Spruch
I419 2287363-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), wobei es keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärte (Spruchpunkt V). Ferner stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), und aberkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VII).
2. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in der Rechtsberatung „in vertraulicher Atmosphäre“ angegeben, dass er eine außereheliche Beziehung mit der Tochter einer im Herkunftsstaat mächtigen Familie geführt habe. Diese bedrohten den Beschwerdeführer „und ihn“. Die Familie habe innerhalb Ägyptens „an einen anderen Ort ziehen“ müssen. Auch in Österreich habe der Beschwerdeführer Drohungen erhalten. Die Polizei in Ägypten könne dem Beschwerdeführer „aufgrund der Verbindungen der Familie“ keinen Schutz bieten.
Ferner habe der Beschwerdeführer sich in Ägypten Geld geliehen und nicht zurückbezahlt. Die Gläubiger hätten ihm gedroht, und 2021 sei es auch zu einem Angriff auf ihn gekommen, bei dem er verletzt worden sei.
Er sei nicht in der Lage gewesen, das Vorbringen früher zu erstatten, weil er erst in der Rechtsberatung und in vertraulicher Atmosphäre über seine Asylgründe sprechen können habe. Hier habe er außerdem eine Beziehung mit einer (nicht näher genannten) österreichischen Staatsbürgerin geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Mitte 20, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Ägypten, Moslem und Araber. Er ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus dem Gouvernement XXXX , wo er zur Welt kam und vor der Ausreise in der Stadt XXXX ( XXXX ) lebte, ca. 75 km südwestlich der Küste bei XXXX . In XXXX wohnen seine Eltern, Mitte 40 und ca. 50, sowie ein Bruder mit Anfang und eine Schwester mit Mitte 20.
Im Herkunftsland hat er eine Reifeprüfung abgelegt und ein Rechtsstudium begonnen, nach eigenen Angaben auch abgeschlossen. Er hat den Wehrdienst geleistet und wohnte in XXXX mit seinen Eltern in einem dreigeschossigen Haus, das diesen gehört. Dort kann er wieder wohnen.
Er beherrscht als Muttersprache Arabisch, spricht etwas Deutsch, hat Berufserfahrung als Kellner im Herkunftsstaat, Hafenarbeiter in Deutschland sowie unter anderem als nicht angemeldeter Zeitungszusteller in Österreich und war den eigenen Angaben zufolge Bewerber für den ägyptischen Polizeidienst und die dortige Staatsanwaltschaft.
Seinen Angaben nach entschloss er sich etwa im Herbst 2020 zur Ausreise und reiste im Jänner 2023 mit einem Visum Russlands dorthin. Später gelangte er nach Weißrussland und illegal nach Polen. Am 02.04.2023 reiste er illegal nach Deutschland ein und verwendete dort seine im Spruch genannten Aliasdaten. Der deutschen Polizei erklärte er, keinen Asylantrag stellen und nicht bleiben zu wollen. Mitte des Jahres gelangte er illegal nach Österreich. Schließlich wurde er am 28.11.2023 in dem Mehrfamilienhaus aufgegriffen, wo er derzeit wohnt, und beantragte darauf internationalen Schutz.
Am 03.02.2024 wurde er bei illegaler Beschäftigung in einem Gasthaus im Nachbarbundesland angetroffen. Einer angemeldeten Arbeit ging er hier nie nach. In einem weiteren Bundesland hat er weit entfernte Onkel, von denen er angibt, dass sie ihm fallweise Geld zukommen lassen. Er hat in Österreich keine anderen Angehörigen und führt keine Beziehung.
Die ersten Tage seines angemeldeten Aufenthalts wohnte der Beschwerdeführer in einer Unterkunft der BBU, anschließend zog er wieder in die Hauptstadt des Nachbarbundeslandes, zu einem befreundeten Iraker, bei dem er im November aufgegriffen worden war und mit dem sowie derzeit zwei weiteren Männern er zusammenwohnt, darunter ein Asylberechtigter syrischer Staatsangehörigkeit. Zuvor war er mehrere Monate ohne Anmeldung nach dem MeldeG aufhältig.
