Aufzählung des § 53 FPG ist demonstrativ, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ebenso geeignet, ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.
Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP 29 ff) bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).
3.7.2. Anwendung der Rechtslage den gegenständlichen Fall:
Das Bundesamt stützte das 2-jährige Einreiseverbot auf § 53 Abs 2 FPG und führte im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer bei illegaler Beschäftigung auf frischer Tat ertappt worden sei und dies auch eingestanden habe. Weiters sei gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt und gefährliche Körperverletzung eingebracht worden. Auch halte sich der Beschwerdeführer nicht an die behördliche und gerichtliche Entscheidung, da er Österreich bzw. den Schengenraum nicht verlassen habe. Er sei auch nach seinen Angaben nicht gewillt in Zukunft Österreich zu verlassen.
Der Beschwerdeführer kam nach Abschluss des ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig in Österreich.
Liegt eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.8.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0192).
Dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft an die fremdenrechtlichen Bestimmungen halten wird, kann aufgrund seines gesetzten Verhaltens nicht ohne Weiteres angenommen werden. Durch die Missachtung der Ausreiseverpflichtung brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften halten und gemäß dem geltenden Migrationsrecht nach einer abweisenden Entscheidung nicht der Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen. Auch weiterhin ist der Beschwerdeführer nicht gewillt der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. So gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.07.2024 auf die Frage des Leiters der Amtshandlung, ob er bereit sei bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei der ägyptischen Botschaft mitzuwirken, an: „Nein“. Diesen Rechtsgütern kommt aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein gewichtiges öffentliches Interesse gemäß Art. 8 EMRK zu und läuft das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers diesem zuwider.
Für das erkennende Gericht steht angesichts dessen ohne jeden Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer versucht, durch die wiederholte Stellung von einem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet zu prolongieren und er in keiner Weise gewillt ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der Beschwerdeführer hat keine Schritte unternommen, um ein Reisedokument zu erhalten. Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht beachtet und gibt es keine belegbaren Gründe im Verfahren, welche einer fristgerechten Ausreise hinderlich gegenübergestanden wären. Der Beschwerdeführer hält sich somit weiterhin wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, was zu berücksichtigen ist.
Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer einer nicht angemeldeten Tätigkeit nach und arbeitete seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt zufolge für eine kleine Zeitung.
Wenngleich der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten blieb, so setzte er dennoch kontinuierlich Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen und nahm offenkundig mutwillig (in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens, vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2022/01/0016, mwN) die Tätigkeit österreichischer Behörden in Anspruch.
Auch die seitens des Bundesamtes verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren stellt sich vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch das Bundesamt gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes ohnedies in engen Grenzen hält.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.
Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Das Bundesamt hat die Nichtglaubhaftmachung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern in nachvollziehbarer Weise im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der Partei.
Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052).
Das Bundesverwaltungsgericht hat alle von dem Beschwerdeführer für sich ins Treffen geführten Angaben, welche er beim Bundesamt und in der Beschwerde tätigte, der Abwägung bzw. rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Auf Grund seiner gesetzlich auferlegten Mitwirkungsverpflichtung (§ 15 AsylG) und Verfahrensförderungspflicht iSd § 39 Abs 2a AVG, hatte er schon beim Bundesamt bzw. spätestens in der Beschwerde oder einer allfälligen Beschwerdeergänzung sein Vorbringen „vollständig“ zu erstatten bzw. im Falle von Änderungen unverzüglich nachzureichen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren bzw. spätestens in der Beschwerde geeignete Bescheinigungsmittel bzw. Unterlagen für eine Schwangerschaft seiner „Freundin“ vorlegt. Auch wäre es für ihn zumutbar gewesen konkrete Angaben zu seiner „Freundin“ zu machen. Aufgrund der unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen, dass er das Asylverfahren mit nicht glaubhaften Angaben in die Länge zu ziehen versucht und die Angaben über seine „Freundin“, welche von ihm schwanger sei, aus asyltaktischen Gründen erfolgte.
Persönliche Eindrücke des Entscheiders, wie etwa Sympathie/Antipathie, sind kein Abwägungskriterium und bedarf es dazu somit keiner Verhandlung.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.