Ab der Antragstellung bezog er Leistungen der Grundversorgung. Beim BFA gab er an, mittels YouTube Deutsch zu lernen, und konnte auch sein Anliegen verständlich auf Deutsch vortragen, wenn er einen Aufenthaltstitel bekomme, werde er beweisen, wie brav er sei, dass er seine Ziele schaffen und keine Probleme machen werde.
Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente zu seiner Person oder seiner Ausbildung vorgelegt und dies damit begründet, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Auch auf seinen beiden Mobiltelefonen konnten keine solchen Daten gefunden werden.
1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat
Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten mit Stand 29.08.2022 zitiert. Betreffend die Lage dort sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Sicherheitslage
Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. [...]
Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Antiterrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. [...]
1.2.2 Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022).
Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). [...]
Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022).
1.2.3 Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022).
Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). [...]
1.2.4 Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022). [...]
1.2.5 Religionsfreiheit
90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90 % davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). [...]
Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). [...]
1.2.6 Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen
Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).
Frauen werden auch durch Einzelvorschriften des ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichheit und auch im islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich herrscht ein konservatives Rollenbild vor. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlich unterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht (AA 26.1.2022).
Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022).
Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten. Sogenannte „Ehrverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 12.4.2022). Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und die durch die eigene Familie nicht geschützt werden, können sich häufig kaum wirksam gegen den Gewalttäter wehren, da solche Haltungen v..a. am Land, oft auch von den lokalen Polizisten geteilt werden (ÖB 6.2022).
Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022).
Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren. In der Praxis gibt es keine politischen Parteien, die der herrschenden Partei Widerstand bieten. Durch die Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten und die Aufhebung der Begrenzung der Wiederwahl im Jahr 2019, die Kontrolle des Wahlprozesses, die Einschüchterung von Präsidentschafts- und Parlamentskandidaten sowie die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Wahlkämpfern macht es das Sisi-Regime der Opposition nahezu unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 28.2.2022). [...]
Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Politische Aktivität findet im Inland nicht mehr statt (AA 26.1.2022).
1.2.7 Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022).
Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022).
Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022).
Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022).
Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).
1.2.8 Grundversorgung und Wirtschaft
Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). [...]
Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). [...]
Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022).
1.2.8 Rückkehr
Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). [...]
1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe sich vor ca. drei Jahren (also etwa im November/Dezember 2020) zur Ausreise entschlossen und im Jänner 2023 seinen Heimatort und den Herkunftsstaat legal verlassen. Das Zielland sei Österreich, weil er gehört habe, dass er hier studieren könne. Er sei mit einem russischen Visum nach Moskau geflogen, nach zwei Monaten hätten ihn Schlepper für € 4.500,--, die er schon in Ägypten bezahlt habe, nach Weißrussland und illegal über Polen nach Deutschland gebracht. Dort habe er als Hafenarbeiter Geld für die Weiterreise nach Österreich verdient.
In Ägypten habe er nichts zu befürchten, jedoch würde er sich umbringen. Mit irgendwelchen Sanktionen bei einer Rückkehr habe er nicht zu rechnen. Er wolle hier arbeiten und Geld verdienen. Das seien alle Gründe für die Antragstellung, andere habe er nicht. Die € 4.500,-- und weitere € 2.000,-- für Flug- und Hotelkosten sowie Verpflegung habe er sich von Freunden geliehen.
1.3.2 Beim BFA brachte er gut zwei Monate darauf vor, ihm hätten hier studierende Freunde gesagt, das Studium in Österreich sei gut, und man könne anders als in Ägypten seine Ziele alleine und ohne Bestechung erreichen. Er habe sich an einer HTL in Graz beworben, wolle aber „nebenbei Jura in Österreich schaffen“, um Anwalt zu werden.
In Ägypten habe er studiert, um Staatsanwalt zu werden, und sich auch beworben. Freunde von ihm seien genommen worden, weil sie Bestechungsgeld bezahlt hätten. Alle seine Schulfreunde seien Offiziere und Staatsanwälte geworden. Er habe kurz als Anwalt gearbeitet, aber das sei mit Kriminellen gewesen, und er sei mit dem Job nicht zufrieden gewesen. Auch bei der Polizei habe er sich beworben und alle Tests gemacht, sei aber anders als die anderen nicht aufgenommen worden, weil er kein Bestechungsgeld bezahlt habe.
Neben dem Studium habe er als Kellner gearbeitet und ohne Unterstützung der Familie den Lebensunterhalt bestreiten können, als Anwalt könne er das nicht.
Er sei ehrlich und habe keine Geschichten erfunden, etwa eine Verfolgung wegen der Religion. Er wolle keine Geschichten erfinden, sondern Hilfe bekommen, da er in Ägypten trotz langer Ausbildung keinen passenden Job gefunden habe, seine Freunde hingegen schon. Dort funktioniere alles mit Bestechung.
In Österreich benötige er lediglich eine Bewilligung, um zu bleiben, und eine Erlaubnis, mit der er ein paar Stunden arbeiten dürfe.
1.3.3 Der Beschwerdeführer hat erstbefragt angegeben, seinen Reisepass habe er in Russland weggeworfen. Beweise zu seiner Identität in elektronischer Form könne er zwar vorlegen, aber er wolle diese nicht der Polizei zeigen. Er wolle auch keine Universitätszeugnisse vorzeigen, da er fürchte, dann abgeschoben zu werden.
Gut zwei Stunden später stellte die Polizei die beiden Mobiltelefone des Beschwerdeführers sicher, eines mit österreichischer und eines mit ägyptischer SIM-Karte, die dieser entsperrte. Anschließend wurden die Geräte in seinem Beisein gesichtet, wobei weder Dokumente des Beschwerdeführers gefunden wurden, noch Informationen mit Relevanz für ein Asyl- oder Dublin-Verfahren.
1.3.4 Am 24.01.2024 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass er zu einem unverzüglichen Rückkehrgespräch verpflichtet sei. Dieser Aufforderung, die er zwei Tage später erhielt, kam er bis zur Vorlage der Beschwerde nicht nach.
Beim BFA gab er an, er habe zwar der Polizei angekündigt, bei einer künftigen Einvernahme werde er seine Schul- und Militärabschlusszeugnisse nachbringen, allerdings könne er das nicht. Ehrlich gesagt, könne er schon etwas zu seiner Identität nachholen, aber er habe Angst vor einer Abschiebung. Die deutsche Polizei habe ihm ein Ticket organisiert, nachdem er dort gesagt habe, er wolle nach Österreich, mit dem er dann weitergereist sei.
1.3.5 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, sei in seiner Heimat wegen einer außerehelichen Beziehung von der mächtigen Familie der Frau bedroht worden, ferner hätten ihm auch Gläubiger gedroht und ihn 2021 angegriffen und verletzt, und auch in Österreich werde er weiter bedroht. Bei einer Rückkehr drohe ihm ein Ehrenmord.
Das BFA habe es versäumt, eine Information des UNHCR von 2013 über die Strafbarkeit von Ehebruch und „unmoralischen Handlungen“ (einschließlich Prostitution) zu berücksichtigen, ferner zwei Zeitungsartikel von 2014 und 2016 über Blutfehden in Oberägypten, sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Ägypten vom 28.03.2014 „Strafbarkeit von Ehebruch bzw. außerehelichem Geschlechtsverkehr, sowie der Strafrahmen für dieses Delikt“
Der Letzteren ist zu entnehmen: „Die englischsprachige ägyptische Zeitung Cairo Post berichtet im November 2013, dass im Dorf Zeneya in Nordluxor (Oberägypten) ein junger Mann 15 Tage nach seiner Hochzeit von zwei Brüdern seiner Ehefrau getötet worden sei, nachdem diese erfahren hätten, dass das Ehepaar bereits vor der Eheschließung eine Intimbeziehung gehabt habe“.
Betreffend die Strafbarkeit von Ehebruch findet sich dort: „Das ägyptische Strafgesetzbuch von 1937 [...] regelt in § 273, dass eine Ehebrecherin nur aufgrund einer durch ihren Ehemann eingebrachten Anklage vor Gericht gestellt werden kann. [...] Nach § 279 sei eine Person, die (öffentlich oder nichtöffentlich) eine ‚unmoralische Handlung‘ mit einer Frau begeht, mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr oder mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 300 ägyptischen Pfund zu belegen“, und betreffend außereheliche sexuelle Aktivität: „Ein älterer gemeinsamer Bericht [...] aus dem Jahr 2010 hält fest, dass außereheliche sexuelle Aktivität bzw. Ehebruch nach islamischem und koptischem Recht streng verboten seien. Es lägen vereinzelte Hinweise dafür vor, dass bei Missachtung sexueller Normen Frauen gewöhnlich viel schwerer bestraft würden. In seltenen Fällen würde dies zu ‚Ehrenmorden‘ führen“.
1.3.6 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und hält sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb des Herkunftsstaates auf. Ihm widerfuhr und ihm droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung.
Der Beschwerdeführer erstattete auch in der Beschwerde kein substanziiertes Vorbringen über eine andere ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise.
Das nicht substanziierte Vorbringen der Beschwerde betreffend Drohungen und eine Verletzung 2021 wegen nicht bezahlter Geldschulden sowie Drohungen wegen einer vergangenen außerehelichen Beziehung wurde außerdem in der Absicht erstattet, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern.
1.3.7 Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3.8 Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen droht ihm auch keine private Verfolgung, gegen die es dem Staat an Schutzwilligkeit oder -fähigkeit mangelte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Wann er ausreiste, steht nicht genau fest, da er zu seinem Verbleib danach nur wenige Angaben machte. So hat er erstbefragt angegeben, er sei im Jänner 2023 nach Russland ausgereist sowie anschließend zwei Monate dort und je 1,5 Monate in Weißrussland und Deutschland geblieben; in Polen sei er nur auf Durchreise gewesen. Demnach ist er bereits etwa im Juni oder Juli in Österreich angekommen, worauf es als Hinweis die Angabe gibt, er sei in Österreich als Zeitungszusteller tätig gewesen (AS 16). Diese Tätigkeit ist jedoch in den Daten der Sozialversicherung nicht ersichtlich, sodass auch ihre Dauer nicht feststeht.
Seine Identität steht nicht fest, weil er dazu keine Beweise vorlegte und unterschiedliche Angaben machte, unter anderem zum Geburtsdatum. Er konnte erstbefragt aus dem angegebenen Datum nicht sein Alter ableiten (AS 17), sodass auch dieses nicht feststeht.
2.2 Zur Lage im Herkunftsland
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den am 26.01.2024 erhaltenen Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer beim BFA an, in Ägypten funktioniere alles mit Bestechung, immer müsse man bezahlen, damit man seine Ziele erreichen könne. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten.
2.3 Zum Fluchtvorbringen:
2.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Verwaltungsverfahren zu seinen Ausreisegründen nachvollziehbare Angaben und gab – außer den vom BFA festgestellten Gründen Arbeit und Studium – keinen glaubhaften Sachverhalt an, der ihn zur Ausreise bewogen hätte, und keinen solchen, der ihn an der Rückkehr hindern würde.
Die Beweiswürdigung des BFA und deren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat ausschließlich zur Arbeit und zum Studium in Europa verließ, nicht aber aufgrund einer Bedrohung oder Verfolgung, und keinen asylrelevanten Sachverhalt vorbrachte (S. 11, AS 147), sind demnach nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was diese infrage stellen würde.
2.3.2 Wenn in der Beschwerde als Fluchtvorbringen neu und erstmals behauptet wird, er sei in seiner Heimat wegen einer außerehelichen Beziehung von der Familie der Frau bedroht worden, ferner hätten ihm auch Gläubiger gedroht und ihn 2021 angegriffen und verletzt, ist dieses Vorbringen zunächst ein spätes. Die Angaben des Beschwerdeführers finden sich in seinen Aussagen bei der Polizei und vor dem BFA nicht nur nicht, sondern widersprechen den bisherigen. So hat er im Herbst 2023 erstbefragt angegeben, sich bereits etwa drei Jahre zuvor zur Ausreise nach Österreich entschlossen zu haben, weil er gehört hatte, dass er hier studieren könne (S. 19). Er habe sich von Freunden € 6.500,-- geliehen und sei im Jänner 2023 ausgereist (demnach nach gut zwei Jahren gerechnet ab Herbst 2020). In Ägypten habe er nichts zu befürchten, würde sich aber selbst umbringen.
Auch beim BFA gab er an, er sei zum Studium und zur Arbeit aus Ägypten nach Österreich gekommen. Dort habe er im Elternhaus gewohnt und könne wieder bei den Eltern wohnen. Während des Studiums habe er als Kellner gearbeitet und weder von den Eltern noch vom Staat Unterstützung bezogen.
2.3.3 Die Erklärung, der Beschwerdeführer habe das Vorbringen nicht früher erstatten können, da er erst in der Rechtsberatung und in vertraulicher Atmosphäre über seine Asylgründe sprechen habe können, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal zwar angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person betreffen, insbesondere die Sexualität, daraus, dass eine Person z. B. ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, allein nicht geschlossen werden kann, dass sie unglaubwürdig sei (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143), vorliegend aber schon der Zeitpunkt des Vorbringens – nach 13 Monaten Aufenthalt in Europa und mehr als der Hälfte davon in Österreich – nicht nur „nicht sofort“ war, sondern erst nach Abschluss des Verfahrens beim BFA.
2.3.4 Zudem erklärt die angebliche Scheu, über das vergangene Verhältnis in Ägypten zu sprechen, auch keineswegs die Nichterwähnung des zweiten neuen Grundes, der behaupteten Schulden und der Bedrohung sowie Verletzung durch die Gläubiger 2021.
2.3.5 Das Vorbringen ist zudem unsubstantiiert. Es enthält weder eine zeitliche Einordnung in Relation zum Ausreiseentschluss, noch eine geografische Angabe bei der Behauptung, die Familie habe an einen „anderen Ort“ ziehen müssen. Weder wird die mächtige feindliche Familie genannt, noch die Höhe der Schulden (oder darauf eingegangen, warum die Bonität des Beschwerdeführers neue Schulden von € 6.500,-- zuließ).
Die beigelegten angeblichen Nachrichten einer ungenannten Person ändern daran nichts, zumal sie – der angegebenen Telefonnummer nach – zwar mit einer ägyptischen SIM-Karte versendet wurden (+20 109...), jedoch notorisch ist, dass dies genauso dort wie in Österreich gewesen sein kann, zumal solche Karten auch in Österreich verwendet werden, etwa die des Beschwerdeführers (+20 102...). Der anonyme Text, z. B. dreimal die Nachricht „[...] Ich weiß, dass du außerhalb Ägyptens gereist bist [...] Ich werde weiterhin nach dir suchen, auch wenn ich 100 Jahre alt bin, und ich werde nach deiner ganzen Familie suchen, [...]“ war zudem am 29.11.2023 noch nicht auf dem Mobiltelefon vorhanden (AS 58, 56), und auch die Beschwerde geht nicht auf die nunmehrige Häufung ein.
2.3.6 Darüber hinaus steht einer allfälligen Relevanz seiner behaupteten neuen Fluchtgründe das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers hat nichts mit seinem vor dem BFA erstatteten Vorbringen gemein, zumal er zuvor nie angegeben hatte, vor Jahren eine außereheliche Beziehung gehabt oder Schulden gemacht und nicht abbezahlt zu haben, weshalb er verfolgt worden sei und werde. Er hat im Gegenteil angegeben, nach Österreich zum Studium gekommen zu sein und hier arbeiten zu wollen.
2.3.7 Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich (1.) der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert hat, wenn (2.) das Verfahren vor dem BFA mangelhaft war, wenn sie (3.) dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA nicht zugänglich waren, oder wenn der Fremde (4.) nicht in der Lage war, sie vorzubringen.
Für die Annahme eines Neuerungsverbotes bedarf es nach der Rechtsprechung der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens. (VwGH 12.12.2023, Ra 2022/18/0160, Rz 19, mwN).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer sich bis zu seinem Aufgriff in Österreich nicht an die Behörden gewendet, und auch in Deutschland keinen Asylantrag gestellt oder eine andere Initiative ergriffen, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. Er hielt sich im Inland im Gegenteil unangemeldet auf und ging Schwarzarbeit nach. Betreffend die angebliche Ausbildung (und damit eventuelle Voraussetzung eines Studiums) legte er keine Zeugnisse und schon gar keinen Schriftverkehr mit einer österreichischen Bildungseinrichtung vor.
Er legte keine Urkunden zu seiner Person vor und machte dazu unterschiedliche Angaben, erstbefragt, seinen Reisepass habe er in Russland weggeworfen, Beweismittel zur Identität in elektronischer Form könne er vorlegen, wolle er aber der Polizei nicht zeigen (AS 19), Universitätszeugnisse wolle er erst später vorlegen, weil er fürchte, abgeschoben zu werden (AS 20) beim BFA dann, er habe den Reisepass in Russland gelassen (AS 123). Es sei nicht richtig, dass er gesagt hätte, er könne Identitätsdokumente in elektronischer Form vorlegen, wolle sie aber der Polizei nicht zeigen. Er habe gesagt, er hätte keine Dokumente mit, und bei einer Einvernahme werde er seine Zeugnisse vorzeigen. Gefragt, ob er das nun könne, verneinte er, und gab an, er könne „schon was nachholen“, habe aber Angst vor der Abschiebung. (AS 125)
2.3.8 Somit hat der Beschwerdeführer durch eine Reihe von Verhaltensweisen dafür gesorgt, dass die Behörden zunächst monatelang nichts von seinem Aufenthalt erfuhren, anschließend seine Identität nicht feststellen konnten (und immer noch nicht können) und ein Verfahren über einen ohne Verfolgungsgründe gestellten Asylantrag führen mussten. Er hat damit bisher auch eine Rückkehrentscheidung verhindert und dabei mehrfach klar ausgedrückt, dass er seine Identität nicht dokumentiert, um nicht abgeschoben zu werden.
Angesichts dessen spricht dieses Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den österreichischen Behörden dafür, dass der Grund für sein erstmals im Beschwerdeverfahren erstattetes neues Vorbringen seine Absicht ist, das Asylverfahren und damit seinen Aufenthalt neuerlich zu verlängern, zumal ihm bereits vor der Einvernahme beim BFA durch dessen Mitteilungen vom 24.01.2024, dass die Abweisung des Antrags bevorstehe und er zur Rückkehrberatung verpflichtet sei, die Untauglichkeit der geltend gemachten Fluchtgründe klar sein musste. Damit ist nicht nachvollziehbar, warum er zwei Wochen darauf bei der Einvernahme beim BFA nicht andere Gründe genannt hätte, wären ihm diese bekannt gewesen.
2.3.9 Es spricht somit alles dafür, dass der Beschwerdeführer einen abweisenden Bescheid in Kauf nahm, um so spät wie möglich seine – ihm dem Inhalt nach längst bekannt gewesenen – neuen Fluchtgründe vorzubringen und ohne sonstiges Motiv ein weiteres Ermittlungsverfahren sowie eine neuerliche Beweisaufnahme zu erzwingen. Das Ziel ist also, im Hinblick auf die begründete abweisende Entscheidung des BFA über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Darin liegt aber die Intention der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens, sodass das genannte Vorbringen vom Neuerungsverbot umfasst ist.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass sich auch der Sachverhalt nicht maßgeblich geändert hätte, unterstellte man, dass die behaupteten Bedrohungen (neuerlich) vorgekommen wären, da dem Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge staatliche Hilfe gegen die privaten Verfolgungen zur Verfügung stand und steht, und er ferner diesen Verfolgungen (von denen die Blutrache den Feststellungen nach für Unterägypten ohnehin nirgends erwähnt wird) durch eine geeignete Ortswahl entgehen könnte, beispielsweise in seinen ehemaligen Studienort oder in die Hauptstadt Kairo.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):
3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die im Verfahren vor dem BFA behaupteten und festgestellten Gründe der Ausreise aus dem Herkunftsstaat keine Asylrelevanz haben, da keine Verfolgung aus einem der genannten Gründe behauptet oder festgestellt wurde. Dieser Beurteilung, die das BFA richtig getroffen hat, ist nichts hinzuzufügen.
3.1.3 Zur im Beschwerdeverfahren neu behaupteten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen, konkret angeblich jenen der nicht zahlenden und deswegen von den Gläubigern bedrohten Schuldner und der ehemaligen außerehelichen Partner, die von der Familie der Partnerin verfolgt werden, ist die Regelung des § 20 BFA-VG zu beachten, deren Inhalt bereits oben in 2.3.7 angeführt wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel in der Beschwerde nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgebracht werden dürfen.
3.1.4 Die Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahrensverlauf zeigt, dass dieser seine Fluchtgründe in der Beschwerde nicht bloß konkretisiert, sondern gänzlich abgeändert hat und somit entsprechend Neues vorbringt. Er widerspricht damit seinen bisherigen Angaben zum Ablauf der Ereignisse.
Diesbezüglich hat sich weder der Sachverhalt nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert, noch war das Verfahren mangelhaft (der Beschwerdeführer hatte jedenfalls bei seiner Befragung vor dem BFA am 06.02.2024 ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe ausführlich und vollständig sowie nach der Ankündigung der Ablehnung und – wäre ihm das als ehemaligem Studenten in Rechtsfächern nützlich erschienen – nach einer Beratung mit dem asylberechtigten Mitbewohner oder einer einschlägig tätigen Einrichtung in seiner Stadt zu schildern), noch waren dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA die Tatsachen nicht zugänglich, noch bestehen stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, diese vorzubringen. Insofern ist das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, weil die Intention der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens feststeht, vom Neuerungsverbot umfasst.
Das Verwaltungsgericht hat daher auf das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem dieser das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht, nicht einzugehen. (Vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036, mwN).
3.1.5 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind damit nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):
3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
3.2.2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit, zur Familie und zur Ausbildung und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hegt das Gericht betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise unterbezahlt oder arbeitslos war, jedoch folgt daraus nicht, dass es ihm deshalb unmöglich wäre, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, indem er wieder eine – für einen Maturanten notfalls auch weniger qualifizierte – andere Tätigkeit aufnimmt.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/18/0521; 01.09.2020, Ra 2020/20/0160, je mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geriete.
Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch die Angehörigen des Beschwerdeführers wider Erwarten ausbleibt, weil er arbeitsfähig ist, die dort verbreitetste Sprache spricht und auch bereits im Herkunftsstaat gearbeitet hat. Nun weist er auch einen Auslandsaufenthalt auf, was den Wert seiner Arbeitskraft zumindest nicht verringert hat. Seine frühere Erfahrung ging ihm dabei nicht verloren, weshalb er den vorhandenen Arbeitsmarkt nutzen kann.
Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3 Zu Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III bis V):
3.3.1 Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (2005) erteilt werde.
Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).
Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde ist also auch zum Spruchpunkt III unbegründet und war daher diesen betreffend abzuweisen.
3.3.2 Rückkehrentscheidung
Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.
Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben und von seinem Asylverfahren samt den dafür in Anspruch genommenen Beratungen und anderen Leistungen sowie den Kontakten in der Wohngemeinschaft und den alltäglichen Begegnungen abgesehen kein feststellbares Privatleben im Bundesgebiet, selbst wenn er nun eine frühere Beziehung zu einer Österreicherin behauptet (nicht aber, mit dieser in Kontakt zu sein). Er kam vor deutlich weniger als einem Jahr hierher und hatte monatelang keinen gemeldeten Wohnsitz sowie nie legale Arbeit.
Nach der genannten Anwesenheitsdauer kann nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Zudem beruhte der Aufenthalt, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkam, nach der illegalen Einreise und dem Beziehen einer Unterkunft ohne Anmeldung auf einem Asylantrag, der unbegründet war, weshalb sich der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.
Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat (jedenfalls rund 20 Jahre), familiäre, sprachliche und kulturelle Verbindungen, speziell seine Eltern und Geschwister. Demgegenüber hat er in Österreich außer den Onkeln in einem anderen Bundesland weder familiäre noch sonstige gewichtige soziale Anknüpfungspunkte.
Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch - gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Es wäre auch eine Benachteiligung jener Fremden, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.
Zulasten des Beschwerdeführers und in der Abwägung für seine Rückkehr sprechen auch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und die mehrfache Schwarzarbeit.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde ist daher auch bezogen auf Spruchpunkt IV unbegründet und war deswegen diesen betreffend abzuweisen.
3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.
Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.
Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Der Beschwerdeführer wird den Feststellungen zufolge aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Ägypten zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht Arabisch, hat jahrelang die Schule besucht und im Herkunftsstaat auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er vorhandene Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn die familiäre Unterstützung wider Erwarten nicht dauernd hinreicht.
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Zudem besteht in Ägypten keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Eine der Abschiebung nach Ägypten entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.
3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):
Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie sogleich (3.5) gezeigt wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.
Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides - zutrifft. Für die freiwillige Ausreise steht daher keine Frist offen. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt VI abzuweisen.
3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII):
Das BFA hat in seiner rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt VII die Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG aufgezählt und angeführt, davon komme Z. 4 zur Anwendung, wonach es der Beschwerde gegen eine Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen könne, wenn „der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat“.
Da der Beschwerdeführer beim BFA eine ihm drohende Verfolgung weder für den Ausreisezeitpunkt noch für einen späteren vorgebracht hat, sondern erklärte, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil er in Österreich studieren wollen habe, erfolgte die Aberkennung nach dieser Bestimmung zu Recht.
Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen kurzen, zuletzt auf den unbegründeten Asylantrag zurückzuführenden Aufenthalts, aber auch wegen seiner geringen sonstigen Integration einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu asylrelevantem Vorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zu den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. (VwGH 25.04.2022, Ra 2022/20/0090, Rz 9, mwN)
Neues Vorbringen in der Beschwerde führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich dazu, dass von einem „geklärten Sachverhalt“ im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG, der ein Absehen von der Verhandlung erlaubt, nicht ausgegangen werden darf. Ausgenommen davon ist der Fall, dass das neue Vorbringen dem Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BFA-VG unterliegt. Für die Annahme eines Neuerungsverbots bedarf es nach dieser Rechtsprechung der Auseinandersetzung mit der für die Annahme des Neuerungsverbots erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens. (VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0534, Rz 14 f, mwN)
Vorliegend steht, wie sich nach der erforderlichen Auseinandersetzung gezeigt hat, einer Behandlung des neuen Beschwerdevorbringens das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot entgegen. Damit bleiben die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung gegeben. (Vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2022/20/0090, Rz 10)